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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_187/2021  
 
 
Urteil vom 16. März 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad M. Walther, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Herabsetzungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 13. Januar 2021 (ZOR.2020.25 / rb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 24. Januar 2010 starb E.________ (Erblasser). Gesetzliche Erben waren seine Ehefrau F.________ und die Kinder D.________, A.________, B.________, C.________ und G.________.  
 
A.b. Den Erben wurden am 3. Februar 2010 folgende Verträge des Erblassers eröffnet: Ehevertrag vom 6. September 1991, Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 6. September 1991 und Erbvertrag vom 7. Juli 2003.  
 
A.c. F.________ starb am 15. Juni 2014.  
 
B.  
 
B.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 28. Januar 2011 und Klage vom 29. Februar 2012 beantragte D.________ (Kläger) die Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an A.________ (Einzelfirma "H.________" und Darlehenserlass), B.________ (Liegenschaften "I.________" und "J.________") und C.________ (Liegenschaft "K.________"). Als Pflichtteil machte er 3/20 am Gesamtnachlass geltend.  
 
B.b. A.________, B.________ und C.________ (Beklagte 1-3) schlossen auf Abweisung mit der Begründung, die Klage sei verjährt. Sie stellten Eventualbegehren in der Sache.  
 
B.c. Mit Urteil vom 27. August 2019 stellte das Bezirksgericht Kulm fest, dass der Nachlass Fr. 1'767'279.00 beträgt und der Pflichtteil des Klägers von 3/20 (= Fr. 265'091.00) in der Höhe von Fr. 195'091.00 verletzt ist. Es setzte die Zuwendung des Erblassers an den Beklagten 1 entsprechend herab und verpflichtete ihn, dem Kläger Fr. 195'091.00 zu bezahlen.  
 
C.  
 
C.a. Der Kläger erhob Berufung mit den Anträgen, den Nachlass auf Fr. 2'223'148.00, seinen Pflichtteil auf Fr. 333'472.00 und die Pflichtteilsverletzung auf Fr. 263'472.00 festzusetzen, die Zuwendung des Erblassers an den Beklagten 2 entsprechend herabzusetzen und den Beklagten 2 zu verpflichten, ihm Fr. 263'472.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 24. Januar 2010 zu bezahlen.  
 
C.b. Die Beklagten legten ihrerseits Berufung ein und beantragten, die Klage sei aufgrund der eingetretenen Verjährung abzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Nachlass maximal Fr. 451'500.00 und der Pflichtteil des Klägers Fr. 67'725.00 betrage und dass der Pflichtteil nicht verletzt worden sei.  
 
C.c. Mit Anschlussberufung beantragte der Kläger, neu den Nachlass auf Fr. 2'260'211.00, seinen Pflichtteil auf Fr. 339'031.00 und die Pflichtteilsverletzung auf Fr. 269'031.00 festzulegen, die Zuwendung des Erblassers an den Beklagten 2 entsprechend herabzusetzen und den Beklagten 2 zu verpflichten, ihm Fr. 269'031.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 24. Januar 2010 zu bezahlen.  
 
C.d. In ihren jeweiligen Antworten zu den gegnerischen Begehren schlossen der Kläger und die Beklagten auf Abweisung.  
 
C.e. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung und die Anschlussberufung des Klägers teilweise gut und stellte fest, dass der Nachlass Fr. 2'260'210.00, der Pflichtteil des Klägers Fr. 339'031.00 und die Pflichtteilsverletzung Fr. 269'031.00 beträgt. Es setzte die Zuwendung des Erblassers an den Beklagten 2 entsprechend herab und verpflichtet den Beklagten 2, dem Kläger Fr. 269'031.00 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. Januar 2011 zu bezahlen. Weiter verlegte das Obergericht die Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens (Entscheid vom 13. Januar 2021).  
 
D.  
Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragen die Beklagten (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Herabsetzungsklage wegen Verjährung abzuweisen, eventualiter die Klage an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen und dabei die Pflichtteilsberechnungsmasse, den Pflichtteil des Klägers (Beschwerdegegners), die Pflichtteilsverletzung und die Herabsetzung der Zuwendung des Erblassers an den Beschwerdeführer 2 neu festzustellen und die Leistung des Beschwerdeführers 2 neu festzusetzen sowie die Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren neu festzulegen. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen (Verfügung vom 9. März 2021). Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft die Herabsetzung und Rückleistung einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers an den Beschwerdeführer 2 (Art. 527 Ziff. 1 und Art. 528 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 269'031.-- beträgt und die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 81 II 413 E. 1). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der beklagten Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde erweist sich als zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 
 
2.  
 
2.1. Ihren Hauptantrag auf Abweisung der Klage haben die Beschwerdeführer damit begründet, dass der Anspruch des Beschwerdegegners auf Herabsetzung verjährt sei. Die einjährige Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB habe bereits mit dem Tod des Erblassers am 24. Januar 2010 zu laufen begonnen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 28. Januar 2011 sei damit verspätet erfolgt.  
 
2.2. Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt an, in dem die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben. Entgegen dem insoweit ungenauen Gesetzestext handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzte Person die tatsächlichen Elemente kennt, die auf den günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage vertrauen lassen. Wurde sie nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen, ist eine ungefähre Kenntnis von der Höhe des Nachlasses erforderlich. Der vollständig von der Erbfolge ausgeschlossene Erbe hingegen erfährt schon aus der entsprechenden letztwilligen Verfügung von der Verletzung seines Pflichtteils (BGE 138 III 354 E. 5.2; 143 III 369 E. 3.4).  
Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen vorbehalten (Art. 97 Abs. 1 BGG), stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, was ein Erbe zu einem bestimmten Zeitpunkt wusste oder nicht wusste (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ob die ihm bekannten tatsächlichen Elemente ausreichen, um die Verwirkungsfrist beginnen zu lassen, ist hingegen eine Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG; BGE 119 II 110 E. 3a und E. 3d, betreffend Klagefrist zur Anfechtung der Vaterschaft; z.B. BGE 101 II 305 E. 3b, für die Frist zur Herabsetzungsklage). 
 
2.3. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, der klagende Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht hinreichend von den einzelnen Rechtsgeschäften Kenntnis gehabt. Weder die Kaufpreise noch weitere Details der Vermögensübertragungen seien dem Beschwerdegegner offengelegt worden. Erst mit der Eröffnung des Ehevertrags, des Erb- und Erbverzichtsvertrags und des Erbvertrags am 3. Februar 2010 habe der Beschwerdegegner abschätzen können, dass die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an seine Geschwister seinen Pflichtteilsanspruch tatsächlich verletzten. Er habe die einjährige Frist mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 28. Januar 2011 somit gewahrt (E. 2.2 S. 13 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.4. Das Obergericht hat festgestellt, nach Ansicht des Bezirksgerichts habe der Beschwerdegegner nicht von einer Verletzung der Pflichtteile ausgehen müssen, solange er von den Kaufpreisen und Details der Liegenschaftsverkäufe und dem Unternehmensverkauf an seine Geschwister keine Kenntnis gehabt habe. Mit der Urteilsbegründung setzten sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung nicht auseinander, wenn sie dagegen einzig einwendeten, dem Beschwerdegegner seien die einzelnen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers (Übertragungen der Liegenschaften "J.________" und "K.________" an die Beschwerdeführer 2 und 3 sowie Geschäftsübergabe an den Beschwerdeführer 1) bekannt gewesen. Mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung sei auf die Berufung der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht weiter einzugehen (E. 2.3 S. 14 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.5. Selbst wenn auf die Berufung der Beschwerdeführer in diesem Punkt einzugehen wäre, so hat das Obergericht weiter ausgeführt, wäre sie unbegründet (E. 2.4 S. 14).  
Widersprochen hat das Obergericht vorweg der bezirksgerichtlichen Rechtsauffassung, dass ein Erbe über die Pflichtteilsverletzung stets frühestens im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen Kenntnis erlangen könne, weil der Erblasser ja allfällige lebzeitige Schenkungen in einer Verfügung von Todes wegen berücksichtigt und ausgeglichen haben könnte. Im Gegenteil sei es vielmehr so, dass die Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB bereits im Todeszeitpunkt zu laufen begonnen hätte, wenn dem Beschwerdegegner das ungefähre Ausmass der lebzeitigen Zuwendungen und die Vermögenssituation seiner Eltern bereits im Todeszeitpunkt des Erblassers in etwa bekannt gewesen wären. Die spätere Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen hätte diesfalls eine (vorliegend jedoch gerade nicht vorhandene) Kenntnis des Beschwerdegegners über die Verletzung seines Pflichtteils einzig bestätigt (E. 2.4.1 S. 15). 
Das Obergericht hat festgestellt, am 28. (recte: 24.) Januar 2010 (Todeszeitpunkt) habe der Beschwerdegegner von den lebzeitigen Zuwendungen nicht einmal eine rudimentäre Kenntnis gehabt. Er habe einzig gewusst, dass seine Eltern einen Teil der Liegenschaften an seine Geschwister verkauft hätten. Nicht gewusst habe er, dass seine Eltern die Liegenschaften teilweise geschenkt und dem Beschwerdeführer 1 ein Darlehen erlassen hätten. Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung habe der Beschwerdegegner erst aufgrund des Steuerinventars vom 28. Juni 2010 erlangt, das ein elterliches Vermögen im Todeszeitpunkt des Erblassers von lediglich Fr. 237'738.00 ausgewiesen habe und dem Beschwerdegegner am 28. Juni 2010 zugestellt worden sei. In der Folge habe der Beschwerdegegner seiner Mutter am 12. Juli 2010 geschrieben, aufgrund des ihm Ende Juni 2010 zugestellten Steuerinventars müsse der Grossteil des Familienvermögens bereits vor dem Tod des Erblassers an seine Geschwister übergeben worden sein. Er habe deshalb seine Mutter und den Beschwerdeführer 1 ersucht, ihn über die Vorbezüge zu informieren. Die einjährige Verwirkungsfrist habe somit erst mit der Zustellung des Steuerinventars im Juni 2010 zu laufen begonnen. Damit sei die Frist vorliegend ohne Weiteres eingehalten. Daran ändere das von den Beschwerdeführern aufgeführte Schreiben der L.________ AG vom 21. Januar (recte: November) 1990 nichts, enthalte es doch allgemeine Hinweise betreffend Gleichbehandlung der Erben. Eine Pflichtteilsverletzung sei dazumal nicht ersichtlich gewesen, zumal gemäss Schreiben der L.________ AG das dem Beschwerdeführer 1 gewährte Darlehen zu verzinsen und zu amortisieren war. Das Obergericht hat geschlossen, nach dem Gesagten wäre die Berufung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einwendung der Verjährung (recte: Verwirkung) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte (E. 2.4.2 S. 16 des angefochtenen Entscheids). 
 
2.6. Mit seinem Schlichtungsgesuch vom 28. Januar 2011 hätte der Beschwerdegegner die Jahresfrist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB folglich gewahrt, ob die Frist nun am 3. Februar 2010 (so die unangefochtene Begründung des Bezirksgerichts; E. 2.4 oben) oder im Juni 2010 (so die Eventualbegründung des Obergerichts; E. 2.5 oben) zu laufen begonnen hat.  
Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung ihrer Einrede der Verjährung auf ihre Duplik vor Bezirksgericht und auf ihre Berufungsschrift vor Obergericht (S. 9 Rz. 16 der Beschwerdeschrift). Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften reicht als Beschwerdebegründung indessen nicht aus und ist unbeachtlich, da die Begründung der Begehren in der Beschwerdeschrift selber zu erfolgen hat (BGE 140 III 115 E. 2; 144 V 138 E. 5.3). 
Die Beschwerdeführer wenden sich ausschliesslich gegen die Eventualbegründung des Obergerichts, namentlich gegen dessen Würdigung des Schreibens der L.________ AG vom 21. November 1990 (S. 9 Rz. 15 und S. 11 Rz. 22-25 der Beschwerdeschrift). Auf die Erstbegründung des Obergerichts, wonach auf ihre Berufung gegen die bezirksgerichtliche Beurteilung des Fristbeginns nicht einzutreten sei, gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Beruht der Entscheid indessen auf zwei selbstständigen, voneinander unabhängigen Begründungen, die zueinander auch subsidiär sein können, aber jede für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, so müssen unter Nichteintretensfolge beide angefochten werden (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 142 III 364 E. 2.4; Urteil 5A_522/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1). Fechten die Beschwerdeführer hier nur die Eventualbegründung, nicht hingegen die Hauptbegründung an, bleibt der Entscheid über die Wahrung der Klagefrist im Ergebnis bestehen und läuft die Beschwerde auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 111 II 398 E. 2b; 121 IV 94 E. 1b; NICOLAS VON WERDT, Begründungsanforderungen beim Rechtsmittel an das Bundesgericht, in: Der handelsgerichtliche Prozess, Alexander R. Markus und Andere [Hrsg.], 2019, S. 21 ff., S. 25 Ziff. 3.3). 
 
2.7. Auf das Hauptbegehren der Beschwerdeführer, die Herabsetzungsklage wegen Verjährung abzuweisen, ist aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Klage an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen und die Pflichtteilsberechnungsmasse, den Pflichtteil des Beschwerdegegners, die Pflichtteilsverletzung und die Herabsetzung der Zuwendung des Erblassers an den Beschwerdeführer 2 neu festzustellen und die Leistung des Beschwerdeführers 2 neu festzusetzen.  
 
3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind dabei zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Für die Auslegung der Rechtsbegehren ist allerdings die Begründung der Beschwerde heranzuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3). Auf nicht bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht ein, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 134 III 235 E. 2; Urteil 5A_841/2017 vom 18. Dezember 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 III 109).  
Eine Ausnahme vom Erfordernis, reformatorische und fallbezogen bezifferte Begehren zu stellen, besteht dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 135 III 31 E. 2.2), oder wenn es um ausgesprochene Ermessensfragen geht, deren erstmalige Beantwortung dem Sachgericht obliegt und nicht dem Bundesgericht (BGE 136 III 269 E. 5.2). Ein Ausnahmetatbestand kann auch erfüllt sein und ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügen, wenn die Beschwerdeführer zur Hauptsache eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteile 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28; 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 65). Der Ausnahmetatbestand ist in der Beschwerde zu begründen, soweit er aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne Weiteres hervorgeht (BGE 133 III 489 E. 3.2; Urteil 5A_686/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.2). 
 
3.3. Die Beschwerdeführer legen dar, dass das Bundesgericht im Gutheissungsfalle nicht selber entscheiden könnte, sei es, weil das Obergericht einen Einwand nicht behandelt oder rechtlich unzutreffend erfasst hat und deshalb Sachverhaltsfeststellungen fehlen (S. 19 Rz. 45, S. 24 Rz. 63 und S. 29 Rz. 79), oder sei es, weil das Obergericht ein Obergutachten zu Unrecht abgelehnt hat und deshalb Liegenschaften neu zu bewerten sind (S. 21 Rz. 52, S. 26 Rz. 68 und S. 31 Rz. 89 der Beschwerdeschrift). Der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag erweist sich als ausnahmsweise zulässig.  
 
4.  
 
4.1. Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - voraus, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht (BGE 101 II 218 E. 3; 139 V 505 E. 2.1). Sie stellt eine Vorfrage in der Erbteilung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten dar (BGE 137 III 8 E. 3.3.1). Streitig war im kantonalen Verfahren, wie die güterrechtlichen Ansprüche des Erblassers zu erfassen seien.  
 
4.2. Gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts hat das Reinvermögen des Erblassers und dessen Ehefrau per Todestag Fr. 237'738.00 betragen und mangels Nachweises von Eigengut Errungenschaft dargestellt. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht hat das Obergericht dafürgehalten, Fr. 118'869.00, mithin die Hälfte des im Todeszeitpunkt festgestellten und sich in der Errungenschaft befindlichen Nettonachlasses von Fr. 237'738.00, seien bei der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen. Denn die Pflichtteilsberechnungsmasse umfasse auch den Saldo der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Ehegüterrechtliche Ansprüche des Verstorbenen seien den Nachlassaktiven zuzurechnen (E. 3.2 S. 17 des angefochtenen Entscheids).  
 
4.3. Die Beschwerdeführer legen dar, die Mutter der Parteien sei viereinhalb Jahre nach dem Erblasser gestorben und im vorliegenden Prozess nicht eingeklagt. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdegegner im Erbgang der Mutter ebenfalls eine Herabsetzungsklage eingereicht habe. Das Verfahren sei sistiert und nicht mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt worden. Trotzdem hätten die kantonalen Gerichte die Herabsetzungsklage so beurteilt, wie wenn die Mutter der Parteien im hier zur Diskussion stehenden Erbgang des Erblassers vorverstorben wäre. Dies sei unzulässig. Es gelte die Regelung im öffentlich beurkundeten Ehevertrag vom 6. September 1991, wonach das gesamte eheliche Vermögen Vorschlag darstelle und sich die Ehegatten diesen Vorschlag gegenseitig zu Eigentum zuwiesen. Die Bestimmungen des Ehevertrags müssten im Erbgang des Erblassers respektiert werden. Damit hätten sich die Vorinstanzen über den bundesrechtlichen Grundsatz, dass der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzugehen habe, hinweggesetzt. Da im Todeszeitpunkt des Erblassers der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages habe, könne nur die übrige Hälfte in den Nachlass fallen, und an dieser Hälfte erbe der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe wiederum die Hälfte. In der Pflichtteilsberechnungsmasse hätte demnach höchstens die Hälfte des angenommenen Betrags berücksichtigt werden dürfen. Insgesamt sei vorliegend unberücksichtigt geblieben, dass in den letzten zehn Jahren zwei Erbgänge stattgefunden hätten. Die Vorinstanzen hätten die nötigen Differenzierungen nicht vorgenommen, den Prozessstoff ausgeweitet und sich damit über die Dispositionsmaxime hinweggesetzt. Damit seien sowohl die erbrechtlichen Bestimmungen im ZGB als auch die Prozessvorschriften in der ZPO verletzt worden (S. 13 Rz. 27-31 der Beschwerdeschrift).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Für das Bundesgericht ist ein vor den kantonalen Gerichten angeblich hängiges zweites Herabsetzungsverfahren nicht gerichtsnotorisch (vgl. zum Begriff: BGE 143 IV 380 E. 1.1.1). Wo dazu Feststellungen des Obergerichts oder Aktenbelege zu finden wären, begründen und belegen die Beschwerdeführer nicht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2).  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Ehevertrag, dessen Inhalt das Obergericht im vorliegenden Zusammenhang weder festgestellt noch für rechtserheblich gehalten hat. Die Beschwerdeführer müssten folglich begründen und belegen, welches der Inhalt des Ehevertrags ist, den das Obergericht festzustellen unterlassen hat, und inwiefern die Behebung der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 140 III 16 E. 1.3.1). Eine Begründung dieses Inhalts fehlt.  
 
4.4.3. Die güterrechtlichen Ansprüche des Erblassers - hier die Hälfte des Vorschlags (Art. 215 ZGB) von insgesamt Fr. 237'738.00 - gehören in die Teilungsmasse (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 127 III 396 E. 1c/bb und E. 2a). Wenn die im Herabsetzungsprozess beklagten Beschwerdeführer als angebliche Empfänger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers (hier: gemischter Schenkungen) dazu verurteilt werden, den Pflichtteil des klagenden Beschwerdegegners herzustellen (Art. 532 ZGB), bleibt der Erbanteil der Mutter der Parteien (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) unangetastet. Davon ist das Obergericht zutreffend ausgegangen. Es hat folglich den Gegenstand des Herabsetzungsprozesses auch nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdehnt, namentlich nicht auf den Erbanteil der Mutter der Parteien, die ausserhalb des Herabsetzungsprozesses steht (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 143 III 520 E. 8.1). Der Einwand der Beschwerdeführer erweist sich deshalb als unberechtigt.  
 
4.5. Was die güterrechtliche Auseinandersetzung als Vorfrage in der Bestimmung der Teilungsmasse betrifft, vermögen die Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Bundesrechtsverletzung darzutun.  
 
5.  
 
5.1. Lebzeitige Zuwendungen hat das Bezirksgericht darin erblickt, dass der Erblasser dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit der Übernahme seiner Einzelfirma ein Darlehen von Fr. 865'558.70 und Darlehenszins von Fr. 179'326.00 erlassen habe (E. 1.1 S. 10 und E. 4.1 S. 18 des angefochtenen Entscheids). Gegen die Herabsetzung haben die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingewendet, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt des Erbgangs nicht bereichert gewesen.  
 
5.2. Das Obergericht hat festgestellt, es sei unbestritten, dass aus dem Geschäftsübernahmevertrag vom 6. September 1991 eine Kaufpreisrestanz geblieben sei, die der Beschwerdeführer 1 nicht an den Erblasser habe auszahlen müssen, sondern als Darlehen stehen gelassen worden sei. Indem der Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe, hätten sich die Passiven des Beschwerdeführers 1 um den Darlehensbetrag zuzüglich bis dahin aufgelaufene Darlehenszinsen vermindert. Es sei vor diesem Hintergrund unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer 1 ausführen lasse, aus der Schenkung habe er keinen Profit gezogen.  
Der Wille des Erblassers und des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die Unternehmensnachfolge, so hat das Obergericht weiter festgestellt, sei im Schenkungsvertrag vom 6. Juli 2002 ausdrücklich vermerkt. Nach Übernahme sämtlicher Passiven des Unternehmens habe noch eine Kaufpreisrestanz (mithin eine Differenz zum damaligen Wert des Unternehmens) von Fr. 865'558.70 bestanden. Es sei daher unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer 1 heute unter Bezugnahme auf ein Gutachten aus dem Jahr 2017/18 ausführen lasse, dass er nicht bereichert sei, weil er die Einzelfirma für einen viel zu hohen Preis übernommen habe. Er lege insbesondere nicht dar, dass er sich gegen den damaligen Kaufpreis zur Wehr gesetzt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Darlehen samt Zinsen dem Beschwerdeführer 1 deshalb erlassen worden sei, weil er das Unternehmen zu einem zu hohen Preis übernommen hätte. Im Schenkungsvertrag werde nichts Derartiges festgehalten, sondern ausdrücklich die Kaufpreisrestanz von Fr. 865'558.70 bestätigt. Diese Kaufpreisrestanz entspreche dem Kaufpreis für das Unternehmen, den der Erblasser und der Beschwerdeführer 1 anhand der Bilanzwerte per 31. Dezember 1990 ermittelt hätten (Fr. 1'988'261.30), abzüglich Fremdschulden (Fr. 982'702.60) und Lohnguthaben des Beschwerdeführers 1 (Fr. 140'000.00). Auch vom Übernahmewert her hat das Obergericht deshalb keine Zweifel daran gehabt, dass das mit dem Schenkungsvertrag erlassene Darlehen inkl. Zinsen eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers an den Beschwerdeführer 1 darstelle, die in der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen sei (E. 4.3 S. 19 des angefochtenen Entscheids). 
 
5.3. Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen das Motiv der Schenkung. Das Beweisverfahren habe gezeigt, dass die Schenkung notwendig gewesen sei, um das wirtschaftliche Überleben des Beschwerdeführers 1 zu sichern (S. 15 Rz. 32-36). Der Vergleich der beiden Unternehmenswerte 1991 (Übernahme) und 2010 (Erbgang) hinke (S. 16 Rz. 37-38).  
Die Beschwerdeführer werfen den kantonalen Gerichten vor, sie seien auf die Einrede fehlender Bereicherung nicht eingegangen und hätten damit den diesbezüglichen Sachverhalt nicht festgestellt. Das Steueramt habe den Unternehmenswert per Ende 2010 auf Fr. 401'860.00 geschätzt. Folglich habe der Unternehmenswert 20 Jahre später viel tiefer gelegen als bei der Geschäftsübernahme, was sich nur damit erklären lasse, dass der Beschwerdeführer 1 den Betrieb zu überteuerten Fortführungswerten übernommen habe. Als er ihn mit Sacheinlagevertrag vom 1. Januar 2004 in die H.________ AG eingebracht habe, sei ihm eine Gutschrift von bloss Fr. 155'630.11 ausgestellt worden, was belege, dass von einer erbrechtlichen Bereicherung keine Spur sein könne (S. 17 Rz. 39-45 der Beschwerdeschrift). 
 
5.4.  
 
5.4.1. Im schweizerischen Vertragsrecht besteht bei der Beurteilung der Frage, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, der Vorrang des subjektiven Willens vor dem objektiven Willen. Im Prozess muss das Gericht zunächst den wirklichen und übereinstimmenden Willen der Parteien (subjektive Auslegung) ermitteln, gegebenenfalls empirisch auf der Grundlage von Indizien (z.B. Wortlaut der Willenserklärungen, Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses, späteres Verhalten der Vertragsparteien usw.). Die gerichtliche Würdigung der konkreten Umstände ist die Antwort auf eine Tatfrage, die das Bundesgericht vorbehältlich ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen bindet (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen die objektivierte Auslegung. Gelingt es dem Gericht nicht, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen, sind deren Erklärungen nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3 und 93 E. 5.2).  
Das Obergericht hat aufgrund der konkreten Umstände festgestellt, im Schenkungsvertrag werde ausdrücklich die Kaufpreisrestanz von Fr. 865'558.70 bestätigt und stehe nichts davon, der Erblasser schenke das Darlehen mit Zins, weil der Beschwerdeführer 1 das Unternehmen für einen zu hohen Preis übernommen habe oder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecke. Gegen die obergerichtliche Feststellung zum übereinstimmenden wirklichen Willen des Erblassers und des Beschwerdeführers 1 kommen die Beschwerdeführer mit ihren abweichenden Sachverhaltsschilderungen nicht an (BGE 136 III 455 E. 2; 141 V 19 E. 2.2). Auf die Vergleichszahlen einzugehen, erübrigt sich damit. 
 
5.4.2. Die Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen und demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung (lucrum emergens), sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens (damnum cessans) ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (BGE 129 III 646 E. 4.2).  
Das Obergericht hat die Bereicherung darin gesehen, dass sich die Passiven des Beschwerdeführers 1 um Fr. 865'558.70 zuzüglich bis dahin aufgelaufene Darlehenszinse vermindert haben. Es ist von einem zutreffenden Begriff der Bereicherung ausgegangen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die Bereicherung nicht geprüft, entbehrt damit der Grundlage. 
 
5.4.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Bereicherung bestehe tatsächlich nicht, weil das Unternehmen im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschwerdeführer 1 nicht den Wert gehabt habe, den die Vertragsparteien damals festgelegt hätten. Sie berufen sich damit nicht auf einen Tatbestand nachträglicher Wertverminderung des Unternehmens bis zum Erbgang (z.B. BGE 76 II 188 E. 9), sondern auf eine von Anfang an unrichtige Wertbestimmung durch den Erblasser und den Beschwerdeführer 1 im Vertrag von 1991. Von welchen Vorstellungen und Annahmen über den Unternehmenswert die Vertragsparteien in einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen sind, was sie mithin dachten, wussten oder wollten (BGE 132 III 24 E. 4; 138 III 659 E. 4.2.1) oder beabsichtigten (BGE 134 III 452 E. 4.1; 136 III 305 E. 3.3), betrifft Tatfragen.  
Ist für die Wertbestimmung folglich der subjektive Parteiwille massgebend, wie er gemäss den Feststellungen des Obergerichts dem Kaufvertrag vom 6. September 1991 zugrunde gelegen hat, kommt auf Verkehrswertschätzungen von Gutachtern und Steuerbehörden nichts an. Der Kaufpreis hat danach Fr. 1'988'261.30 betragen (E. 5.2 oben) und ist unangefochten geblieben. 
 
5.5. Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte im Erlass des Darlehens von Fr. 865'558.70 und der Darlehenszinsen von Fr. 179'326.00 lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den Beschwerdeführer 1 erblickt haben, die herabzusetzen sind.  
 
6.  
 
6.1. Gestützt auf das eingeholte Gerichtsgutachten hat das Bezirksgericht festgestellt, der Erblasser habe zu Lebzeiten seine Liegenschaften unter dem wirklichen Wert übertragen, nämlich die Liegenschaft "J.________" an den Beschwerdeführer 2 mit einem Schenkungsanteil von Fr. 347'500.00 und die Liegenschaft "K.________" an die Beschwerdeführerin 3 mit einem Schenkungsanteil von Fr. 186'026.00 (E. 1.1 S. 10). Mit Bezug auf die Übertragung der Liegenschaft "I.________" an den Beschwerdeführer 2 hat das Bezirksgericht einen Schenkungswillen des Erblassers verneint (E. 8.2 S. 31). Gemäss den bezirksgerichtlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer 2 die Liegenschaft "I.________" am 16. Oktober 2003 für Fr. 1'400'000.00 vom Erblasser erworben, der Wert der Liegenschaft in diesem Zeitpunkt laut Gerichtsgutachten aber Fr. 1'834'000.00 betragen (E. 8.3 S. 31 des angefochtenen Entscheids). Streitig war im kantonalen Berufungsverfahren und ist vor Bundesgericht unter anderem, ob ein Obergutachten hätte veranlasst werden müssen.  
 
6.2. Das Obergericht hat festgestellt, dass der ursprünglich von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Experte M.________ als Gerichtsgutachter eingesetzt worden sei. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die das Gutachten als unschlüssig oder unklar erscheinen liessen. Mit dem gleichlautenden Schluss des Bezirksgerichts setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit dem Bezirksgericht sei davon auszugehen, der alleinige Umstand, dass die Liegenschaft "K.________" nicht zum ermittelten Verkehrswert habe veräussert werden können, erlaube nicht ohne Weiteres, auf eine nicht korrekte Bewertung zu schliessen. Denn nach den Zeugenaussagen von N.________ handle es sich beim "K.________" um ein besonderes Objekt, für das ein passender Kaufinteressent zu suchen sei. Sodann sei die Liegenschaft "K.________", als sie zum Verkauf gestanden habe, noch mit einem Vorkaufsrecht belastet gewesen, was den Verkauf ungeachtet des ermittelten Verkehrswerts erschweren könne. Auch damit setzten sich die Beschwerdeführer in der Berufung nicht auseinander. Im Übrigen deute bei Liegenschaftsschätzungen eine allfällige Abweichung von rund 10 % noch nicht auf ein fehlerhaftes Gutachten hin. Inwiefern die im Gutachten M.________ ermittelten Werte fehlerhaft hergeleitet und/oder auf einer falschen Methodik beruhen sollten, zeigten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung nicht auf. Soweit sie sich überhaupt genügend mit dem bezirksgerichtlichen Urteil auseinandersetzten und auf die Berufung einzutreten sei, erweise sich diese als unbegründet. Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens betreffend Verkehrswertschätzung "K.________" sei damit abzuweisen (E. 5.1.3 S. 23).  
Mit der gleichen Begründung hat das Obergericht den Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens zum Verkehrswert der Liegenschaft "J.________" abgelehnt (E. 6.1 S. 26). Mit Bezug auf die Liegenschaft "I.________" hat das Obergericht festgehalten, die Verkehrswertschätzung sei unbestritten (E. 8.3 S. 31 des angefochtenen Entscheids). 
 
6.3. Die Beschwerdeführer halten dagegen, entscheidend sei, dass auch ein fachgerecht erscheinendes Gutachten Anlass zu einer Oberbegutachtung geben könne, wenn sich unter anderem aufgrund eines eingereichten Privatgutachtens ernsthafte Zweifel an den gutachterlichen Fähigkeiten bzw. Schlussfolgerungen aufdrängten. Diese Voraussetzung sei erfüllt gewesen. Sie hätten nachgewiesen und durch den Makler N.________ bestätigen lassen, dass die Liegenschaft "K.________", vom Gerichtsgutachter für das Jahr 2010 auf Fr. 823'400.00 bewertet, im Jahre 2009 selbst für einen Preis von Fr. 745'000.00 nicht habe verkauft werden können. Auch der eingereichte Bericht des ortsansässigen Maklers O.________ komme zum Schluss, dass der von M.________ festgelegte Verkehrswert zu hoch sei. Die Anhaltspunkte genügten für die Anordnung eines Obergutachtens. Was der Zeuge N.________ ausgesagt habe, spreche nicht dagegen, sondern stütze ihre Argumentation. Auch der Hinweis darauf, dass eine Abweichung von rund 10 % kein fehlerhaftes Gutachten bedeute, verfange nicht, da die Abweichung 11.3 % betrage (S. 19 Rz. 46-56).  
Mit Bezug auf die Bewertungen der Liegenschaften "J.________" und "I.________" verweisen die Beschwerdeführer auf ihre Ausführungen zur Liegenschaft "K.________" und insbesondere auf den Bericht von O.________ (S. 25 Rz. 64-69 und S. 31 Rz. 87-89 der Beschwerdeschrift). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Privatgutachten stellen nach der Rechtsprechung blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433 E. 2.6), können aber nach der Lehre dem Gericht gegebenenfalls Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage liefern, ob das gerichtlich eingeholte Gutachten überzeugend sei (MAX KUMMER, Urteilsanmerkung, ZBJV 98/1962 S. 203; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 349). Auch nach der Rechtsprechung kann ein Privatgutachten geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Es ist aber mit Zurückhaltung zu würdigen, da ein Privatgutachten in der Regel nur eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 und 369 E. 6.2).  
 
6.4.2. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 138 III 193 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführer vermögen nun aber keine Willkür darzutun, indem sie auf ihre Privatgutachten verweisen, die ohne nähere Begründung einen tieferen Wert als der gerichtlich bestellte Gutachter annehmen. Der Makler N.________ bestätigt schriftlich, was die Beschwerdeführer behauptet haben und erstattet damit kein Privatgutachten (Beilage 2 der Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. August 2016). Der Bericht des Maklers O.________ enthält immerhin Ausführungen zum "richtigen" Preis und andere wichtige Überlegungen. In der Bewertung der einzelnen Objekte aber fehlt die Angabe von inhaltlich nachvollziehbaren Gründen, weshalb die vom Gerichtsgutachter eingesetzten Kubikmeterpreise jeweilen "sehr hoch" oder "zu hoch" und die geschätzten Marktpreise gegenüber den gutachterlichen allesamt tiefer sein sollen (Beilage 1 der Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. August 2016). Die auf Privatgutachten gestützte Darstellung der Beschwerdeführer stimmt insoweit mit den von den Sachgerichten gezogenen Schlüssen nicht überein, doch belegt allein dieser Umstand keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; 144 III 264 E. 6.2.3).  
 
6.4.3. Der Einwand der Beschwerdeführer gegen die Schätzung der Liegenschaft "I.________" im Besonderen erweist sich als unzulässig, hat doch das Obergericht festgestellt, die Verkehrswertschätzung sei unbestritten geblieben (E. 8.3 S. 31 des angefochtenen Entscheids). Gegen diese Feststellung zum Prozesssachverhalt erheben und begründen die Beschwerdeführer keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
6.5. Insgesamt kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte von der Einholung eines Obergutachtens betreffend Liegenschaftsschätzungen abgesehen haben.  
 
7.  
 
7.1. Was die Übertragung der Liegenschaft "K.________" angeht, haben die Beschwerdeführer vor Obergericht eine gemischte Schenkung des Erblassers von Fr. 163'000.00 anerkannt, aber eingewendet, der Herabsetzung unterliege nur die Hälfte davon, weil die Liegenschaft im Gesamteigentum der Beschwerdeführerin 3 und deren Ehemannes stehe. Die Hälfte der Schenkung habe demnach dem Ehemann gehört, der gegenüber dem Beschwerdegegner nicht herabsetzungspflichtig sei (E. 5.2.2 S. 24 des angefochtenen Entscheids).  
 
7.2. Zum Einwand der Beschwerdeführer hat das Obergericht festgestellt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 die Liegenschaft am 17. Januar 1990 zu Gesamteigentum mit ihrem Ehemann erworben habe, schliesse nicht per se aus, dass der mit dem Verkauf verbundene Schenkungsanteil einseitig der Tochter des Erblassers zugekommen sei. Für die Vermutung einer Schenkung ausschliesslich an die Beschwerdeführerin 3 (und nicht auch an deren Ehemann) spreche die enge familienrechtliche Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 3 und dem Erblasser sowie der Umstand, dass der Erblasser lebzeitig offenbar einem Grossteil seiner Kinder Liegenschaften zum Vorzugspreis überlassen habe, jedoch nie auch deren Ehegatten/Partnerinnen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Aspekt der Steuerfolgen der Schenkung. Da der Beschwerdegegner mit der Replik einen Beleg für die Steuerfolgen der Schenkung auf Seiten des Ehemannes verlangt habe, sei es unbehelflich, wenn sich die Beschwerdeführer auf Gerichtsnotorietät beriefen, ohne einen entsprechenden Beleg vorzuweisen und/oder zumindest zu thematisieren. Denn Schenkungen nur an direkte Nachkommen, nicht hingegen an Ehegatten von direkten Nachkommen seien steuerfrei. Unter diesen Umständen sei mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass der gesamte Schenkungsanteil betreffend die Liegenschaft "K.________" der Beschwerdeführerin 3 (und nicht auch deren Ehemann) zugegangen sei (E. 5.2.4 S. 25 des angefochtenen Entscheids).  
 
7.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Erwägungen seien nicht nachvollziehbar und sprächen nicht dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 3 nicht am Schenkungsanteil partizipiert habe. Dass der Erblasser nie Schenkungen an Ehepartner gemacht habe, liege daran, dass der Beschwerdeführer 1 seine Liegenschaft mit der Geschäftsübernahme erhalten habe und der Beschwerdeführer 2 gar nicht verheiratet sei. Was die Steuerfolgen angeht, erläutern die Beschwerdeführer die Erhebung der Handänderungssteuer, der sich nicht entnehmen lasse, dass der Schenkungsanteil nur der Beschwerdeführerin 3 zu Gute gekommen sei (S. 22 Rz. 57-63 der Beschwerdeschrift).  
 
7.4.  
 
7.4.1. Eine gemischte Schenkung liegt nur vor, wenn die Parteien eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinne beabsichtigten, dass sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzten, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 98 II 352 E. 3b; 145 III 1 E. 3.1). Die obergerichtliche Feststellung, dass dem Erblasser die Absicht gefehlt hat, dem Ehemann der Beschwerdeführerin 3 anlässlich des Liegenschaftsverkaufs einen bestimmten Betrag zu schenken, ist tatsächlicher Natur (BGE 95 III 47 E. 2). Als innere Tatsache ist die Absicht einem direkten Beweis naturgemäss nicht zugänglich. Sie lässt sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen (BGE 140 III 193 E. 2.2.1; 145 III 1 E. 3.3).  
 
7.4.2. Dass der Erblasser eher seine eigenen Kinder beschenkt als deren Ehegatten oder Partner, stellen die Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede. Im Schenkungssteuerrecht kann der Schenkungswille bei nahen Verwandten denn auch vermutet werden (Urteil 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). Die Berücksichtigung des Erfahrungssatzes verstösst nicht gegen das Willkürverbot.  
 
7.4.3. Entscheidend hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht ferner auf das Verhalten gegenüber den Steuerbehörden abgestellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht es hier nicht um die Handänderungssteuer, sondern um die Schenkungssteuer, die unter bestimmten Voraussetzungen gemischte Schenkungen erfasst (BGE 118 Ia 497 E. 2b; MARTIN IMTHURN, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], 4. Aufl. 2015, N. 11 zu § 142 StG). Auch im Kanton Aargau ist - hier nicht zutreffende Steuerfreiheit vorbehalten (§ 142 Abs. 3) - steuerpflichtig, wer den Vermögensanfall tatsächlich erhält (§ 143 Abs. 1), und haben die Steuerpflichtigen den Vermögensanfall spätestens mit der nächsten Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern zu melden (§ 150 Abs. 2 des Steuergesetz, StG; SAR 651.100). Wenn sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 3 vom Erblasser tatsächlich beschenkt gefühlt hätte, wäre er seiner Deklarationspflicht nachgekommen. Zumindest durften die fehlenden Behauptungen und Belege der Beschwerdeführer mit Bezug auf eine allfällige Schenkungssteuer willkürfrei als Indiz gegen eine Schenkung des Erblassers an den Ehemann der Beschwerdeführerin 3 gewürdigt werden. Die abweichende Darstellung der Beschwerdeführer vermag Willkür nicht zu belegen.  
 
7.5. Die obergerichtliche Beweiswürdigung, es fehle an der Schenkungsabsicht des Erblassers gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin 3, erweist sich aus den dargelegten Gründen nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 147 V 35 E. 4.2).  
 
8.  
 
8.1. Streitig im kantonalen Verfahren waren weiter die Fragen, ob Auslagen der Beschwerdeführerin 3 von Fr. 24'077.70 und Pflegedienstleistungen der Beschwerdeführerin 3 von Fr. 87'500.00 zugunsten des Erblassers zur Pflichtteilsberechnungsmasse zu zählen sind.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Das Obergericht hat festgestellt, die Beschwerdeführer hätten vor Aktenschluss nirgends konkret behauptet, dass Auslagen der Beschwerdeführerin 3 bei der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen seien.  
Fehlende konkrete Behauptungen hat das Obergericht angenommen, weil die Auslagen Teil mehrerer Rechnungen gewesen seien, die die Beschwerdeführerin 3 im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft "K.________" für den Erblasser bezahlt habe. In der Duplik hätten die Beschwerdeführer nur den Gesamtbetrag aller Rechnungen unter Hinweis auf eine Sammelbeilage genannt, was als Pauschalverweis nicht genüge. 
Selbst wenn der Pauschalverweis ausnahmsweise zulässig wäre, so hat das Obergericht dafürgehalten, änderte sich am Ergebnis nichts. Denn die Beschwerdeführer hätten sämtliche Behauptungen über die von der Beschwerdeführerin 3 beglichenen Rechnungen im Zusammenhang mit einem Darlehen betreffend "K.________" aufgestellt, aber an keiner Stelle vor Aktenschluss behauptet, dass Fr. 24'077.70 bei der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen seien. Eine Reduktion der Berechnungsmasse um Fr. 24'077.70 sei erst anlässlich der Stellungnahme zum Beweisergebnis und damit nach Aktenschluss verlangt worden. Aus Ziff. 58 der Duplik gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführer ihre Ausführungen auch im weiteren Zusammenhang mit der Berechnungsmasse hätten aufgestellt haben wollen. Damit sei weder für den Beschwerdegegner noch für das Bezirksgericht genügend erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführer eine Reduktion der Pflichtteilsmasse um Fr. 24'077.70 beantragt hätten (E. 7.1.5 S. 29 des angefochtenen Entscheid). 
 
8.2.2. Die Beschwerdeführer verwahren sich gegen eine Unterstellung, sie hätten den Betrag von Fr. 24'077.70 an Auslagen nicht konkret behauptet (S. 27 Rz. 70-78). Gegen die Zweitbegründung im angefochtenen Entscheid wenden die Beschwerdeführer ein, das Obergericht betreibe unrichtige Feststellung des Sachverhalts, wenn es ausführe, sie hätten bis vor Aktenschluss nie behauptet, dass der Betrag in der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen sei. Verwiesen werde auf die obigen Ausführungen und insbesondere auf Ziff. 58 der Duplik (S. 29 Rz. 79 der Beschwerdeschrift).  
 
8.2.3. Was wer wann dem Gericht vorgetragen hat, betrifft den Prozesssachverhalt, den die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 143 III 520 E. 8.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 147 V 35 E. 4.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und wenn möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Vorbringen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 143 I 310 E. 2.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Wer den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat die beanstandete Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch steht, genau anzugeben und im Falle unterbliebener Feststellungen mit Aktenhinweisen zu belegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind (BGE 140 III 86 E. 2).  
 
8.2.4. Die Sachverhaltsrüge hat sich hier darauf zu beziehen, dass die Beschwerdeführer vor Aktenschluss geltend gemacht haben, Fr. 24'077.70 seien in der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer und das Obergericht verweisen auf Ziff. 58 der Duplik, wo es heisst die Beschwerdeführerin 3 könne sich zusätzlich noch einen Betrag von Fr. 24'077.70 anrechnen lassen (S. 27 Rz. 72 der Beschwerdeschrift und E. 7.1.2 S. 28 des angefochtenen Entscheids). Von einer Berücksichtigung des Betrags von Fr. 24'077.70 bei der Pflichtteilsberechnungsmasse ist in der fraglichen Duplik-Ziffer nicht die Rede, womit sich die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts als willkürfrei und die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen.  
 
8.2.5. Was die Auslagen von Fr. 24'077.70 betrifft, lässt sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten auf die Zweitbegründung des Obergerichts stützen, so dass auf die Erstbegründung nicht mehr einzugehen ist (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Zum geltend gemachten Aufwand für Pflegedienstleistungen von Fr. 87'500.00 hat das Obergericht festgestellt, in Ziff. 60 der Duplik hätten die Beschwerdeführer keine Pflegedienstleistungen behauptet, sondern ausgeführt, die Beschwerdeführerin 3 habe sich während Jahren um die Eltern gekümmert und alle Fahrten und Botengänge für die Eltern übernommen und dort täglich nach dem Rechten gesehen. Beim behaupteten Aufwand handle es sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offenkundig um freiwillige Leistungen, die als unentgeltlich zu qualifizieren seien. Anlässlich der Parteibefragung habe die Beschwerdeführerin 3 denn auch ausdrücklich angegeben, dass mit den Eltern keine Entschädigung ihrer Unterstützungsleistungen vereinbart worden sei. Die Berufung, Pflegedienstleistungen bei der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen, sei unbegründet (E. 7.2 S. 30 des angefochtenen Entscheids).  
 
8.3.2. Die Beschwerdeführer räumen ein, die Beschwerdeführerin 3 habe mit den Eltern keine Entschädigung ihrer Unterstützungsleistungen vereinbart. Gleichwohl könne es nicht sein, dass sie sich sämtliche Schenkungen anrechnen lassen müssten, die Dienstleistungen, die sie für den Erblasser erbracht hätten, jedoch nicht angerechnet würden. Der Beschwerdegegner habe während 20 Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater gepflegt, sich dementsprechend zu keinem Zeitpunkt um ihn gekümmert und die anfallenden Leistungen der Beschwerdeführerin 3 überlassen. Das gehe so nicht und sei nicht nur eine Frage von Recht, sondern auch von Moral. Hätte die Beschwerdeführerin 3 die Aufwendungen nicht betrieben, so hätten sie einem Dritten in Auftrag gegeben werden müssen, der ebenfalls zu entschädigen gewesen wäre. Die Leistungen seien ausgewiesen und vom Beschwerdegegner nie substantiiert bestritten worden, so dass die Forderung zugelassen und der Pflichtteilsberechnungsmasse angerechnet werden müsse. Das Obergericht betreibe unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wenn es ausführe, es habe sich um freiwillige Leistungen gehandelt (S. 29 Rz. 81-86 der Beschwerdeschrift).  
 
8.3.3. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Pflegedienstleistungen der Beschwerdeführerin 3 gegenüber dem Erblasser keine vertragliche Grundlage haben, obwohl sie auch von jedem Dritten gegen Bezahlung hätten erbracht werden können. Unter diesen Umständen ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin 3 rechtlich ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Erblasser zustehen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2; weiterführend: ANDREAS BAUMANN, Erbrechtliche Konsequenzen von privaten Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten des Verstorbenen, in: Pflegerecht - Pflegewissenschaft, 2012, H. 2, S. 81 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als erfolglos.  
 
9.  
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten