Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.119/2003 /kil 
 
Urteil vom 16. Mai 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Alfred Koch-Geissmann, Kirchenrain 8, 5610 Wohlen, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, Telli-Hochaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 9 BV (Revision; Staats- und Gemeindesteuern 1997/1998), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. März 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
B.________ war Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft C.________, welche Ende Juni 1996 eine Liegenschaft in D.________ für Fr. 250'000.-- verkaufte. Aufgrund einer Schätzung, welche den Verkehrswert dieser Liegenschaft im Verkaufszeitpunkt auf Fr. 865'000.-- bestimmt hatte, erstattete das Steueramt des Kantons Aargau den Gemeindesteuerämtern am Wohnsitz der Gesellschafter Meldung; es teilte ihnen mit, gegenüber den in der Buchhaltung ausgewiesenen "Einkommensanteilen" ergebe sich im Jahr 1996 ein "zusätzlicher Ertrag" von Fr. 123'000.-- pro Gesellschafter. Die Steuerkommission E.________ veranlagte daraufhin A.________ und B.________ für die Steuerjahre 1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 170'300.--, wobei sie ausdrücklich auf die Aufrechnung von Fr. 123'000.-- im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf in D.________ hinwies (Verfügung vom 19. August 1999). Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung hiess die Steuerkommission D.________ die Einsprache eines anderen Gesellschafters gut, weil sie den Verkaufspreis der Liegenschaft von Fr. 250'000.-- (angesichts vorbestehender vertraglicher Verpflichtungen gegenüber den Käufern sowie infolge Berücksichtigung eines im Schätzungszeitpunkt bereits behobenen, gravierenden Wasserschadens) für angemessen erachtete. In der Folge ersuchten A._______ und B.________ erfolglos um Revision ihrer Steuerveranlagung 1997/98; der abweisende Entscheid wurde vom Steuerrekursgericht am 21. März 2002 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 17. März 2003 geschützt. 
2. 
Gemäss § 171 des - hier unbestrittenermassen noch Anwendung findenden - Aargauer Steuergesetz vom 13. Dezember 1983 kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn der Verwaltungsakt durch eine strafbare oder amtspflichtwidrige Handlung beeinflusst wurde (lit. a), wenn der Steuerpflichtige erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, von denen er nachweislich trotz pflichtgemässer Sorgfalt keine Kenntnis hatte (lit. b), oder wenn die Steuer(justiz)behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat und der Steuerpflichtige diese Mängel auch bei der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht durch ein Rechtsmittel hätte rügen können (lit. c). Aus dieser Regelung ergibt sich klar, dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei gebührender Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. auch Art. 147 Abs. 2 DBG). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. unten E. 3), offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist: Die Beschwerdeführer bestreiten lediglich, dass die Steuerkommission E.________ zur Besteuerung des Erlöses aus dem Grundstücksverkauf örtlich zuständig ist. Diese Einwendung, welche sie auf den Hinschied der Komplementärin der C.________ am 1. November 1993 (und die angebliche daraus folgende automatische Transformation der Gesellschaft in eine Erbengemeinschaft) stützen, hätten sie ohne weiteres bereits im Einschätzungsverfahren erheben können. Am Gesagten ändert nichts, dass offenbar die für die Besteuerung der übrigen Gesellschafter zuständigen Gemeindesteuerämter - dem Entscheid von D.________ folgend - die streitige Liegenschaft massiv tiefer bewertet haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer werden sie diesbezüglich nicht in einer gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossenden Weise behandelt. Dies bereits deshalb nicht, weil die Steuerkommission E.________ für ihre Taxation nicht an die Verkehrswertschätzung einer gleichgeordneten Behörde gebunden sein kann. Zudem scheinen die Beschwerdeführer die Tatsache zu übersehen, dass ihre Veranlagung als einzige bereits rechtskräftig geworden war. Nachdem die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren bezüglich der Einschätzungsverfügung vom 19. August 1999 in keiner Weise darzulegen vermögen, weshalb es für sie nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig auf den nach ihrer Auffassung wichtigen Tod der Komplementärin hinzuweisen, ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als von einer nichtigen Einschätzungsverfügung schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil die Beschwerdeführer nicht ausgeführt haben, welche kantonale Vorschrift über die Zuständigkeit zur Besteuerung qualifiziert falsch angewendet worden sein soll. Unter den gegebenen Umständen kann entschieden werden, ohne dass weitere Akten oder Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. 
3. 
Dabei ist auf die weitgehend neben dem Streitgegenstand (Vorliegen von Revisionsgründen) vorbei zielende Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Ferner ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5), weshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführer auch nicht einzutreten ist, soweit sie mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: