Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_327/2008/bri 
 
Urteil vom 16. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Teilnahme an Schenkkreisveranstaltungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. April 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2008. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (vgl. BGE 123 IV 42 E. 3a S. 46, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde einzig auf die "Berufung an das Obergericht" und hält lediglich ergänzend fest, das Urteil sei unbegreiflich und nicht nachvollziehbar. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll. Da die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger