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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_319/2019  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen. 
 
Gegenstand 
Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. März 2019 (PQ190004-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist die Mutter von B.________, für welche die KESB Horgen am 4. Juli 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Horgen mit Urteil vom 14. Dezember 2018 ab. 
Die Mutter zog die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2019 abwies, soweit es darauf eintrat. Die Zustellung dieses Urteils erfolgte am 21. März 2019. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Mutter am 18. April 2019 (Eingang 23. April 2019) eine mit Einsprache betitelte Beschwerde erhoben, in welcher sie um Befreiung von Gerichtskosten und eine faire Fristerstreckung bat. Mit Verfügung vom 23. April 2019 wurde sie zum einen darauf hingewiesen, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG), jedoch die Beschwerdefrist zufolge Osterferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) noch läuft und die Beschwerde durch Stellung eines Rechtsbegehrens und Begründung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ergänzt werden kann, jedoch ohne fristgerechte Ergänzung die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen würde; zum anderen wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Es erfolgte keine Reaktion. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine (auch nur ansatzweise) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid; die Beschwerdeführerin hält einzig fest, sie "erhebe ihr Recht auf Einsprache und wende Justizia an". Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend bzw. gar nicht begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Die formellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessarmut) werden nicht dargelegt und im Übrigen konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli