Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
1C_204/2014
|
|
|
Urteil vom 16. April 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. März 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen nicht erteilt hat;
dass der Anzeiger gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Finanzdepartement und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag