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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 718/06 
 
Urteil vom 16. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
X.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wies die IV-Stelle Nidwalden ein Leistungsbegehren des 1955 geborenen X.________ ab, weil der Invaliditätsgrad nur 13 % betrage und damit kein rentenbegründendes Mass erreiche. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004. 
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden abgewiesen (Entscheid vom 23. Januar 2006; Versand am 4. August 2006). 
 
X.________ führt am 28. August 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Zusprechung einer IV-Rente dem Sinne nach erneuert. Der Beschwerde sind Zeugnisse der Dres. med. O.________ und W.________ (Rehabilitationsklinik Y.________) vom 19. Dezember 2002, der Physiotherapie A.________ vom 13. März 2003 und des Dr. med. M.________ vom 1. Juni 2005, 22. März 2006 sowie 4. Juli 2006 beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Gesetz (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden und hier anwendbaren Fassung; Art. 7, Art. 8 sowie Art. 16 ATSG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Verweisungen) dargelegt, dass sich der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % als korrekt erweise. Dagegen bringt der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. E. 1.2 hievor). Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Arztberichte und die letztinstanzlich aufgelegten Zeugnisse vermögen die sorgfältige Würdigung der medizinischen Akten durch die Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die ärztlichen Zeugnisse des Dr. M.________ vom 1. Juni 2005, 22. März 2006 sowie 4. Juli 2006 schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden können (vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt: BGE 131 V 133 E. 1 S. 136, 130 V 445 E. 1.2 und 1.2.1 S. 446, je mit Hinweisen). Es muss daher beim angefochtenen Gerichtsentscheid sein Bewenden haben, welchem das Bundesgericht nichts beizufügen hat. 
 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG) wird im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), erledigt. 
4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.