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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_365/2015  
 
2C_366/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie 
direkte Bundessteuer 2012 und 2013, 
Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden der Abgaberechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zug. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, 
vom 23. März 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2012 und 2013 wurde A.________ vom Kanton Zug je nach Ermessen veranlagt, wobei ihm zugleich aufgrund von Verfahrenspflichtverletzungen Ordnungsbussen auferlegt wurden. Auf die hiegegen erhobene Einsprache trat die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 2. Oktober 2014 nicht ein, weil sie - unter Berücksichtigung der Zustellfiktion (die die Veranlagungen enthaltende Sendung gelte nach Ablauf der 7-tätigen Abholfrist der Post als zugestellt) - verspätet erhoben worden sei. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Unter Hinweis auf vom Vorsitzenden der Abgaberechtlichen Kammer vorgenommene Instruktionshandlungen stellte er gegen diesen einen Befangenheitsantrag. Mit Urteil vom 23. März 2015 wies die Abgaberechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug das gegen ihren Vorsitzenden erhobene Ausstandsbegehren ab; der Vorsitzende wirkte an diesem Zwischenentscheid nicht mit. 
 
 Mit vom 14. April 2015 datierter Eingabe an das Bundesgericht (Eingang am 4. Mai 2015 registriert) erklärt A.________, gegen (das ihm am 9. April 2015 zugestellte) Urteil des Verwaltungsgerichts Widerspruch/Rekurs erheben zu wollen. Er erklärt unter anderem, Normalpost sei immer angekommen, hingegen habe er keinen Zugriff auf die Post, wenn die Behörde Einschreiben versende, die ausserhalb der Abholzeiten der Post zugestellt würden; das Steuerformular 2013 sei nachweislich nicht gesendet worden, auch kein Einschreiben. Er wirft die Frage auf: "woher soll ich wissen, was in einem Einschreiben enthalten ist?" Er stellt in Aussicht, eine detaillierte Darstellung zu seinem Antrag in Kürze senden zu wollen, und erklärt, den "Eigentlichen Antrag, den (er) nachhaltig beschrieben habe, werde (er) nachhaltig noch einmal beschreiben". Innert der am 12. Mai 2015 abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) sind keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zu verzeichnen. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dabei begrenzt der Gegenstand des anzufechtenden Entscheids das Beschwerdethema. 
 
 Vorliegend wird kein Endentscheid über die Steuerstreitigkeit angefochten; vielmehr hat das Verwaltungsgericht einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren gefällt. Dieser ist zwar beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 BGG); da er aber allein die Ausstandsfrage zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht bloss gerügt werden, über das Ausstandsbegehren sei rechtsverletzend entschieden worden. Zu diesem Aspekt lässt sich der Rechtsschrift vom 14. April 2015 nichts entnehmen; vielmehr wird allein zu angeblichen Zustellungsschwierigkeiten bei der Kommunikation mit den Steuerbehörden Stellung genommen. Es sind keine sachbezogenen Rügen erhoben worden; nach Ablauf der Beschwerdefrist könnten solche auch nicht mehr nachgereicht werden. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller