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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_181/2010 
 
Urteil vom 16. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Friedensrichteramt Kreuzlingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass das Friedensrichteramt Kreuzlingen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2008 im von ihm gegen B.________ und C.________ hängig gemachten Verfahren gestützt auf § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 zur Bezahlung einer Kaution verpflichtete; 
 
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Verfügung vom 18. September 2008 den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreuzlingen vom 7. Juni 2008 erhobenen Rekurs ebenso wie dessen Aufsichtsbeschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Offizialverbeiständung abwies; 
 
dass das Friedensrichteramt Kreuzlingen das Vermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 am Protokoll abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Kaution nicht bezahlt hatte; 
 
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Verfügung vom 11. Februar 2009 den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 17. Dezember 2008 erhobenen Rekurs abwies, soweit er darauf eintrat; 
 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 18. September 2008 und 11. Februar 2009 erhobenen Rekurse mit Beschluss vom 15. Februar 2010 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. März 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "Rekurs/Beschwerde/Rechtsverweigerungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2010 zu führen; 
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG einreichen musste; 
 
dass diese Frist am 26. Februar 2010 zu laufen begann und am 12. April 2010 ablief (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG); 
 
dass innerhalb dieser Frist keine weitere Rechtsschrift beim Bundesgericht eintraf, obschon der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 29. März 2010 als "nicht abschliessend" bezeichnete; 
dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Frist nicht ergänzt werden kann (Art. 43 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4.2); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin