Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_133/2008 
 
Urteil vom 16. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Verwaltungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2008 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2007 betreffend Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG), 
dass der angefochtene Entscheid in Anwendung des Art. 55a KVG und der diese Bestimmung konkretisierenden Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung, BGS 842.12) ergangen ist, 
dass gemäss Art. 83 lit. r BGG die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG getroffen hat, 
dass nach Art. 34 VGG das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG beurteilt, 
dass die in Art. 34 VGG statuierte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts rechtsprechungsgemäss auch dann gegeben ist, wenn ein angefochtener Beschluss nach Art. 55a KVG nicht von der Kantonsregierung selbst, sondern von einer kantonalen Direktion oder einem Departement stammt (BGE 134 V 45 E. 1.3 S. 47 f.), 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht somit offensichtlich unzulässig (Art. 83 lit. r und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
dass die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist (Art. 30 Abs. 2 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, zumal E. 1 sowie Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug unzutreffende Angaben über den Rechtsweg enthalten und die Rechtslage nicht ohne weiteres aus dem blossen Gesetzestext ersichtlich war (Art. 49 BGG; vgl. nicht publizierte E. 2 des Urteils BGE 134 V 45), 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht damit gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Eingabe vom 11. Februar 2008 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Eingabe vom 11. Februar 2008 wird an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 16. Mai 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Seiler Amstutz