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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_108/2018  
 
 
Urteil vom 16. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Oberengstringen, Sozialdienst, 
Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2017 (IV.2016.00567). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1975 geborene A.________, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2001), seit Juni 2010 von ihrem Ehegatten getrennt lebend, meldete sich am 4. Mai 2015 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung mit Angstzuständen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte verschiedene Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 30. Oktober 2015), und eine Abklärung im Haushalt der Versicherten (Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Januar 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2016 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die von der Gemeinde Oberengstringen dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2017 ab. Die zum Prozess beigeladene A.________ liess sich nicht vernehmen. 
 
C.   
Die Gemeinde Oberengstringen lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien A.________ die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Zudem seien die Kosten für die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2016 im Umfang von Fr. 150.- der IV-Stelle aufzuerlegen. 
Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Voraussetzungen für den von der Beschwerdeführerin verlangten zweiten Schriftenwechsel sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesgericht bereits auf die Durchführung eines ersten Schriftenwechsels verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).  
 
2.3. Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Sozialbehörde der Gemeinde Oberengstringen unterstützt die Versicherte regelmässig mittels wirtschaftlicher Hilfe und hat bei der IV-Stelle ein Gesuch um Drittauszahlung eingereicht. Die Gemeinde ist deshalb nicht nur befugt, den Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung geltend zu machen, sondern es kommt ihr auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Administrativ- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen (vgl. BGE 133 V 188 E. 4 S. 190 ff.; vgl. auch Urteil 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 2.2). Sie ist daher nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es feststellte, dass die Versicherte im Verfügungszeitpunkt als Gesunde zu 100 % im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Nicht in Frage gestellt wird hingegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 30. Oktober 2015, welches der Versicherten für angepasste ausserhäusliche Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von ca. 30 % und im Haushalt eine Einschränkung von ca. 20 bis 30 % attestiert.  
 
4.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
Ergänzend ist festzuhalten, dass in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. April 2016) eingetretene Sachverhalt massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis). 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht begründete die Qualifikation der Versicherten als im Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige im Wesentlichen mit deren im Rahmen der Begutachtung (Expertise vom 30. Oktober 2015) sowie anlässlich der Haushaltsabklärung (Bericht vom 25. Januar 2016) erteilten Auskünften. Danach würde sie bei guter Gesundheit frühestens ab Sommer 2018, wenn die Kinder in der Lehre seien, arbeiten, da es ihr sehr wichtig sei, sich um die Kinder und Wohnung zu kümmern. Den Umstand, dass die Sozialhilfebehörde von ihren Leistungsbezügern im Rahmen der Schadenminderungspflicht die berufliche Integration fordern könne, erachtete die Vorinstanz als nicht relevant. Sie kam zum Schluss, die IV-Stelle habe zu Recht einen Rentenanspruch verneint und zwar unabhängig davon, ob von der im Haushalt festgestellten Einschränkung von 6 % oder von der gutachterlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % im Haushaltsbereich auszugehen sei. Die Kosten der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2016 seien nicht von der IV-Stelle zu übernehmen, da dieser Bericht für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht unerlässlich gewesen sei.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder als sonstwie qualifiziert rechtsfehlerhaft zu bezeichnen wären (zur qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). Insbesondere hat das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung - auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - dargelegt, weshalb die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2016 die unmissverständlichen spontanen "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. dazu Urteile 9C_820/2016 vom 19. April 2017 E. 3.1 und 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.4 mit Hinweis, in: SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2) der Versicherten zur Statusfrage nicht in Frage zu stellen vermöge. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik an der gegenteiligen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Zudem datiert die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren veranlasste Stellungnahme des Dr. med. C.________ mehr als ein halbes Jahr nach Verfügungserlass und ist deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. hievor E. 4.2). Sodann hat die Vorinstanz verbindlich (vgl. hievor E. 2.1) festgestellt, die Sozialhilfebehörde habe die Versicherte bis anhin - trotz gutachterlich attestierter Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit - nicht zur Arbeitssuche angehalten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht diesem Umstand keine Relevanz beimass (vgl. Urteile 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.4.2; 9C_684/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin lassen die vorinstanzliche Qualifikation der Versicherten als - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. E. 2.2) erscheinen.  
 
5.3. Bei einer psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich von maximal 30 % (vgl. E. 4.1) resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
6.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest