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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_141/2024  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5004 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006 bis 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2024 (WBE.2024.21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 2. Februar 2024 nicht auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Abt. Steuern, vom 23. November 2023 betreffend direkte Bundessteuern 2006 bis 2013 (Nachsteuern) ein. Zur Begründung führte es aus, die 30-tägige, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist habe am 8. Januar 2024 geendet, die Beschwerde sei jedoch erst am 12. Januar 2024, und damit verspätet, der Post übergeben worden. Gegen dieses Urteil führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche sie am 4. März 2024 ergänzten. 
 
2.  
Ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid weist keine sachbezogene Begründung auf, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 355; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Das Bundesgericht könnte deshalb lediglich die Frage der fristgerechten Eingabe prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befassen sich die Beschwerdeführer indessen nicht. Stattdessen sprechen sie sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und zu der sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2024 verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. 
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
3.  
Mit der innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Eingabe vom 4. März 2024 beantragen die Beschwerdeführer eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG (i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG) aufgrund einer Erkrankung von B.A.________. Für ein solches Fristwiederherstellungsgesuch ist das Bundesgericht nicht zuständig (vgl. Urteil 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Insofern ist die Eingabe inklusive Beilage (Leistungsabrechnung Sanitas) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu überweisen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli