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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.25/2003 /rnd 
 
Urteil vom 16. April 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Favre, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos 2, 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, 
vom 12. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mitte Januar 1999 übergab A.________ (Beschwerdeführer) B.________ (Beschwerdegegner) Fr. 200'000.--. Dieser legte das Geld bei der X.________ AG an. Mitte 2000 verlangte der Beschwerdeführer die Rückzahlung von Fr. 200'000.-- samt einem Gewinn von Fr. 100'000.--. 
B. 
Nachdem ihm das Geld nicht zurückerstattet worden war, gelangte der Beschwerdeführer mit Prozesseingabe vom 27. März 2001 ans Bezirksgericht Prättigau/Davos und stellte im Hauptstandpunkt im Wesentlichen den Antrag, der Beschwerdegegner sei zur Bezahlung von Fr. 300'000.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Mit Urteil vom 22. August 2002 wies das Bezirksgericht die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 12. November 2002 ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2003 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. November 2002. 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Beschwerdegegner hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im kantonalen Verfahren war umstritten, ob der Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 200'000.-- im Rahmen eines Auftrages im Sinn von Art. 394 ff. oder einer unverbindlichen Gefälligkeit entgegengenommen und der X.________ AG weitergeleitet habe. Das Kantonsgericht ist nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Abschluss eines Vertrages und dessen Inhalt nachzuweisen. 
2. 
Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sich nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung beruht und im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, handelt es sich bei der objektivierten Auslegung um eine Rechtsfrage, die nur Gegenstand einer Berufung sein kann (im Allgemeinen: BGE 121 III 118 E. 4b/aa, S. 123 m.w.H.; im Besonderen in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit: BGE 116 II 695 E. 2a und b S. 696). 
3. 
Im Rahmen einer subjektiven Vertragsauslegung hat das Kantonsgericht zunächst festgehalten, dass ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien, einen Auftrag abzuschliessen, nicht nachgewiesen sei. Diese Feststellung wird in der Beschwerde in verschiedener Hinsicht als willkürlich beanstandet. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus der Zeugenaussage von C.________ ergebe sich klar, dass die Parteien bei der Übergabe des Geldes übereinstimmende Willenserklärung abgegeben hätten, die ein Auftragsverhältnis begründet hätten, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Kantonsgericht hat die Aussagen des Zeugen C.________ im Einzelnen wiedergegeben und ist dann zum Schluss gekommen, dass sich aus seinen Aussagen zwar bruchstückhaft ergebe, was zwischen den Parteien besprochen worden sei, dass der Zeuge aber nicht in der Lage sei zu sagen, welche Verpflichtungen der Beschwerdegegner eingegangen sei. Diese Beweiswürdigung ist auf jeden Fall nicht willkürlich, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Zeuge habe ausgesagt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich den Willen kundgegeben habe, sich im Sinn eines obligatorischen Schuldverhältnisses zu verpflichten. 
3.2 Unbegründet ist die staatsrechtliche Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer aus dem Satz, "auch" der Beschwerdeführer sei von einem "Auftrag" ausgegangen, auf einen Geschäftswillen des Beschwerdegegners schliesst. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der Satz im Kontext anders zu verstehen. Nachdem das Kantonsgericht festgehalten hat, als vertragliche Grundlage für das Rechtsverhältnis käme einzig der Auftrag im Sinn der Art. 394 ff. OR in Frage, wird ausgeführt, dass "auch der [Beschwerdeführer] von einem Auftrag" ausgehe. Über den Geschäftswillen des Beschwerdegegners sagt diese Passage nichts aus. Auch insoweit liegt keine willkürliche Beweiswürdigung vor. 
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus dem Brief des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 12. Juli 1999, in welchem ausgeführt wurde, das Geld sei "wie besprochen" angelegt worden, nicht auf einen tatsächlichen Willen des Beschwerdegegners geschlossen werden, als Beauftragter für den Beschwerdeführer tätig zu werden. Wenn im Beweisverfahren wie erwähnt nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte, was zwischen den Prozessparteien im Detail besprochen worden war (vgl. E. 3.1), kann aus der Wendung "wie besprochen" kein tatsächlicher Geschäftswille des Beschwerdegegners abgeleitet werden. 
4. 
Nachdem sich ergeben hat, dass die Feststellung, es sei kein tatsächlicher Konsens nachgewiesen, nicht willkürlich ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Meinung des Kantonsgerichtes, aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei auch das Vorliegen eines rechtlichen Konsenses zu verneinen, einer Willkürprüfung standhält. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren nur überprüft werden kann, ob die der Auslegung zu Grunde gelegten Umstände ohne Willkür festgestellt worden sind. Ob aufgrund dieser Umstände nach dem Vertrauensprinzip auf einen rechtlichen Konsens zu schliessen ist, ist eine Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren zu prüfen wäre (Art. 43 Abs. 1 OG) und damit nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
4.1 Das Kantonsgericht hat unter anderem festgehalten, "dass nicht genau ersichtlich sei, wie das Geld [des Beschwerdeführers] in der deutschen Unternehmung tatsächlich angelegt worden" sei, und dass "die X.________ AG offenbar davon [ausgehe], dass [der Beschwerdeführer] Berechtigter" sei. Soweit diese Feststellung als willkürlich beanstandet werden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Auffassung des Kantonsgerichtes, dass das Geld an die X.________ AG weitergeleitet wurde, ist auf jeden Fall nicht willkürlich, weil dies durch verschiedene Zeugenaussagen und Urkunden belegt wird. Zudem macht der Beschwerdeführer selbst nur geltend, dass "nicht klar" sei, ob das Geld an einen Dritten - wohl die X.________ AG - weitergeleitet worden sei. Die Frage, wie das Geld bei der X.________ AG angelegt worden sei, hat das Kantonsgericht nicht vertieft. Soweit der Beschwerdeführer die Kontroverse in den Rechtsschriften der Parteien, ob und wann Zeichnungsscheine, Aktien etc. ausgehändigt worden seien, auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder aufgreift, ist mangels tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4.2 Ferner ist auch die Feststellung des Kantonsgerichtes nicht willkürlich, der Beschwerdeführer habe gegen die Geldanlage bei der X.________ AG nicht opponiert. Die Darstellung des Kantonsgerichtes, der Beschwerdeführer habe sich auf jeden Fall nach der schriftlichen Information durch den Beschwerdegegner im Juli 1999 nicht über die Investition in die X.________ AG beschwert, ist unangefochten geblieben. Es ist daher nicht zu sehen, inwieweit das Kantonsgericht in Bezug auf die beanstandete Feststellung in Willkür verfallen sein sollte. 
4.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann die Meinung des Kantonsgerichtes kritisiert, es sei unklar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer geschädigt sei und ob er Schadenersatz wegen Vertragsverletzung oder die Erfüllung der Ablieferungspflicht des Beauftragten verlange, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer geschädigt ist und ob er im kantonalen Verfahren einen Schadenersatz- oder Erfüllungsanspruch geltend gemacht hat, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, die wie bereits ausgeführt nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
4.4 Unbegründet ist ferner die Rüge, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers angesichts seines Geschäftsgebarens willkürlich gewürdigt worden sei. Das Kantonsgericht hat eingeräumt, dass in Bezug auf das Geschäftsgebaren des Beschwerdegegners eine "gewisse Skepsis" angebracht sei. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei der Beweiswürdigung diesbezüglich wesentliche Umstände ausser Betracht geblieben wären. Desgleichen ist die Kritik an der Würdigung der Zeugenaussage der Tochter des Beschwerdeführers unbegründet. Auch diesbezüglich hat das Kantonsgericht festgehalten, dass "deren nahe Beziehung bei der Wertung des Aussage ... zu berücksichtigen" sei. Im Übrigen hat das Kantonsgericht in Bezug auf die Zeugen ohnehin in erster Linie auf die Aussagen von C.________ abgestellt. 
4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass er nicht zur Beweisaussage zugelassen worden sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Ablehnung des Beweisantrages nicht als willkürlich kritisiert wird (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ebenfalls unzulässig ist die Beanstandung, bei der Beweiswürdigung seien ungleiche Massstäbe angelegt worden, weil der Beschwerdeführer einerseits von der Beweisaussage ausgeschlossen worden sei, andrerseits das Geschäftsgebahren des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt und die Aussagen der Tochter des Beschwerdeführers verwertet worden seien. Der Beschwerdeführer rügt nicht im Einzelnen, worin die Beweiswürdigung effektiv willkürlich sein soll, sondern ergeht sich in allgemeiner Kritik an der Würdigung der Beweismittel. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er nicht zu hören (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
4.6 Ob aufgrund aller Umstände, welche das Kantonsgericht unangefochten bzw. willkürfrei festgestellt hat, nach Treu und Glauben auf eine blosse Gefälligkeit oder auf einen Rechtsbindungswillen im Hinblick auf den Abschluss eines Auftrages geschlossen werden kann, ist wie erläutert eine Rechtsfrage. Soweit der Beschwerdeführer diese Rechtsanwendung in der staatsrechtlichen Beschwerde beanstandet, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da innert Frist keine Vernehmlassung des Beschwerdegegners eingegangen ist, entfällt eine Entschädigungspflicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. April 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: