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[AZA] 
C 390/99 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 16. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Q.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. L.________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel- 
Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Q.________ (geboren 1942) war ab 1. Januar 1996 
als Mechaniker und ab 1. Juli 1996 als Gruppenleiter bei 
der S.________ AG angestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni 
1997 kündigte ihm die Firma auf den 31. August 1997. Die 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte ihn mit 
Verfügung vom 23. Oktober 1997 wegen selbstverschuldeter 
Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung 
ein. Sie begründete dies einerseits mit seiner Weigerung, 
bestimmte Arbeiten durchzuführen, andererseits mit dem 
Nichterscheinen an einer von der Firma angeordneten Aus- 
sprache. 
 
    B.- Hiegegen reichte Q.________ Beschwerde ein und 
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 
1997. Er machte geltend, dass er die angeblich verweigerten 
Arbeiten gar nicht hätte ausführen können, da die Firma in 
einem Fall nicht für eine rechtzeitige Bestellung der not- 
wendigen Materialien gesorgt und ihm in einem anderen Fall 
nicht die Verarbeitungsanleitung für einen hochtoxischen 
Stoff vorgelegt habe, weshalb er als Fachmann für diesen 
Stoff dessen Verarbeitung seinen unterstellten Mitarbeitern 
nicht zumuten konnte. Auch habe er sich nicht geweigert, 
über die vorhandenen Probleme unter den Mitarbeitern eine 
Aussprache zu führen; er habe lediglich nicht mehr mit 
einer der betroffenen Personen an einem Tisch sitzen wol- 
len, nachdem diese ihn mehrmals verunglimpft habe und auch 
die vorangegangenen Gespräche mit dieser Person zu keinem 
Ergebnis geführt hätten. 
    In ihrer Duplik räumte die Arbeitslosenkasse ein, dass 
die angebliche Arbeitsverweigerung gemäss ihren eigenen 
Abklärungen nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses 
geführt habe; im Übrigen hielt sie aber an der Verfügung 
vom 23. Oktober 1997 fest. 
    Mit Entscheid vom 20. September 1999 wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
    C.- Q.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichts- 
beschwerde einreichen und sein vorinstanzlich gestelltes 
Rechtsbegehren erneuern. 
    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas- 
sung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt 
sich nicht vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder 
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- 
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich 
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, 
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der 
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die 
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- 
halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu 
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
    2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen 
und Grundsätze über die Voraussetzungen und die Dauer der 
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstver- 
schuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung arbeitsver- 
traglicher Pflichten (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 
AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie 
die geltenden Beweisregeln (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 
mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. 
 
    3.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass keine 
Arbeitsverweigerung vorliegt. Zu prüfen ist jedoch die Ein- 
stellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der Nicht- 
teilnahme an der angeordneten Aussprache. 
 
    b) Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeits- 
losigkeit dann als selbstverschuldet, wenn die betroffene 
Person durch ihr Verhalten, namentlich wegen Verletzung 
vertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auf- 
lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Es genügt, 
wenn das allgemeine Verhalten der versicherten Person zur 
Kündigung oder Entlassung geführt hat; Beanstandungen in 
beruflicher Hinsicht müssen keine vorgelegen haben (ARV 
1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 1996 ALV Nr. 
72 S. 220 Erw. 3b/aa). Als Verletzung arbeitsvertraglicher 
Pflichten gilt jedes vermeidbare Fehlverhalten; dessen Aus- 
mass oder allfällige Eignung zur Unzumutbarkeit der Ver- 
tragsfortsetzung spielt für die Rechtmässigkeit der Ein- 
stellung keine Rolle, sondern wird bei der Bemessung des 
Verschuldens berücksichtigt (Jacqueline Chopard, Die Ein- 
stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, 
S. 108 f.; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 8 zu 
Art. 30). Das der versicherten Person zur Last gelegte Ver- 
halten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, 
ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung 
ausser Betracht fällt (ARV 1995 Nr. 18 S. 108 Erw. 1 mit 
Hinweis). 
 
    c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an 
der Aussprache vom 25. Juni 1997 nicht teilnahm. Ob er dies 
aus subjektiv entschuldbaren Gründen nicht getan hat, 
spielt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstel- 
lung keine Rolle; massgebend ist alleine, dass er der Wei- 
sung seiner Arbeitgeberin keine Folge geleistet hatte, wo- 
mit ein objektiv vermeidbares Fehlverhalten vorliegt. Die 
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund der ver- 
weigerten Teilnahme am Gespräch erfolgte somit zu Recht. 
 
    d) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der 
Versicherte aus subjektiv nachvollziehbaren Gründen an der 
Aussprache nicht teilnahm, was beim Verschulden zu seinen 
Gunsten zu berücksichtigen ist. Von Bedeutung ist auch, 
dass die in die Unstimmigkeiten involvierte andere Person 
ebenfalls sanktioniert wurde, der Beschwerdeführer sich 
zwar nicht zum anberaumten Gespräch, sehr wohl aber zu 
einer Einzelaussprache mit seinem Vorgesetzten bereit er- 
klärte und die gespannte Arbeitsatmosphäre in der Gruppe 
des Versicherten entstand, weil dieser die Interessen der 
Arbeitgeberin bezüglich Termin- und Qualitätsvorgaben 
durchsetzte (vgl. Schreiben vom 20. April 1997 und Arbeits- 
zeugnis vom Juni 1997). Vor allem aber ist in Betracht zu 
ziehen, dass die Arbeitslosenkasse bei Erlass der Verfügung 
vom 23. Oktober 1997 dem Beschwerdeführer zwei Verhaltens- 
weisen zur Last legte. Nachdem keine Arbeitsverweigerung 
gegeben ist, gereicht dem Versicherten lediglich die Nicht- 
teilnahme an der erwähnten Aussprache zum Vorwurf, weshalb 
das zu berücksichtigende Verschulden entsprechend geringer 
ausfällt. 
    In Anbetracht all dieser Umstände ist von einem leich- 
ten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und eine 
Einstellung von 8 Tagen angemessen. 
 
    4.- Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, steht 
ihm für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Partei- 
entschädigung zu. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
    schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs- 
    gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1999 und 
    die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 
    vom 23. Oktober 1997 insoweit abgeändert, als die Ein- 
    stellungsdauer auf 8 Tage herabgesetzt wird. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das 
    Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
    eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliess- 
    lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- 
    schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
    und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: