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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_191/2024  
 
 
Verfügung vom 16. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2024 (B 2023/190). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe), worin A.________ sich darüber beschwert, vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bis dato keinen formgültigen Entscheid über sein erstmals am 25. Februar 2024 gestelltes Gesuch um Erlass der ihm mit Entscheid B 2023/190 vom 5. Oktober 2023 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 400.- erhalten zu haben, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Verwaltungsausschuss des kantonalen Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 4. April 2024 das Erlassgesuch gutgeheissen und die Forderung von Fr. 400.- abgeschrieben hat, 
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP als gegenstandslos abzuschreiben ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Wil und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel