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[AZA 0] 
H 409/01 Bl 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 16. Mai 2002 
 
in Sachen 
B.________ 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Mit Entscheid vom 23. November 2001 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine von B.________ gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. August 2001 über die Beiträge der Jahre 1997 bis 2000 erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
B.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid wie auch die Verfügungen vom 28. August 2001 seien aufzuheben. 
 
Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 hat der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B.________ aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen. Die Verfügung wurde B.________ am 21. Januar 2002 ausgehändigt. Nebst dem Hinweis, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist werde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten, enthielt die Kostenvorschussverfügung u.a. den Hinweis, dass bei Zahlungsauftrag an eine Bank dafür zu sorgen sei, der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist zu übergeben; bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (werde von den meisten Banken benützt) gelte das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum; dabei sei zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen müsse. 
Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 7. Februar 2002 gutgeschrieben worden. Nach Angaben der Postfinance (Bestätigung vom 11. März 2002) trafen die Daten am 6. Februar 2002 beim Rechenzentrum ein; als Fälligkeitsdatum für die Zahlung war der 6. Februar 2002 angegeben. 
 
 
 
C.- Am 14. März 2002 erhielt B.________ Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Mit Eingabe vom 25. März 2002 weist er darauf hin, dass ihm die Bank den Betrag am 4. Februar 2002 belastet habe. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss gilt bei Benützung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG) nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn der Datenträger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben wurde und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt ist. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220; bestätigt in BGE 118 Ia 12; StR 2000 S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270; RDAT 1994 I Nr. 57 S. 270). 
 
b) Die Verfügung vom 17. Januar 2002 mit der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses hat der Beschwerdeführer am 21. Januar 2002 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag (22. Januar 2002) zählt als erster Tag der 14tägigen Frist (Art. 32 Abs. 1 OG), welche am Montag, 4. Februar 2002, endete (Art. 32 Abs. 2 OG). Die vom Beschwerdeführer beauftragte Bank hat unter Benützung des EZAG die Daten nach Angaben der Postfinance vom 11. März 2002 nach Ablauf der Zahlungsfrist der Postfinance übermittelt (Eingangsdatum beim Rechenzentrum 
6. Februar 2002), als Fälligkeitsdatum war der 6. Februar 2002 eingesetzt. Damit ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten Rechtsprechung verspätet geleistet worden. 
 
2.- Tatsachen, welche gemäss Art. 35 Abs. 1 OG eine Wiederherstellung der versäumten Frist zu begründen vermöchten, werden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 
 
3.- Verfahren, in denen die Beschwerde führende Partei nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung den Vorschuss nicht bezahlt oder die Eingabe zurückzieht, werden praxisgemäss kostenfrei erledigt. Dies muss konsequenterweise auch für jene Fälle gelten, in denen der Kostenvorschuss zwar entrichtet ist, aber eine materielle Beurteilung der Angelegenheit an der verspäteten Zahlung scheitert. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: