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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_161/2022  
 
 
Urteil vom 16. März 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2022 (200 21 693 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 und 137 V 57 E. 1.3), 
dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 27. August 2021 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG keine Arbeitslosenversicherungsleistungen zustehen, 
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (vgl. dazu: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen oder sonstwie im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen soll, 
dass dies im Besonderen zutrifft für die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Möglichkeit, die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorzuverlegen; lediglich zu behaupten, eine frühere Anmeldung zum Leistungsbezug sei entgegen der vorinstanzlichen Feststellung aus gesundheitlichen Gründen gar nie möglich gewesen, und dabei pauschal auf von der Vorinstanz gewürdigte Arztberichte zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus, 
dass sodann mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, kein Gesetz habe ihn verpflichtet, sich umgehend nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu melden, nichts gewonnen ist, behauptet doch auch das kantonale Gericht nichts Derartiges, 
dass die in der Beschwerde erhobenen Rügen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel