Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_191/2024
Verfügung vom 16. April 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2024 (B 2023/190).
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe), worin A.________ sich darüber beschwert, vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bis dato keinen formgültigen Entscheid über sein erstmals am 25. Februar 2024 gestelltes Gesuch um Erlass der ihm mit Entscheid B 2023/190 vom 5. Oktober 2023 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 400.- erhalten zu haben,
in Erwägung,
dass der Verwaltungsausschuss des kantonalen Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 4. April 2024 das Erlassgesuch gutgeheissen und die Forderung von Fr. 400.- abgeschrieben hat,
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Wil und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel