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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_498/2022  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Fédération B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthew Reiter und Rechtsanwältin Cinzia Catelli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer und Dario Marzorati, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Oktober 2022 (LA210014-O/U02). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) nahm am 3. Februar 2003 seine Tätigkeit als stellvertretender Finanzdirektor und Mitglied der Geschäftsleitung der Fédération B.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) auf. Per 1. Januar 2004 wurde er zum Direktor Finanzen und Controlling befördert und nach dem Weggang des Generalsekretärs am 17. September 2015 übernahm er dessen Amt ad interim. Fortan war der Kläger als Finanzchef (Director Finance and Administration) und geschäftsführender Generalsekretär (Acting Secretary General) bei der Beklagten tätig. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses schlossen der Kläger und die Beklagte verschiedene Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen ab.  
Am 23. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. 
 
B.  
 
B.a. Der Kläger erachtete die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und missbräuchlich. Er erhob am 30. November 2016 Klage beim Arbeitsgericht Zürich und verlangte mit den (im Laufe des Verfahrens geänderten) Begehren zusammengefasst Fr. 9'961'703.-- samt Zins als Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung (Antrags-Ziffer 1), die Bezahlung aufgelaufener Anwaltskosten von Fr. 608'482.70 samt Zins (Antrags-Ziffer 2a), die Feststellung, dass ihm die Beklagte künftig anfallende Kosten (insbesondere Anwaltskosten) zu bezahlen habe, die ihm durch Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beklagten und/oder seiner Tätigkeit für die Beklagte anfallen (Antrags-Ziffer 2b), sowie die Feststellung und Beseitigung einer behaupteten widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit (Veröffentlichung zweier Medienmitteilungen) im Zusammenhang mit seiner fristlosen Entlassung (Antrags-Ziffern 3a und 3b).  
Mit Urteil vom 10. März 2021 hiess das Arbeitsgericht das Klagebegehren Ziffer 2a (Bezahlung aufgelaufener Anwaltskosten von Fr. 608'482.70) samt Feststellungsbegehren für die künftigen Kosten (Rechtsbegehren Ziff. 2b) gut (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem regelt es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4-7). 
 
B.b. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. März 2021 erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses führte die beiden Verfahren getrennt.  
 
B.b.a. Bezüglich der Berufung der Beklagten kam das Obergericht mit Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2022 zum Ergebnis, dass sich die Berufung als begründet erweise. Es trat auf das Klagebegehren Ziffer 2b nicht ein und wies das Klagebegehren Ziffer 2a ab. Zudem erfolgte vor Obergericht ein Teilrückzug der Klage bezüglich des Klagebegehrens Ziff. 2a im Fr. 565'132.37 samt Zins übersteigenden Umfang. Insoweit schrieb das Obergericht das Verfahren ab.  
Mit Urteil 4A_124/2022 vom 23. August 2022 wies das Bundesgericht eine vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil vom 3. Februar 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.b.b. Der Kläger beantragte mit seiner Berufung, es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10. März 2021 aufzuheben und es seien die Klagebegehren Ziffern 1 (Entschädigung für missbräuchliche Kündigung), 3a und 3b gutzuheissen.  
Mit Teilurteil vom 11. März 2022 verpflichtete das Obergericht die Beklagte in teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 1, dem Kläger Fr. 71'250.-- brutto nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2016 ( pro rata -Ansprüche auf den 13. Monatslohn und den garantierten Bonus für das Jahr 2016) zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde die Beurteilung der klägerischen Berufung einem späteren Entscheid vorbehalten. Das Teilurteil blieb unangefochten. 
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hob das Obergericht das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. März 2021 mit Bezug auf die Abweisung der Klagebegehren Ziffern 1, 3a und 3b (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5-7) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der aufgeführten Klagebegehren sowie der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im noch offenen Umfang an das Arbeitsgericht zurück. Vorbehalten bleibe die teilweise Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 1 gemäss Teilurteil vom 11. März 2022. 
Das Obergericht erwog, dass die von der Erstinstanz als wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 OR qualifizierten Verhaltensweisen des Klägers dessen fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen vermöchten. Entsprechend lasse sich die Abweisung des Klagebegehrens Ziffer 1 nicht auf diese Gründe resp. Verhaltensweisen stützen. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Klagebegehren Ziffern 3a und 3b, welche das Arbeitsgericht ebenfalls gestützt auf die unzutreffende rechtliche Annahme und Begründung abgewiesen habe, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Da ein wesentlicher Teil der Klage nicht (resp. auf unzutreffender Grundlage) beurteilt worden sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und es sei die Klage (Rechtsbegehren Ziffern 1, 3a und 3b) abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht, subeventualiter an das Arbeitsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Rechtsbegehren Ziffern 1, 3a und 3b der Klage und der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im noch offenen Umfang an das Arbeitsgericht Zürich (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses) richtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts handelt es sich unbestrittenermassen um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem eine materielle Teil- bzw. Vorfrage beurteilt und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Arbeitsgericht zurückgewiesen, indessen das vor dem Arbeitsgericht hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG) abgeschlossen wird (vgl. dazu BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; siehe auch BGE 144 III 253 E. 1.3).  
Ein solcher Zwischenentscheid kann nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein (vgl. den zutreffenden französischen Wortlaut: " longue et coûteuse", Urteile 5A_747/2021 vom 21. März 2022 E. 1.4.1; 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1). 
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen. Wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). 
Macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweisen darzulegen, dass die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt wurden (BGE 133 IV 288 E. 3.2; Urteile 4A_34/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1.2.1; 4A_629/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.2.2; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (BGE 133 IV 288 E. 3.2; zit. Urteile 4A_34/2022 E. 1.2.1; 4A_629/2021 E. 2.2.2; 4A_288/2021 E. 2.1). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.  
 
1.3.1. Zu prüfen ist, ob das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte.  
Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage des Beschwerdegegners (Klagebegehren Ziffern 1, 3a und 3b). Sie bringt in Bezug auf Klagebegehren Ziffer 1 jedoch nicht etwa ausgehend von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt vor, die Vorinstanz hätte von wichtigen Gründen für eine fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR ausgehen müssen. Vielmehr macht sie vorwiegend geltend, die Vorinstanz habe zahlreiche ihrer Vorbringen unbeachtet gelassen und verschiedene Sachverhaltselemente ausgeblendet. So bringt sie etwa vor, das Obergericht habe es versäumt, die nach ihrer Ansicht rechtserheblichen (eigennützigen) Motive des Beschwerdegegners festzustellen, es habe ihre Vorbringen zum "coordinated effort" und der Schädigungsabsicht der Beteiligten unbeachtet gelassen oder es sei hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid festgestellten Anordnung einer Spesenbelastung durch den ehemaligen Generalsekretär zu Unrecht von einer unbestrittenen Behauptung des Beschwerdegegners ausgegangen. Unter anderem hinsichtlich des angeblichen Wissens ihres ehemaligen Generalsekretärs sowie im Zusammenhang mit der Wissenszurechnung verlangt die Beschwerdeführerin umfassende Ergänzungen des nach ihrer Ansicht rechtserheblichen Sachverhalts. Ausserdem beruft sie sich neben den vom Arbeitsgericht geprüften Pflichtverletzungen auf weitere - von ihr angeblich rechtzeitig vorgebrachte - gravierende Verfehlungen des Beschwerdegegners, die vor Obergericht unbeachtet geblieben seien. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid geprüften weiteren (nachgeschobenen) Kündigungsgründe vor, das Obergericht habe einen wesentlichen Teil ihrer umfangreichen Vorbringen in Verletzung des Gehörsanspruchs gar nie einlässlich beurteilt. 
Angesichts der konkreten Vorbringen in der Beschwerde, die sich über weite Strecken auf den Sachverhalt beziehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht über das Klagebegehren Ziffer 1 sofort reformatorisch entscheiden könne. Hinsichtlich der Klagebegehren Ziffern 3a und 3b verkennt die Beschwerdeführerin ausserdem, dass selbst bei einer Beurteilung der fristlosen Entlassung als gerechtfertigte Kündigung über die auf das Persönlichkeitsrecht gestützten Begehren nicht ohne Weiteres reformatorisch entschieden werden könnte. Insbesondere hielt die Vorinstanz zur zweiten angeblichen Persönlichkeitsverletzung in Form einer Medienmitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016 fest, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf eine darin enthaltene Sachdarstellung ("coordinated effort" des Beschwerdegegners mit dem ehemaligen Präsidenten und dem ehemaligen Generalsekretär der Beschwerdeführerin) taugliche Beweise offeriert habe, die jedoch nicht abgenommen worden seien. Die Wahrung dieses Verfahrensrechts lässt sich auch nicht mit der blossen Behauptung in der Beschwerde umgehen, wonach sich "eine gewisse Selbstbedienungsmentalität" bereits aus den Akten ergebe. Damit erweist sich der Fall als nicht spruchreif, womit ein materieller Endentscheid durch das Bundesgericht ausser Betracht fällt. 
 
1.3.2. Im Weiteren erscheint aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde auch nicht erstellt, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Weder mit dem Hinweis in der Beschwerde auf die Höhe des Streitwerts noch mit dem ins Feld geführten Umfang der eingereichten Rechtsschriften bzw. der Akten wird ein solcher Aufwand aufgezeigt. Ebenso wenig ist im Hinblick auf die Voraussetzung eines weitläufigen Beweisverfahrens von Bedeutung, dass im Falle einer Rückweisung eine Reihe schwieriger Rechtsfragen zu beurteilen sei. Nicht ohne Weiteres leuchtet zudem ein, inwiefern in Bezug auf die Verbindlichkeit der Zusatzvereinbarungen vom 30. April 2011 und vom 31. Mai 2015 ein komplexes gerichtliches Gutachten zur Marktüblichkeit der Vertragsdauer erforderlich sein wird, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Ebenso wenig werden weitläufige Beweiserhebungen mit dem Hinweis darauf aufgezeigt, dass zur Verbindlichkeit der beiden Zusatzvereinbarungen die Einvernahme von insgesamt acht Zeugen beantragt worden sei. Auch mit dem ins Feld geführten Umstand, dass einer der beantragten Zeugen Wohnsitz in Spanien hat, ist ein erheblicher Kosten- und Zeitaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht ohne Weiteres erstellt. Zudem handelt es sich bei der Behauptung, wonach einer der beantragten Zeugen seinen Wohnsitz in Kamerun habe, um eine unbelegte Mutmassung der Beschwerdeführerin. 
 
1.3.3. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass im zu beurteilenden Fall sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Eine sofortige Beschwerde gegen den Zwischenentscheid rechtfertigt sich daher nicht.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann