Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_19/2024
Urteil vom 16. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege; Zustellungsdomizil,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2022 (HG220129-O).
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Klage vom 14. September 2022 beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die weitere Verfahrensbeteiligte sei teilklageweise zu verpflichten, ihm Fr. 35'467'391.28 zuzüglich 7 % Zins seit 19. Dezember 2005 zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 (dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise am 18. Dezember 2023 zugestellt) wies das Handelsgericht dieses Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses an, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 250'000.-- zu leisten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung des Beschlusses angesetzt, um in der Schweiz einen Rechtsvertreter oder zumindest ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, widrigenfalls Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgten.
1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde, dies mit einer Eingabe vom 20. Dezember 2023, die er am 22. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in Athen einreichte. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht ihm keinen Rechtsanwalt zur Verbesserung der eingereichten Beschwerde bestellen könne. Es obliege ihm, soweit er es für nötig erachte, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu konsultieren. Wenn dieser in der Folge zum Schluss komme, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers Aussichten auf Erfolg habe und dieser die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könne, liege es am Anwalt, dies dem Bundesgericht aufzuzeigen und darum zu ersuchen, dass er dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigestellt werde. Die Beschwerdebegründung könne aber nur innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Vorschrift von Art. 39 Abs. 3 BGG hingewiesen, nach der Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben und Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, die vorliegende Beschwerdeschrift sei zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Handelsgericht "und die zuständigen Sachbearbeiter" zu behandeln.
Er verkennt damit, dass das Bundesgericht gegenüber kantonalen Gerichten nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnimmt. Auf den genannten Antrag ist daher mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten. Ebensowenig besteht eine Grundlage dafür, die Beschwerde an die Behörde weiterzuleiten, die für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder für eine Strafverfolgung zuständig wäre.
3.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3.3. Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es sei ihm, sollte das Bundesgericht wegen fehlender Ausführungen oder wegen mangelnder Substanziierung seines Vortrags eine "rechtlich nachteilhafte" Entscheidung beabsichtigen, vorgängig ein entsprechender Hinweis zu geben und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren sowie Gelegenheit zur Ergänzung der Ausführungen einzuräumen.
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 16. Januar 2024 auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Er reichte innerhalb der Beschwerdefrist weder persönlich noch durch einen beigezogenen Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein und im heutigen Zeitpunkt ist eine solche nicht mehr zulässig. Da überdies keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden, mithin der Beschwerdeführer im Verfahren das letzte Wort hatte, besteht auch unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör kein Anlass, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu äussern, bevor der vorliegende Entscheid ergeht.
3.4. Da im vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, ist bei dieser Sachlage überdies das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass die Vorinstanz eine Frist ansetzte, um ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Er verlangt sodann, es sei festzustellen, dass er das geforderte Zustellungsdomizil bereits ordentlich bezeichnet habe.
4.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bezeichnete der Beschwerdeführer weder in einem früheren Verfahren gegen eine andere zur Gruppe der weiteren Verfahrensbeteiligten gehörenden Gesellschaft (HG210206; vgl. dazu das Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022) noch im vorliegenden Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen (wie auch schon im Verfahren 4A_408/2022 [s. das entsprechende Urteil E. 2.3]) keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge im vorstehend (E. 3.2) umschriebenen Sinn. Er ist daher mit seinen Vorbringen, wonach er bereits ein Zustellungsdomizil bezeichnet habe, nicht zu hören.
4.2. Soweit das Handelsgericht den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss sodann aufforderte, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, schliesst dieser Entscheid das Klageverfahren nicht ab. Auch betrifft er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG). Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar.
Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern vorliegend diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten und deren Vorliegen springt auch nicht in die Augen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
5.
5.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in einer Hauptbegründung ab, weil er seiner Mitwirkungspflicht betreffend Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen sei, indem er es versäumt habe, seine Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe es trotz entsprechender Hinweise im früheren Verfahren HG210206 versäumt, Angaben über das gemäss Klageschrift ihm gehörende Softwareunternehmen "C.________" zu machen sowie eine Steuererklärung einzureichen. Die Begründung des Beschwerdeführers für die Nichteinreichung einer Steuererklärung sei nicht schlüssig, ändere ein Doppelbesteuerungsabkommen doch nichts daran, dass er in einem Land steuerpflichtig sei und die entsprechende Steuererklärung vorliegend hätte einreichen müssen.
Der Beschwerdeführer setzt dem bloss seine Behauptungen entgegen, die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse könnten nicht vorgelegt werden, da er in dem angefragten Zeitraum von fünf Jahren keine sonstigen Einnahmen und auch keine sonstigen Vermögenswerte anzumelden gehabt habe. Das Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens sei eine Tatsache die dem Handelsgericht bekannt sei, und somit bedürfe es diesbezüglich auch keiner Beweiserbringung durch den Beschwerdeführer. Bei der Bezeichnung "C.________" handle es sich um einen Markennamen. Die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers habe aufgrund der vielseitigen Schädigung durch die weitere Verfahrensbeteiligte im Jahr 2005 geendet. Aus diesem Grund verfüge der Beschwerdeführer seither über keinerlei Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit und demzufolge auch über keine Steuererklärung.
Damit und mit seinen weiteren Vorbringen, in denen er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise erweitert, ohne dazu hinreichende Sachverhaltsrügen zu substanziieren (s. E. 3.2 vorne), setzt sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend mit den vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf schloss, er sei im vorinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend nachgekommen (s. E. 3.1 vorne).
Auf die Beschwerde kann insoweit mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
5.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der zusätzlichen Begründung ab, die Klage des Beschwerdeführers sei im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos. Sie führte dazu u.a. aus, vertragliche Ansprüche gegen die weitere Verfahrensbeteiligte erschienen als ausgeschlossen, weil nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zwischen ihm und der weiteren Verfahrensbeteiligten nie ein Vertragsverhältnis bestanden habe, sondern nur zwischen ihm und einer Tochtergesellschaft der weiteren Verfahrensbeteiligten. Der Beschwerdeführer scheine sodann in seiner Klage weiter ausservertragliche Ansprüche aus einer Vertrauenshaftung bzw. Konzernhaftung gegen die weitere Verfahrensbeteiligte geltend machen zu wollen. Der Versuch, eine Haftung der weiteren Verfahrensbeteiligten gestützt auf eine Konzernhaftung herbeizuführen, sei indessen aussichtslos. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu seien nicht schlüssig, mache er doch insbesondere keine hilfreichen Ausführungen zum Verhalten der weiteren Verfahrensbeteiligten.
Das Bundesgericht prüft die Frage, ob die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit (vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen) zutreffend bejaht hat, in rechtlicher Hinsicht frei (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14; 129 I 129 E. 2.1 und 2.3.1 S. 135; 122 I 267 E. 2b S. 271). Allerdings eröffnet die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, wenn es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. Urteile 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.3; 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 3).
Der Beschwerdeführer legt offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz dar, inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen. Vielmehr stellt er den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine Auffassung gegenüber, der voll verantwortliche Mutterkonzern könne für das Verhalten seiner Tochtergesellschaft zur Rechenschaft gezogen werden. Ferner macht er geltend, es habe zwischen der Tochtergesellschaft und dem Beschwerdeführer - trotz fehlender Unterschriften - sehr wohl eine Vertragsbeziehung bestanden. Damit genügt er den vorstehend (E. 3.1) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und hat er den Schluss der Vorinstanz, seine Klage sei aussichtslos, nicht rechtsgenüglich in Frage gestellt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weitere Alternativbegründung der Vorinstanz für die Aussichtslosigkeit der Klage, wonach auch die Schadensberechnung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen einzugehen.
Auf die Beschwerde kann auch insoweit mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist vorliegend ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auch soweit es auf Befreiung von diesen Kosten zielt (s. im Übrigen vorstehend E. 3.2 in fine), gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
7.
Der Beschwerdeführer kam der gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nach, obschon sich diese klar aus Art. 39 Abs. 3 BGG ergibt und er überdies mit dem Schreiben des Bundesgerichts vom 16. Januar 2024 auf diese hingewiesen wurde (vgl. E. 1.2 vorne). Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an den Beschwerdeführer unterbleiben (vgl. dazu das Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2 und 6.3 i.S. des Beschwerdeführers).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der B.________ AG sowie der D.________ AG schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar wird im Dossier behalten.
Lausanne, 16. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer