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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_209/2020  
 
 
Urteil vom 16. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschwerdebegründung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsidentin, vom 27. Dezember 2019 (OG.2019.00100). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2019 ein mit "Beschwerde wegen Anzeigeaufnahme" betiteltes Schreiben inklusive Beilagen beim Kantonsgericht Glarus ein, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Glarus weiterleitete. Dieses trat darauf mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Februar und 11. März 2020, da diese nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgten und somit verspätet sind. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Vorinstanz trat auf die "Beschwerde" des Beschwerdeführers nicht ein, weil diese weder einen irgendwie erkennbaren Antrag noch eine nachvollziehbare Begründung enthalte und den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO daher nicht genüge. Sie verzichtete darauf, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, da die Eingabe vom 19. Dezember 2019 wie auch eine frühere Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2019 offenbaren würden, dass dessen Handeln und Vorgehen von Denkvorgängen geleitet sei, die einer juristischen Auseinandersetzung und Aufarbeitung nicht zugänglich seien. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eintrat. 
Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht als höchste richterliche Instanz nur im Rahmen der im BGG vorgesehenen Verfahren tätig werden kann. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Strafanzeigen müssen demgegenüber bei den zuständigen kantonalen Behörden oder bei der Bundesanwaltschaft eingereicht werden. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld