Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.443/2001 /bmt
2A.444/2001
Urteil vom 16. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Häberli.
1. A.S.________,
2. B.S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen,
gegen
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Glarus, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.
Direkte Bundessteuer (Jahressteuern 1997 u. 1998 auf ausserordentlichem Einkommen)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 4. September 2001)
Sachverhalt:
A.
A.S.________ kaufte am 12. November 1997 von der X.________ AG, deren Alleinaktionär er ist, sämtliche Aktien der Y.________ AG zum Preis von 305'412 Franken. Am 12. Januar 1999 meldeten sich A.S.________ und B.S.________ an ihrem Wohnort in Z.________ (GL) nach Australien ab.
Am 20. Oktober 1999 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Glarus eine Sonderveranlagung des Ehepaars S.________ vor: Nach ihrer Auffassung waren die Aktien der Y.________ AG "unterpreislich" verkauft worden, wodurch es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär in der Höhe von Fr. 138'400.-- gekommen sei. Dieses ausserordentliche Einkommen unterliege - nachdem die Steuerpflicht des Ehepaars S.________ mit dessen Wegzug aus der Schweiz geendet habe - für 1997 einer Jahressteuer, welche für die direkte Bundessteuer Fr. 7'259.-- ausmache.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung des Kantons Glarus mit Entscheid vom 11. Februar 2000 ab. Erfolglos blieb auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, welches die Veranlagung mit Urteil vom 4. September 2001 bestätigte.
B.
In der Steuererklärung 1999/2000 deklarierten die Ehegatten S.________
C.
D. einen Vermögensertrag aus Wertschriften von Fr. 1'695.-- für das Jahr 1997 und von Fr. 421'789.-- für das Jahr 1998. Aus dem Wertschriftenverzeichnis war ersichtlich, dass A.S.________ als Alleinaktionär der X.________ AG und der Y.________ AG im Jahr 1998 Dividenden in der Höhe von 280'000 bzw. 140'000 Franken bezogen hatte. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus betrachtete diese Zahlungen von insgesamt Fr. 420'000.-- als ausserordentliches Einkommen; sie unterwarf dieses einer Jahressteuer für 1999 (recte: 1998), wobei die direkte Bundessteuer Fr. 43'866.90 betrug (Verfügung vom 2. März 1999).
Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung des Kantons Glarus mit Entscheid vom 18. Mai 1999 ab, weil die Dividendenausschüttung 1998 völlig von der bisherigen Dividendenpraxis abweiche und deshalb als ausserordentliches Einkommen der Jahressteuer unterliege. Diesen Entscheid schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus am 4. September 2001 auf Beschwerde hin.
E.
Am 5. Oktober 2001 haben A.S.________ und B.S.________ beim Bundesgericht zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht mit dem Antrag, die beiden angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Verfahren 2A.443/2001 und 2A.444/2001 betreffen die gleichen Beteiligten. Sie beruhen auf zusammenhängenden Sachverhalten, wobei sich (teilweise) die gleichen Rechtsfragen stellen. Wegen ihres engen Zusammenhangs sind die Verfahren zu vereinigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
2.
2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus handelt es sich um auf öffentliches Recht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Urteile, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 146 DBG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG).
2.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.3 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist in der vorliegenden Abgabestreitigkeit weder an die Parteibegehren noch an deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
3.
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) unterliegen Erträge aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer, so insbesondere auch "Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art...". Zu den geldwerten Leistungen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich auch Zuwendungen jeder Art an die Aktionäre oder ihnen nahestehende Dritte zu rechnen, für die der Empfänger in einem für die Gesellschaftsorgane erkennbaren Ausmass keine angemessene Gegenleistung erbracht hat (BGE 119 Ib 431 E. 2b S. 435; 115 Ib 274 E. 9b S. 279). Massgebend ist dabei ein Drittvergleich: Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre (Urteil 2A.133/1993 vom 3. Februar 1995, in: ASA 64 S. 644 f., E. 2b u. E. 3; BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 121 zu Art. 20).
3.1 Der Beschwerdeführer 1 ist Alleinaktionär der X.________ AG, von welcher er am 12. November 1997 die Aktien der Y.________ AG zum Preis von Fr. 305'412.-- übernommen hat. Bei der Y.________ AG handelt es sich um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Anlagevermögen sich aus Wertschriften und Edelmetallen zusammensetzt. Die Steuerbehörde ermittelte einen Substanzwert von Fr. 443'829.--, basierend auf einem Aktienkapital von Fr. 50'000.--, offenen Reserven von Fr. 301'323.-- und stillen Reserven auf den Wertschriften von Fr. 142'317.--, von denen ein Abzug von 35 Prozent für latente Steuern gemacht wurde. Im Vergleich zum tatsächlich für die Aktien bezahlten Betrag von Fr. 305'412.-- resultierte ein Unterpreis von Fr. 138'417.--, welcher dem Beschwerdeführer 1 beim steuerbaren Einkommen als geldwerte Leistung aus Beteiligung aufgerechnet wurde.
3.2 Die Beschwerdeführer sind der Meinung, es sei falsch, den Verkehrswert der gekauften Aktien nach deren Substanzwert zu bestimmen. Es hätte vielmehr massgeblich auf den Ertragswert abgestellt werden müssen, der angesichts von geringen Gewinnen in den letzten Geschäftsjahren niedrig sei. Zudem hätten bei der Verkehrswertberechnung Risiko und latente Steuern berücksichtigt werden sollen. Indessen entspricht die Vorgehensweise der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Ausgabe 1995), wonach bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften der Substanzwert massgebend ist (Rz. 46). Dies ist sachgerecht, denn der Wert einer solchen Gesellschaft hängt von ihren Anlagen ab, hier namentlich dem Wertschriftenportefeuille, welches zum jeweiligen Kurswert der enthaltenen Wertschriften an Dritte veräussert werden könnte. Auf den Ertragswert kommt es nicht an, was - für reine Vermögensverwaltungsgesellschaften - auch der Meinung von Helbling entspricht, auf dessen Ausführungen zur Bedeutung des Ertragswerts die Beschwerdeführer zu Unrecht verweisen (vgl. Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Auflage, Düsseldorf 1998, S. 210). Des Weiteren hat die Steuerverwaltung die latente Steuerlast auf den nicht versteuerten Reserven berücksichtigt. Aus welchem Grund schliesslich bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft noch einem Unternehmerrisiko Rechnung getragen werden müsste, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht begründet. Zwar kann der Wert der Anlagen Schwankungen unterliegen, doch in beide Richtungen, wobei sich kotierte Wertschriften jedenfalls zum jeweiligen Kurswert veräussern lassen.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Einwände unbegründet, welche die Beschwerdeführer gegen die Bewertung der verkauften Aktien erheben. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dem Beschwerdeführer 1 sei von der X.________ AG eine geldwerte Leistung im Betrag von 138'417 Franken ausgerichtet worden.
4.
4.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob diese geldwerte Leistung, welche auf dem Kaufvertrag vom 12. November 1997 beruht, im Rahmen der ordentlichen Veranlagung in der Steuerperiode 1999/2000 zu erfassen ist, oder einer Sonderveranlagung unterliegt. Letzteres ist der Fall, wenn die Voraussetzungen von Art. 47 DBG erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung unterliegen "Kapitalgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes", die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuert worden sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
4.2 Das Verwaltungsgericht nahm an, mit dem Umzug der Beschwerdeführer nach Australien habe deren Steuerpflicht in der Schweiz geendet und auf der geldwerten Leistung sei eine Jahressteuer geschuldet. Es stützte sich dabei auf die Meinung von Duss/Schär, gemäss welcher die Aufzählung der Einkünfte, die gemäss Art. 47 Abs. 1 DBG einer Sonderveranlagung unterliegen, nicht abschliessend ist, sondern nur beispielhaften Charakter hat. Die genannten Autoren begründen dies damit, dass Art. 47 Abs. 1 DBG gleich auszulegen sei wie Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), dessen Aufzählung als nicht abschliessend gelte. Ferner verweisen sie auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auf Art. 218 DBG, wo beim Wechsel eines Kantons von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung "ausserordentliche Einkünfte" allgemein der Jahressteuer unterworfen und insbesondere auch aperiodische Vermögenserträge ausdrücklich genannt werden (Marco Duss/Daniel Schär, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 7 zu Art. 47).
4.3
Diese Argumente sind jedoch nicht überzeugend:
4.3.1 Im früheren Recht war es Art. 43 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), der die Bemessungslücke bei Aufhören der Steuerpflicht mittels einer Jahressteuer schloss. Diese Bestimmung war selektiv auf bestimmte Objekte ausgerichtet und wurde als abschliessend verstanden (Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 3 zu Art. 43 BdBSt). Im Kreisschreiben Nr. 7 vom 26. April 1993 "Zur zeitlichen Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen" hat die Eidgenössische Steuerverwaltung denn auch festgehalten, der Unterschied zwischen der früheren und der heutigen Rechtslage bestehe darin, dass zusätzlich zu den schon bisher in Art. 43 BdBSt angeführten Kapitalgewinnen aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung eine Reihe weiterer ausserordentlicher Einkünfte der besonderen Jahressteuer bei Aufhören der Steuerpflicht unterworfen würden (so bereits die Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung "Neuerungen bei der direkten Bundessteuer aufgrund des DBG", in: ASA 61 S. 22 f.). Von einer Ausdehnung auf unbestimmte weitere ausserordentliche Einkünfte ist jedoch nicht die Rede. Von der herrschenden Lehre wird die Aufzählung der Steuerobjekte im Gesetz denn auch als abschliessend qualifiziert (Locher, a.a.O., N 6 zu Art. 47; Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 2a zu Art. 47; Markus Reich, Zeitliche Bemessung [natürliche und juristische Personen, inkl. Übergangsregelung] in: Ernst Höhn/Peter Athanas [Hrsg.], Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern 1993, S. 325).
4.3.2 Die gegenteilige Auffassung von Duss/Schär (a.a.O.) widerspricht zudem dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 DBG, welcher keinerlei Hinweise darauf enthält, dass die Aufzählung nur als beispielhaft verstanden werden könnte. Auch der Vergleich mit der Übergangsordnung für den Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung überzeugt aus zwei Gründen nicht: Erstens wird in jenem Fall die Steuerpflicht nicht beendet und das Problem der Verschiebung von Einkünften in die Bemessungslücke stellt sich in allgemeiner Weise. Zweitens unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 218 DBG in der Fassung vom 9. Oktober 1998 deutlich von Art. 47 Abs. 1 DBG, indem die "ausserordentlichen Einkünfte" generell erfasst werden und zusätzlich in Abs. 3 der beispielhafte Charakter der Aufzählung betont wird ("Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere...").
4.3.3 Aus der ursprünglichen Fassung von Art. 218 DBG (AS 1991 1253) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, die Aufzählung von Art. 47 Abs. 1 DBG habe beispielhaften Charakter: Dort war für den Wechsel zur Gegenwartsbemessung - neben der Differenzsteuer auf ordentlichen Einkünften - eine besondere Jahressteuer auf den "ausserordentlichen Erträgen" vorgesehen. Zur Umschreibung Letzterer verwies Art. 9 der (ursprünglichen Fassung der) Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen (AS 1992 1823) zwar auf die in Art. 47 DBG genannten Einkünfte (vgl. auch Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 4 zu Art. 218 DBG). Auch wenn dieser Verweis als zu eng gelten muss, weil der Gesetzgeber mit Art. 218 DBG stets "ausserordentliche Erträge" schlechthin erfassen wollte, spricht das jedoch nicht gegen die abschliessende Natur der streitigen Regelung. Art. 47 DBG wird hier bloss mittelbar, in Verbindung mit der einschlägigen Verordnungsbestimmung angewandt, weshalb für seine Auslegung im eigentlichen Anwendungsbereich nicht massgebend sein kann, wenn die Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte, welche gemäss Art. 9 der Verordnung einer Jahressteuer unterliegen, nicht abschliessend ist. In einem Verfahren betreffend (die ursprünglich Fassung von) Art. 12 der Verordnung (AS 1992 1824) hat das Bundesgericht denn auch betont, dass die Verhältnisse bei einem blossen Wechsel des Systems der zeitlichen Bemessung nicht mit jenen bei Beendigung der Steuerpflicht bzw. bei einer Zwischenveranlagung vergleichbar sind (vgl. Urteil 2A.124/2001 vom 7. Dezember 2001, E. 3.3).
4.3.4 Schliesslich mag der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür sprechen, dass sämtliche ausserordentlichen Einkünfte der Sondersteuer unterstellt werden; dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für eine abschliessende Ordnung Gründe der Rechtssicherheit angeführt werden können (Locher, a.a.O., N 7 zu Art. 47 DGB). Es besteht daher kein Anlass, vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die als abschliessend erscheint, abzuweichen.
4.4 Damit ergibt sich, dass die geldwerte Leistung, welche dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der Y.________ AG ausgerichtet worden ist, nicht mit einer Sondersteuer belegt werden darf.
5.
Gleiches gilt für die Dividenden von Fr. 420'000.--, welche der Beschwerdeführer 1 im Jahre 1998 von der X.________ AG und der Y.________ AG bezogen hat: Zwar schütteten die beiden Unternehmen, gestützt auf eine Änderung der bisherigen Dividendenpolitik, erstmals Dividenden aus. Diese Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass (wegen Beendigung der Steuerpflicht) eine Jahressteuer zu erheben ist. Im Unterschied zum kantonalen Steuergesetz (vgl. Art. 30 aStG/GL) erfasst das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer nicht generell alle ausserordentlichen Einkünfte, sondern nur die in Art. 47 DBG ausdrücklich genannten (vgl. oben). Nachdem der vorliegende Sachverhalt von dieser Bestimmung nicht erfasst wird, unterliegen die Dividenden keiner Sonderveranlagung, sondern sind im Rahmen der ordentlichen Veranlagung in der Steuerperiode 1999/2000 zu besteuern.
6.
Bei diesem Ergebnis fragt sich nunmehr, wie die (ordentliche) Veranlagung 1999/2000 zu erfolgen hat.
6.1 Die Vorinstanz ging ohne weiteres davon aus, die Beschwerdeführer hätten die Schweiz am 12. Januar 1999 definitiv verlassen und seien nach Australien ausgewandert; ihre Steuerpflicht sei zu diesem Zeitpunkt erloschen (vgl. Art. 8 Abs. 2 DBG). Nach dem Gesagten würde dies dazu führen, dass das Einkommen, welches die Beschwerdeführer 1997/98 erzielt haben (die vorliegend streitigen Einkünfte des Beschwerdeführers 1 aus seinen Beteiligungen an der X.________ AG und der Y.________ AG eingeschlossen), der direkten Bundessteuer nur für einige wenige Tage unterläge. Ob dem so ist, kann vorliegend indessen nicht abschliessend beurteilt werden; es ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführer in Z.________ tatsächlich dahingefallen bzw. durch einen neuen Wohnsitz in Australien ersetzt worden ist.
6.2 Für die Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes genügt nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; ist ein Wohnsitz begründet worden, so bleibt er grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb, wann der Steuerpflichtige sich an seinem früheren Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat (Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 2 zu Art. 3 DBG; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, Basel 1998, S. 54; vgl. auch: Masshardt, a.a.O., N 3 zu Art. 4 BdBSt). Vielmehr kommt es darauf an, ob nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist, was insbesondere voraussetzt, dass sich der Steuerpflichtige mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem andern Ort aufhält (vgl. Locher, a.a.O. N 12 ff. zu Art. 3 DBG). Verfügt er über intensive Beziehungen zu mehreren Orten bzw. besteht neben dem neuen Wohnort eine Verbindung zum bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz fort, so ist entscheidend, wo sich nunmehr der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (Urteil 2A.225/1998 vom 29. September 1999, in: Pra 2000 S. 29 f., E. 3a). Hat der Steuerpflichtige die Schweiz verlassen und sich ins Ausland begeben, so muss er die direkte Bundessteuer weiter entrichten, bis er seinen Lebensmittelpunkt nachweisbar ins Ausland verlegt und dort einen neuen Wohnsitz begründet hat (Urteil 2A.388/1998 vom 3. Mai 2000, in: StR 55/2000 S. 514, E. 5a).
6.3 Vorliegend ist zunächst einmal unklar, inwieweit die Beschwerdeführer noch Beziehungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz unterhalten: Es erscheint erstaunlich, dass sie unter den gegebenen Umständen ans andere Ende der Welt nach Australien auswandern. Der Beschwerdeführer 1 hatte die beiden Aktiengesellschaften erst kurze Zeit zuvor übernommen und die Schulden, welche er für diese Akquisition einging, noch nicht getilgt. Er ist nach wie vor als einzelzeichnungsberechtigter Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der an seinem bisherigen Wohnsitz in Z.________ domizilierten X.________ AG im Handelsregister eingetragen und dürfte demnach immer noch als deren Direktor tätig sein. In dieser Funktion wird er sich, gleich wie in der Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident sowohl der X.________ AG als auch der Y.________ AG, zumindest gelegentlich in Z.________ aufhalten müssen. Die Vorinstanz hat es weiter unterlassen, die Lebenssituation der Beschwerdeführer in Australien abzuklären. Den Akten lässt sich weder entnehmen, wie sich Wohnverhältnisse und berufliche Situation der Beschwerdeführer präsentieren, noch wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren. Mithin kann zur Zeit nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Lichte der obigen Ausführungen tatsächlich ins Ausland verlegt haben.
7.
7.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Sache an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen trifft . Anschliessend hat sie die streitigen Einkünfte mit der ordentlichen Steuer für das Steuerjahr 1999 zu erfassen, wobei die Steuerpflicht der Beschwerdeführer nur bis 12. Januar 1999 besteht, falls sie ihren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt nach Australien verlegt haben sollten.
7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Kanton Glarus aufzuerlegen, der vorliegend finanzielle Interessen vertreten hat (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Zudem sind die Beschwerdeführer vom Kanton Glarus für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2A.443/2001 und 2A.444/2001 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus aufgehoben; die Sache geht an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zurück zum Verfahren im Sinne der Erwägungen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Glarus auferlegt.
4.
Der Kanton Glarus hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie der Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: