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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_216/2012 
 
Urteil vom 16. Mai 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Freispruch wegen Schuldunfähigkeit; Einziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 16. Februar 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 16. Februar 2012 sprach das Kantonsgericht des Kantons Wallis den Beschwerdeführer von verschiedenen Vorwürfen zur Hauptsache infolge Schuldunfähigkeit frei. Es wurde im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und ein Klappmesser wurden zur Vernichtung, zwei beschlagnahmte Pistolen samt Zubehör und Munition zur Verwertung zugunsten der Staatskasse eingezogen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er bemängelt erstens, dass er nur wegen Schuldunfähigkeit und nicht wegen fehlenden Nachweises der Taten freigesprochen wurde. Zweitens wendet er sich gegen die Einziehung der Betäubungsmittel sowie der Waffen samt Zubehör. Die übrigen Punkte des angefochtenen Entscheids werden ausdrücklich anerkannt (vgl. Anträge Beschwerde S. 1/2). 
 
2. 
Es kann offen bleiben, ob der Freispruch infolge Schuldunfähigkeit mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden kann. Der Eingabe des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die Vorinstanz in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen bzw. in Willkür im Sinne von Art. 9 BV verfallen sein könnte. Auf seine Kritik, die nur vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist nicht einzutreten. 
 
Die Vorinstanz stellt z. B. fest, der Beschwerdeführer habe dem für ihn zuständigen Mitarbeiter des Sozialmedizinischen Regionalzentrums Brig am 29. November 2007 einen Fax gesandt, den dieser als beängstigend empfunden habe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 lit. aa und S. 13 lit. aa). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Fax sei gar nicht an den Mitarbeiter persönlich, sondern an das Zentrum gerichtet gewesen und nur vom Mitarbeiter "auf sich bezogen" worden (vgl. Beschwerde S. 2). Aus seinen Ausführungen ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die Annahme, der Fax des Beschwerdeführers sei für den Mitarbeiter persönlich bestimmt gewesen, offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte, zumal der Mitarbeiter ja unbestrittenermassen für den Fall des Beschwerdeführers zuständig war. 
 
3. 
In Bezug auf die beschlagnahmten Betäubungsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, sie gehörten nicht ihm (Beschwerde S. 2). Bei dieser Sachlage ist er durch die Vernichtung nicht beschwert. Die Massnahme wird im Übrigen im angefochtenen Urteil zwar angeordnet, aber der Beschwerdeführer wird nicht als Eigentümer der Betäubungsmittel genannt (angefochtener Entscheid S. 42 Ziff. 4). Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, aus welchem Grund die entsprechende Ziffer im Dispositiv aus dem angefochtenen Entscheid entfernt werden müsste. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Bestimmung zu nennen, die eine solche Entfernung vorschreiben würde. 
 
4. 
Im kantonalen Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Pistolen samt Zubehör gewehrt, sondern nur eine "Bescheinigung" der Verwertung verlangt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 30 E. 6). Sein erstmals vor Bundesgericht vorgebrachter Antrag, die Waffen seien ihm ohne Weiteres oder mindestens gebrauchsunfähig zu Dekorationszwecken auszuhändigen (Beschwerde S. 2), ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn