Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_158/2015
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Verfügung vom 16. April 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch den Sozialdienst Bezirk Affoltern, Berufsbeistand,
und dieser vertreten durch
Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeverwaltung Stallikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Bonstetten, Stallikon, und Wettswil a.A., Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 15. April 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 27. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Furrer