Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.225/2003 /dxc 
 
Urteil vom 16. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz 
sowie Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug; Strafantritt, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. März 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Amtsstatthalteramt Luzern wandelte am 13. Dezember 2002 die gegen X.________ ausgefällte Busse von Fr. 150.-- in fünf Tage Haft um. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf das Amtsstatthalteramt Luzern X.________ mit Verfügung vom 21. Januar 2003 zum Strafantritt auf den 24. Februar 2003 aufbot. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 21. Februar 2003 eine von X.________ gegen die Verfügung des Amtsstatthalters erhobene Verwaltungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte den Strafantritt neu fest. Dagegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. März 2003 abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht setzte den Strafantritt neu auf den 28. April 2003 fest. 
2. 
Gegen dieses Urteil reichte X.________ am 7. April 2003 eine als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die sich auf die kantonale Strafprozessordnung (§ 288 StPO) stützende Strafantrittsverfügung und nicht die rechtskräftig entschiedene Bussenumwandlung. Der Strafantritt ist nicht bundesrechtlich geregelt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben ist. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), umso mehr, als auf die Kostenfolge bereits mit Urteil vom 4. März 2003 hingewiesen worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: