Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 719/01 Bl 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Urteil vom 16. Mai 2002 
 
in Sachen 
A.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- A.________, geb. 1954, arbeitete von 1980 bis 1998 als Schlosser bei der V.________ AG. Gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 11. Mai 1999 war er der Arbeit ab 1998 vermehrt krankheitsbedingt ferngeblieben und stellte diese endgültig ab 30. Juni 1998 ein. Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 1998 aufgelöst worden war, meldete er sich am 26. April 1999 unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem Berichte des Dr. med. W.________, Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie FMH, vom 1. Juni 1999 sowie des Dr. med. K.________ vom 13. Juli und 
17. November 1999 ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Februar 2000 mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 ab. 
 
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung von angefochtenem Entscheid und Verfügung sowie um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1999; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen treffe. Der Eingabe liegt ein Bericht des Dr. med. X.________ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und der Frau G.________, Physiotherapeutin, Zentrum Z.________, vom 2. Juli 2001 bei. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. 
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
2.-a)Die Dres. med. W.________ (Bericht vom 1. Juni 1999) und K.________ (Berichte vom 13. Juli und 17. Novem- ber 1999) konnten ebenso wie die zur Abklärung beigezogene Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen FMH, Klinik Y.________, (Bericht vom 8. Juli 1998) keine gravierenden pathologischen Befunde erheben. Übereinstimmend kommen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr im bisherigen Beruf, in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. 
 
b) Der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als neues Beweismittel eingereichte, auf Untersuchungen vom 25./26. Juni 2001 beruhende Bericht des Zentrums Z.________ vom 2. Juli 2001 könnte im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Verfügungserlass sechzehn Monate früher (24. Februar 2000), welcher Zeitpunkt nach der Rechtsprechung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), nur insofern berücksichtigt werden, als er Rückschlüsse auf den zeitlich massgeblichen Sachverhalt zuliesse. In dieser Hinsicht zeigt er indes keine neuen Befunde. Die dem Beschwerdeführer bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel wird mit den aktuellen Belastbarkeits- und Erfahrungswerten begründet. Da die Dekonditionierung seit der Untersuchung durch die Dres. med. W.________ und K.________ im Jahre 1999 wegen des Zeitablaufs weiter fortgeschritten sein dürfte, kann die abweichende Einschätzung des Zentrums Z.________ hierin zwar allenfalls eine Erklärung finden, zumindest für die Zeit bis Verfügungserlass ist sie jedoch nur bedingt aussagekräftig. Die aufgeführte Tabelle der beruflichen Belastbarkeit bestätigt ferner zum einen die bekannten Limiten, welche die Ärzte bereits im Jahre 1999 bei ihrer Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt haben, und zeigt zum andern die zunehmende Dekonditionierung nach andauernder Arbeitsunfähigkeit/Stellenlosigkeit (seit 30. Juni 1998) auf. Auch sonst sind gegenüber der im Bericht des Zentrums Z.________ vom 2. Juli 2001 festgestellten Arbeitsfähigkeit von nur zwei Dritteln selbst für körperlich leichte Tätigkeiten Vorbehalte anzubringen. 
So räumt selbst die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ein, dass die Einschätzung des Zentrums Z.________ nur "leicht" von den Schlussfolgerungen der übrigen Ärzte - ebenfalls Spezialisten - abweiche. Bei den funktionellen Abklärungen zeigte der Beschwerdeführer nämlich nur eine "mässige" Leistungsbereitschaft und liess sich nicht immer bis an die sichere körperliche Leistungsgrenze belasten. 
Unter diesen Umständen ist für den massgeblichen Zeitpunkt auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit zu schliessen. Weitere Abklärungen erübrigen sich sowohl in somatischer wie in psychischer Hinsicht, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27). 
 
c) Auf Grund der bisherigen Aktenlage besteht demnach kein Anlass für weitergehende Abklärungen. Mit der Auflage des Berichts des Zentrums Z.________ kündigt der Beschwerdeführer eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. 
B.________ an, welcher auch den Bericht des Zentrums Z.________ in Auftrag gegeben hat. Dieser Bericht ist bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingetroffen, dürfte aber nach der neuen Rechtsprechung, wonach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels grundsätzlich keine neuen Akten mehr eingebracht werden können (BGE 127 V 355 ff. Erw. 2 bis 4), ohnehin nicht zu berücksichtigen sein. 
 
3.-Mit der Vorinstanz ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) vorliegend auf die Tabellenlöhne abzustellen (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die einzelnen Berechnungsfaktoren zutreffend dargelegt. Nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d mit Hinweisen) liegen keine triftigen Gründe vor, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers von der sorgfältig begründeten 15%igen Herabsetzung durch die Vorinstanz abzuweichen, sodass ein massgebendes Einkommen von Fr. 46'222. 30 resultiert. Des Weiteren hat das kantonale Gericht auch das hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers vom 11. Mai 1999 und entsprechend der Nominallohnentwicklung 1999 und 2000 korrekt auf Fr. 71'122. 75 festgelegt. Der derart ermittelte Invaliditätsgrad von 35 % lässt keinen Raum für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demgemäss unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für 
 
 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: