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«AZA» 
U 366/99 Gi 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
 
Urteil vom 16. Mai 2000 
 
in Sachen 
L.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
 
A.- Der 1973 geborene L.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er 1992 einen Verkehrsunfall erlitt. Die SUVA erbrachte verschiedene Leistungen. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 sprach sie L.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % ab 1. April 1997 und eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zu. 
 
Hiegegen reichte der damalige Rechtsvertreter von L.________, Rechtsanwalt Dr. F.________, am 8. August 1997 Einsprache ein. Mit Schreiben vom 22. September 1997 zog er diese zurück. Am 2. Oktober 1997 machte Rechtsanwalt Dr. I.________ als neuer Vertreter von L.________ geltend, sein Mandant habe die Einsprache gar nie zurückziehen wollen. Dr. F.________ habe gegen dessen Willen gehandelt. Es sei eine Nachfrist anzusetzen, um Anträge und Begründung nachreichen zu können. 
Mit Entscheid vom 22. Oktober 1998 trat die SUVA auf 
diese Eingabe nicht ein. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. September 1999 ab. 
 
C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die SUVA sei zu verpflichten, die Eingabe vom 2. Oktober 1997 als Einsprache materiell zu behandeln. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die SUVA zu Recht auf die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. I.________ vom 2. Oktober 1997 nicht eingetreten ist. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um 
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass Dr. F.________ seine am 8. August 1997 "vorsorglich" eingereichte Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 31. Juli 1997 mit Schreiben vom 22. September 1997 zurückgezogen hat, wozu er nach der Vollmacht vom 17. März 1993 ausdrücklich befugt gewesen war. Sodann stellte das kantonale Gericht fest, dass das Schreiben des neuen Rechtsvertreters vom 2. Oktober 1999 nicht mehr innerhalb der Einsprachefrist eingereicht worden und somit verspätet ist. 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen (Erw. 1 hievor) erfolgt sein könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der durch einen Anwalt verbeiständete Versicherte sich das Handeln seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, so lange das Vertretungsverhältnis besteht. Dies war im Zeitpunkt des von Dr. F.________ erklärten Rückzugs noch der Fall. Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Er ist alsdann unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (BGE 111 V 158 Erw. 3a, 109 V 237 Erw. 3, je mit Hinweisen). Der Rückzug vom 22. September 1997 entspricht den erwähnten Kriterien. Dass das Handeln von Dr. F.________ mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend. Der Rückzug ist daher nicht zu beanstanden. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
4.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Stützt eine Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder hält sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung fest, liegt mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG vor (BGE 112 V 334 Erw. 5a mit Hinweisen). Vorliegend hätte Dr. I.________ - der als Rechtsanwalt über entsprechende Fachkenntnisse verfügt - klar sein müssen, dass der Rückzug der Einsprache durch Dr. F.________ dem Versicherten als eigenes Verhalten anzurechnen war und die Eingabe vom 2. Oktober 1997 überdies verspätet erfolgte. Indem er auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht an seiner offensichtlich unzutreffenden Rechtsauffassung festhielt, hat Dr. I.________ mutwillig im Sinne der erwähnten Bestimmung gehandelt. Er wird hiermit verwarnt und hat eine Ordnungsbusse zu gewärtigen, wenn er das Eidgenössische Versicherungsgericht erneut mutwillig anrufen sollte. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Be- 
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kos- 
tenvorschuss verrechnet. 
III. Rechtsanwalt Dr. I.________ wird verwarnt. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: