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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_238/2013 {T 0/2} 
 
Urteil vom 16. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, 
vom 25. Februar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern an das Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde des B.________ vom 7. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Februar 2013, 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. März 2013, worin B.________ unter anderem auf die Formerfordernisse von Beschwerden aufmerksam gemacht und er auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der Rechtsmittelfrist sowie die nicht mögliche Erstreckung der Beschwerdefrist hingewiesen worden ist, 
 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 25. März 2013 (Poststempel), 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 25. März 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten natürlichen Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den geltend gemachten Gesundheitsschäden) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzen und namentlich weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, 
 
dass hieran die in bloss pauschaler Weise erhobenen Einwendungen bezüglich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eines Ersuchens um "Anhörung" resp. "mündliche Verhandlung" nichts ändern, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden und zudem ein - klar und unmissverständlich gestelltes - Begehren um eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich schon im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht werden muss (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54), so dass diese Einwände hier zum Vornherein ins Leere stossen, 
 
dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer insbesondere auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 11. März 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, 
 
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. April 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz