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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_78/2024  
 
 
Urteil vom 16. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Januar 2024 (ABS 23 426). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen A.________ laufen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mehrere Betreibungen, deren Fortsetzung zur Pfändungsgruppe Nr. xxx geführt haben. Die Pfändungsgruppe umfasst sieben Betreibungen des Kantons Bern, vertreten durch die Inkassostelle der kantonalen Steuerverwaltung. Gegen alle sieben Betreibungen hatte A.________ Rechtsvorschlag erhoben. Dieser wurde in allen Betreibungen vom Regionalgericht Bern-Mittelland aufgehoben. Soweit ersichtlich, blieben die diesbezüglichen Rechtsöffnungsentscheide unangefochten. Am 1. September 2023 kündigte das Betreibungsamt die Pfändung an, und am 1. Dezember 2023 vollzog dieses mit Unterstützung der Kantonspolizei Bern im Geschäftslokal von A.________ die Pfändung. 
 
B.  
Gegen diesen Pfändungsvollzug erhob A.________ am 4. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; er machte unter anderem geltend, zufolge fehlenden Betreibungsbegehrens seien die Betreibungen nichtig. Das Obergericht wies das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 23. Januar 2024; zugestellt am 30. Januar 2024). 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Februar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, "[d]ie Betreibungsbegehren seien aufzuheben", und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 300.-- für die Redaktion der Beschwerde zuzusprechen. 
Nachdem das Bundesgericht einen Kostenvorschuss einverlangt hat, stellte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Rücksicht auf dieses Gesuch hat das Bundesgericht einstweilen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde, die er im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer widerspricht sich, wenn er einerseits die Aufhebung "der Betreibungsbegehren" beantragt, in der Beschwerdebegründung hingegen vorträgt, es gäbe überhaupt keine Betreibungsbegehren; wo nichts ist, gibt es nichts aufzuheben. Aus der Beschwerdebegründung, welche Zwecks Auslegung der Begehren beizuziehen sind (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Betreibungen in der Pfändungsgruppe Nr. xxx als nichtig erachtet. Die Beschwerde kann in diesem Sinn entgegengenommen werden.  
 
1.3. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2024 (Art. 75 Abs. 1 BGG), das als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entschieden hat. Auf die Kritik des Beschwerdeführers am Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ("Richter B.________") ist nicht einzutreten.  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Kanton Bern sei weder eine Gebietskörperschaft noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil für beide Varianten ein Eintrag im Handelsregister notwendig sei und ein solcher nicht vorliege, verlässt er den Bereich der sachlichen Kritik; darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer meint, es sei bisher niemand der Nichtigkeit der Betreibungen "nachgegangen"; es habe niemand die Betreibungsbegehren ediert. 
 
2.1. Das Obergericht erwog, die Kritik des Beschwerdeführers an den (digitalen) Betreibungsbegehren sei offensichtlich verspätet, nicht zuletzt, weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich selber auf eine am 2. Juni 2023 erfolgte Akteneinsicht stütze. Im Übrigen habe die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass Betreibungsbegehren elektronisch eingereicht werden können. Daher lägen keine Nichtigkeitsgründe vor. Bei dieser Ausgangslage trifft der Vorwurf, das Obergericht sei der Nichtigkeit der Betreibungsbegehren nicht nachgegangen, nicht zu.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt der Nichtigkeit der Betreibungsbegehren fest. Dazu führt er aus, Betreibungsbegehren habe man nur bis zum 7. März 2021 elektronisch einreichen können, als das Bundesgesetz über die E-ID in der Volksabstimmung abgelehnt worden sei. Ohne E-ID könne man PDF-Dateien nicht mehr rechtsgültig signieren. In Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV heisse es, man solle die elektronischen Eingaben "im Format PDF" einreichen. In den streitgegenständlichen Betreibungen finde man keine PDF-Dateien mit den Betreibungsbegehren; es gebe sie schlicht nicht. Selbst wenn es sie geben würde, könnten sie unmöglich gültig sein. PDF-Dateien müssten QE-signiert sein, und zwar im Einklang mit Art. 8 bzw. Art. 14 VeÜ-ZSSV. Da es an PDF-Dateien mangle, erübrige sich eine Prüfung der Signatur. Ohne Betreibungsbegehren seien die Betreibungsverfahren und die vorgenommenen Betreibungshandlungen (Pfändung) nichtig.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer irrt sich in den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden (Art. 33a Abs. 1 SchKG). Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 33a Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) regelt das EJPD die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen. Gestützt auf diese Befugnis hat das EJPD die Verordnung vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung; SR 281.112.1) erlassen. Sie regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) Betreibungsdaten austauschen (Art. 1 eSchKG-Verordnung). Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt (Art. 3 Abs. 1 eSchKG-Verordnung). Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes (Art. 4 Abs. 1 eSchKG-Verordnung). Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen (Art. 4 Abs. 2 eSchKG-Verordnung). Die Teilnehmer des eSchKG-Verbunds kommunizieren mittels XML-Dateien (Art. 5 Abs. 2 lit. a eSchKG-Verordnung).  
 
2.4. Der Kanton Bern bzw. dessen Steuerverwaltung hat sich dem eSchKG-Verbund angeschlossen (vgl. Teilnehmerverzeichnis auf www.eschkg.ch). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie die Betreibungsbegehren weder im PDF-Format übermitteln noch mit einer elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen. Daher kann der Beschwerdeführer aus dem Fehlen von elektronisch signierten Betreibungsbegehren im PDF-Format nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass das Betreibungsamt ohne Betreibungsbegehren der Steuerverwaltung des Kantons Bern tätig geworden sei, oder dass die Steuerverwaltung sich nicht an die hiervor aufgeführten gesetzlichen Vorgaben gehalten hätte. Von einer Nichtigkeit der Betreibungen kann also keine Rede sein. Bei diesem Ergebnis ist der Kritik des Beschwerdeführers am Vollzug der Pfändung etc. die Grundlage entzogen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt; er hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind und das Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante