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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_679/2024  
 
 
Urteil vom 16. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Wegentschädigung (Verlustscheine), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. September 2024 (BA 2024 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Zug betrieb A.________ für eine Forderung von Fr. 200.-- sowie eine Mahngebühr von Fr. 35.-- (Betreibung Nr. www________ des Betreibungsamtes Zug). Zudem betrieb der Kanton Zürich A.________ für eine Forderung von Fr. 300.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug). Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden in der Betreibung Nr. www________ (Verlustschein Nr. yyy) Kosten von insgesamt Fr. 118.-- und in der Betreibung Nr. xxx (Verlustschein Nr. zzz) solche von Fr. 133.-- erhoben. In diesen Beträgen war je eine Wegentschädigung von Fr. 27.40 enthalten. 
 
B.  
Gegen die Abrechnung der Kosten in den beiden Verlustscheinen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 27. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob A.________ am 5. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 (teilweise publ. in: BGE 150 III 223) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Im Hinblick auf die Wegentschädigungen in den beiden Kostenabrechnungen wies es die Angelegenheit an das Obergericht zurück. 
Am 15. Juli 2024 ersuchte das Obergericht das Betreibungsamt um Mitteilung, welchen Weg der Vollzugsbeamte am fraglichen Tag bei der Zustellung zurückgelegt hat (unter Angabe der Distanz in Kilometern) und wie lange der Weg zwischen dem anderen Schuldner und A.________ war. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt dazu Stellung. Mit Urteil vom 27. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Wegentschädigung auf der Basis von 2,7 Kilometern zu reduzieren und neu zu berechnen. Die Kosten seien den Vorinstanzen aufzuerlegen. Sofern ihm Kosten auferlegt würden, seien sie ihm zu erlassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Das Obergericht hat am 7. Oktober 2024 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt hat am 25. Oktober 2024 auf Stellungnahme verzichtet. Diese Eingaben sind dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Er hat darauf nicht reagiert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er sei nicht aufgefordert worden, sich zur Stellungnahme des Betreibungsamtes bzw. zum Entscheid des Bundesgerichts zu äussern. Von einer Prozessleitung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO könne keine Rede sein. Indem nur das Betreibungsamt aufgefordert worden sei, sich zum Sachverhalt zu äussern, sei das Fairnessgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden.  
 
2.2. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgefordert worden, sich zum Entscheid des Bundesgerichts zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte sich im ersten Umgang vor Obergericht bereits zu Art. 15 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) geäussert. Vor Bundesgericht hatte er verlangt, die Sache insoweit zur Sachverhaltsergänzung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, da das Obergericht auf die entsprechenden Vorbringen ohne Begründung nicht eingegangen war (BGE 150 III 223 E. 3.5.1). Vor diesem Hintergrund war eine Äusserung des Beschwerdeführers zum Entscheid des Bundesgerichts nicht erforderlich. Eine solche Äusserung wäre auf eine blosse Beschwerdeergänzung in Form von neuen rechtlichen Ausführungen oder neuen Sachverhaltsbehauptungen hinausgelaufen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zuerst nur das Betreibungsamt zur Stellungnahme aufgefordert hat.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt auch, dass er nicht aufgefordert worden sei, sich zur Stellungnahme des Betreibungsamtes zu äussern. Das Obergericht führt in seiner Vernehmlassung aus, die Stellungnahme des Betreibungsamtes sei dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer am 17. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich dies allerdings nicht. Hingegen findet sich in den Akten der auf die Stellungnahme des Betreibungsamtes gestempelte und handschriftlich ergänzte Vermerk vom 17. Juli 2024, wonach die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit A-Post Plus zuzustellen sei. Ob dies tatsächlich erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Allerdings äussert sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht eindeutig und es bleibt unklar, ob er geltend machen will, dass er die Stellungnahme des Betreibungsamtes gar nie erhalten habe, oder ob er bloss geltend machen will, dass er nicht ausdrücklich zu einer Stellungnahme dazu aufgefordert wurde.  
Wie es sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (und damit das Replikrecht) ist zwar formeller Natur. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist jedoch kein Selbstzweck. Die beschwerdeführende Partei muss daher darlegen, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre; ansonsten besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 150 III 238 E. 4.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, was er dem Obergericht in einer Replik auf die Stellungnahme des Betreibungsamtes hin hätte vortragen wollen und inwiefern dies das angefochtene Urteil hätte beeinflussen können. Auch wenn er geltend machen möchte, er habe diese Stellungnahme gar nie erhalten, hätte er entsprechende Ausführungen vor Bundesgericht machen können, da das Obergericht den Inhalt der Stellungnahme in seinem Urteil wiedergegeben hat (vgl. unten E. 3.1). Selbst wenn demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, bestünde insoweit kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
3.  
Umstritten ist sodann die Berechnung der Wegentschädigung, insbesondere die Frage, ob diese auf mehrere Verrichtungen umzulegen sei (Art. 15 GebV SchKG). 
 
3.1. Das Obergericht hat zunächst die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 16. Juli 2024 wiedergegeben. Demnach sei der Vollzugsbeamte am 2. März 2023 für den Pfändungsvollzug vom Amt in Zug zum Beschwerdeführer nach U.________ gefahren. Gemäss Google Maps habe die Distanz 13,7 Kilometer betragen. Danach sei der Vollzugsbeamte vom Beschwerdeführer zu einem weiteren Schuldner in U.________ gefahren, um einen Zahlungsbefehl zuzustellen (erste Zustellung). Die Distanz des Betreibungsamtes zum anderen Schuldner betrage 11,7 Kilometer und die Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Schuldner 2,7 Kilometer. Das Obergericht hat danach erwogen, Art. 15 GebV SchKG sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Bestimmung käme nur zum Zug, wenn bei verschiedenen Verrichtungen mehrere Wegentschädigungen anfielen. Vorliegend sei jedoch nur bei einer Verrichtung (Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer) eine Wegentschädigung geschuldet, bei der anderen (erstmalige Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen anderen Schuldner) hingegen eine Pauschalgebühr (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Der Ersatz von Auslagen, insbesondere die Wegentschädigung, und die Pauschalgebühr für Zahlungsbefehle seien unterschiedlich geregelt und könnten nicht miteinander vermischt werden. Es bleibe demnach dabei, dass in den Betreibungen Nrn. www________ und xxx je eine Wegentschädigung von Fr. 27.40 erhoben werde.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 15 GebV SchKG müsse die Wegentschädigung auf beide Geschäfte gleichermassen verteilt werden. Diese Norm sei nicht so zu verstehen, dass Zustellungen gemäss Art. 16 GebV SchKG keine Geschäfte im Sinne von Art. 15 GebV SchKG seien. Das Obergericht versuche, das Betreibungsamt für den Weg doppelt zu entschädigen. Wenn die Zustellung an den anderen Schuldner durch die Pauschale gedeckt sei, so seien für 11,7 Kilometer zulasten des Beschwerdeführers gar keine Kosten angefallen und es dürfe folglich höchstens für 2,7 Kilometer eine zusätzliche Wegentschädigung geltend gemacht werden, die überdies auf beide Verlustscheine anteilmässig aufzuteilen sei.  
 
3.3. Das Betreibungsamt beruft sich - wie soeben dargelegt - darauf, dass der Betreibungsbeamte am 2. März 2023 sowohl die Pfändung beim Beschwerdeführer vollzogen wie auch einen Zahlungsbefehl einem anderen Schuldner zugestellt haben soll. Die angefochtenen Verlustscheine stammen jedoch vom 14. Februar 2023. Darin können demnach keine Wegentschädigungen für einen Pfändungsvollzug abgerechnet worden sein, der erst später, nämlich am 2. März 2023, stattgefunden hat. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil, dem vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren und auch aus den Akten ergibt, wurde die Pfändung beim Beschwerdeführer in beiden Betreibungen am 25. Januar 2023 vollzogen (vgl. oben lit. A sowie BGE 150 III 223 lit. A). Gemäss dem in den Akten liegenden Pfändungsprotokoll (kantonale Akten act. 3/7, S. 5 [recte: S. 4]) wurde die Pfändung am 25. Januar 2023 auf dem Amt und nicht beim Beschwerdeführer zuhause vollzogen (vgl. zum Gang auf das Amt vom 25. Januar 2023 bereits Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 4 und wohl auch E. 5, beide nicht publ. in: BGE 150 III 223). Diesbezüglich kann demnach keine Wegentschädigung geschuldet sein. An das Pfändungsprotokoll angehängt findet sich jedoch ein weiteres, handschriftlich vom Vollzugsbeamten ausgefülltes Protokoll über die Pfändung von Möbeln in der Wohnung des Schuldners (bzw. die Ausscheidung derselben aus der Pfändung infolge Minderwerts), das offenbar beim Beschwerdeführer zuhause in U.________, und zwar am 1. Februar 2023 aufgenommen wurde. Die Wegentschädigung könnte sich demnach auf diese Verrichtung beziehen. In den Betreibungsprotokollen wird die Wegentschädigung allerdings auf den 14. Februar 2023 datiert, was dem Datum der Verlustscheine entspricht.  
Es liegt am Betreibungsamt, in den Abrechnungen klar anzugeben, für welche Verrichtungen Wegentschädigungen beansprucht werden. Daraus muss nicht nur hervorgehen, welcher Art die Verrichtung war, sondern auch, wann sie vorgenommen wurde, insbesondere, wenn mehrere gleichartige Verrichtungen in Frage stehen. Es liegt nicht am Bundesgericht zu bestimmen, für welche Verrichtung die in Rechnung gestellte Wegentschädigung gemeint sein könnte, insbesondere, ob es tatsächlich um die Verrichtung vom 1. Februar 2023 gehen könnte. Es ist denkbar, dass sich das Betreibungsamt in seiner Auskunft vom 16. Juli 2024 lediglich in der Angabe des Datums geirrt hat, d.h. irrtümlich vom 2. März 2023 gesprochen hat statt vom 1. Februar 2023 (oder einem anderen Datum, an welchem diejenige Verrichtung vorgenommen worden ist, für die es eine Wegentschädigung verlangt). Denkbar ist allerdings auch, dass sich das Betreibungsamt zu Ereignissen geäussert hat, die tatsächlich am 2. März 2023 stattgefunden haben, die jedoch für die vorliegend angefochtenen Verlustscheine nicht von Belang sein können. Diesfalls hätte das Obergericht seiner Rechtsanwendung einen zwar zutreffenden, aber irrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Zur Abklärung dieser Fragen ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Für den Fall, dass lediglich ein Irrtum über das Datum vorliegen sollte, ist nachfolgend auf das Verhältnis von Art. 14 und 15 GebV SchKG zu Art. 16 GebV SchKG einzugehen. 
 
3.4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Wegentschädigung, inklusive Transportkosten, zwei Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges. Gemäss Art. 15 GebV SchKG sind mehrere Verrichtungen soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen (Abs. 1). Werden an mehreren Orten Verrichtungen besorgt, so ist die Entschädigung nach der Entfernung der Orte verhältnismässig auf die einzelnen Verrichtungen umzulegen (Abs. 2). Das Obergericht hat Art. 15 GebV SchKG nicht für anwendbar erachtet, da die zweite Verrichtung des Betreibungsbeamten (erste Zustellung des Zahlungsbefehls an einen anderen Schuldner) bereits durch die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgegolten sei.  
Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr "für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls" fest. Was die erwähnte "Zustellung des Zahlungsbefehls" betrifft, geht es dabei nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber. Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung - die Zustellung des Zahlungsbefehls - zu erbringen (BGE 150 III 223 E. 3.2.1). Das Obergericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, bei der Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG handle es sich um einen Auslagenersatz. Träfe dies zu, spräche auf den ersten Blick nichts dagegen, die entsprechenden Auslagen zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschlagen, so wie dies bei den Auslagen nach Art. 13 GebV SchKG auch der Fall ist (vgl. allerdings die Begrenzung gemäss Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen der Auffassung des Obergerichts handelt es sich bei der Wegentschädigung jedoch nicht um einen reinen Auslagenersatz. Auslagen sind die in der Norm erwähnten Transportkosten. Wie aus dem Wortlaut der Norm hervorgeht, schliesst die Entschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG diese Auslagen zwar mit ein, erschöpft sich jedoch nicht in ihnen. Die Norm beinhaltet vielmehr auch eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Reise bzw. für das damit verbundene Tätigsein. Die Wegentschädigung hat insoweit auch den Charakter einer Gebühr. Damit ist zugleich gesagt, dass die Wegentschädigung auch dann geschuldet ist, wenn gar keine Auslagen entstehen, weil der Beamte den Weg z.B. zu Fuss zurücklegt (zum Ganzen PHILIPP ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 14 GebV SchKG). 
Wie bereits gesagt, deckt Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG zwar nicht die Auslagen für die Zustellung, aber die Gebühr für das Tätigwerden im Zusammenhang mit der Zustellung ab. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG vermischt hingegen Auslagen- und Gebührenkomponente in untrennbarer Weise. Nicht in Frage stehen vorliegend die gesondert aufgeführten Auslagen gemäss Art. 14 Abs. 2 GebV SchKG für Mahlzeiten, Übernachtungen etc. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG ermöglicht durch diese Pauschalisierung eine einfache Abrechnung, doch ist die Koordination mit Normen erschwert, die die zu verrechnenden Kosten auf andere Weise festlegen. Da die Gebühren für die Erstzustellung des Zahlungsbefehls mit Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG schon vollständig abgedeckt sind, kommt dabei eine Belastung mit weiteren Gebühren für den Weg nicht in Betracht. Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG sieht auch keinen Mechanismus vor, um Gebühren- und Auslagenkomponente ausnahmsweise zu trennen (z.B. durch Festlegung eines Kilometertarifs für verschiedene Verkehrsmittel). Demnach bleibt nur, bei der Erstzustellung des Zahlungsbefehls auf eine Wegentschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG zu verzichten (ebenso Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich, 6. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 14 GebV SchKG). 
Werden - wie angeblich geschehen - die Erstzustellung eines Zahlungsbefehls und eine sonstige Verrichtung gleichzeitig vorgenommen, so ist Art. 15 GebV SchKG nicht anwendbar und die Wegentschädigung nicht auf die einzelnen Verrichtungen aufzuteilen, da bei der erstgenannten Verrichtung gar keine Wegentschädigung anfällt. Es ist auch nicht fiktiv eine Wegentschädigung für beide Verrichtungen zu berechnen und diese dann auf beide Verrichtungen umzulegen, fiktiv auf die Erstzustellung des Zahlungsbefehls und tatsächlich auf die andere Verrichtung, für die eine Wegentschädigung geschuldet ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, das Betreibungsamt kassiere bei Nichtanwendung von Art. 15 GebV SchKG für den Weg doppelt, einerseits über Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG zulasten des anderen Schuldners, andererseits zulasten des Beschwerdeführers über Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG. Es trifft zwar zu, dass Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG auch die Gebühr für die Zustellung und dadurch den damit verbundenen Aufwand abdeckt und folglich im Einzelfall der vom Beschwerdeführer erwähnte Eindruck erweckt werden mag, besonders wenn die nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG erhobene Gebühr aufgrund des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrags so hoch ausfällt, dass sie eine nach Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG berechnete Entschädigung ohne weiteres mit abdecken würde. Allerdings basiert Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG ebenfalls auf einer Pauschalisierung, indem ganz verschiedene Tätigkeiten unabhängig vom konkret anfallenden Aufwand zusammengefasst und einheitlich gemäss dem in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag tarifiert werden. Sowohl Art. 14 Abs. 1 wie auch Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG sollen mit ihren jeweils eigenen Pauschalisierungen die Abrechnung vereinfachen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn im Einzelfall diese Pauschalisierungen durchbrochen würden, um im Sinne des Beschwerdeführers Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, zumal ein Ausgleich dann nicht nur zugunsten des Beschwerdeführers, sondern auch auf der Seite des anderen Schuldners erfolgen müsste, wofür Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG jedoch keine Handhabe bietet. Die Situation ist vorliegend vielmehr so zu betrachten, als hätte der Gang zum anderen Schuldner gar nicht gleichzeitig mit dem Gang zum Beschwerdeführer stattgefunden. Für die Berechnung der Wegentschädigung ist demnach von einem Weg vom Betreibungsamt zum Beschwerdeführer von 13,7 Kilometern auszugehen, und nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - von 2,7 Kilometern. 
Sollte demnach der Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer (oder eine andere Verrichtung bei ihm, für die eine Wegentschädigung geschuldet ist) mit der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls bei einem anderen Schuldner kombiniert worden sein, so hat das Obergericht Art. 15 Abs. 2 GebV SchKG zu Recht nicht angewandt. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wegentschädigung müsse auf beide Verlustscheine aufgeteilt werden. Wenn in den beiden Betreibungen die Verrichtungen, für die die Wegentschädigung verlangt wird, gleichzeitig vorgenommen worden sind, trifft dies zu (Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG). Allerdings ist dabei auf den Weg von 13,7 Kilometern und nicht auf einen solchen von 2,7 Kilometern abzustellen, wie dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorbringen gewünscht wird. Das Betreibungsamt hat eine solche Aufteilung vorgenommen und das Obergericht hat das Vorgehen bereits im Urteil vom 27. Juni 2023 E. 1.6 als korrekt erachtet (2 x 13,7 km [Hin- und Rückweg] x Fr. 2.-- pro km [Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG] = Fr. 54.80; Fr. 54.80 / 2 = Fr. 27.40 pro Betreibung).  
 
3.6. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass das Obergericht seinem Editionsbegehren nicht stattgegeben hat. Er sieht Art. 29 BV verletzt. Gemäss der vorliegenden Beschwerde soll es dabei um die Abklärung gehen, ob andere Pfändungsbeamte am fraglichen Tag auch in U.________ und unter Umständen näher dran gewesen waren oder an anderen Tagen noch näher dran gewesen waren. Gemäss den Ausführungen in der ersten Bundesgerichtsbeschwerde ging es bei der Edition jedoch nicht um verschiedene Beamte und auch nicht um verschiedene Tage, sondern darum, wo der Betreibungsbeamte an jenem einen Tag überall war, für den das Betreibungsamt die Erledigung zweier Verrichtungen in U.________ zugestanden hatte (BGE 150 III 223 E. 3.5.1). Der Beschwerdeführer übergeht, dass das Obergericht sich beim Betreibungsamt erkundigt hat, welchen Weg der Betreibungsbeamte am fraglichen Tag zurückgelegt hat, und dass es damit dem "Editionsbegehren" gemäss Formulierung in der ersten Bundesgerichtsbeschwerde nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er vom Obergericht etwas anderes verlangt hätte. Weiterungen dazu können jedoch unterbleiben, da das Obergericht vom Betreibungsamt ohnehin nochmals wird Auskunft verlangen müssen, um den Sachverhalt abzuklären.  
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Im Hinblick auf die Wegentschädigung ist die Angelegenheit an das Obergericht zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
5.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren steht dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zu (Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7, nicht publ. in: BGE 150 III 223). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. September 2024 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug, dem Bundesamt für Justiz und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg