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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_41/2023  
 
 
Urteil vom 16. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. April 2023 (HB.2023.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug. Nachdem er am 16. März 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. März 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 13. Mai 2023 an. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, wobei er seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Auflagen, sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung verlangte. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde am 18. April 2023 ab. 
Am 25. April 2023 wurde A.________ aus der Haft entlassen. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Mai 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass ihm im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht das Akteneinsichtsrecht, das rechtliche Gehör und ein faires Verfahren verweigert und dadurch eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden sei. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2023 rechtswidrig gewesen sei, und ihm sei für die ausgestandene Haft vom 16. März 2023 bis 25. April 2023 eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen. Es sei zudem festzustellen, dass das Appellationsgericht eine Rechtsverweigerung begangen habe, "indem es auf das Haftentlassungsgesuch nicht eintrat", und seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt habe, "indem es auf die Honorarnote nicht eintrat". Es sei die Sache zurückzuweisen zur Festlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten inklusive Parteientschädigung. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Appellationsgericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen.  
 
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil, indes wurde er am 25. April 2023 - noch vor Einreichung seiner Beschwerde vom 22. Mai 2023 - aus der Haft entlassen. Damit besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin geltend macht, die Vorinstanz hätte in ihrem Entscheid sein Haftentlassungsgesuch vom 17. April 2023 berücksichtigen müssen, und ebenso wenig, soweit er die Feststellung "der am 18.3.2023 fehlenden materiellen Voraussetzung für die Haftanordnung" und "der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht" beantragt und verlangt, dass ihm hierfür eine Haftentschädigung auszurichten sei. Über solche Begehren ist im gesetzlich vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren zu befinden (vgl. Art. 431 StPO; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 7B_843/2023 vom 20. November 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115, mit Hinweisen). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 296 E. 4; 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 1.1; 7B_887/2023 vom 24. November 2023 E. 1.3; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls nicht in hinreichend substanziierter Weise geltend. Sein Hinweis, das Haftverfahren habe nach seiner Ansicht u.a. gegen "Art. 5 und Art. 6 EMRK" verstossen, genügt nicht.  
 
2.  
Eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid im Kostenpunkt beanstandet. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Honorarnote seines amtlichen Verteidigers vom 19. April 2023 nicht berücksichtigt, was seinen Gehörsanspruch verletze. Diese Rüge ist unbegründet: Wie der Beschwerdeführer selber bemerkt, datiert der angefochtene Entscheid vom 18. April 2023. Mithin konnte die Vorinstanz die Honorarnote gar nicht berücksichtigen. Dass der angefochtene Entscheid erst am Abend des 20. April 2023 der Post übergeben worden sein soll, ändert daran nichts. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und dem Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler