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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_280/2024  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. April 2024 (7W 24 25/7W 24 26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 9. April 2024 (7W 24 25/7W 24 26) eine Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Im genannten Entscheid stellte das Kantonsgericht fest, dass die Gemeinde U.________ A.________ am 19. Oktober 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 33'900.- und für die direkte Bundessteuer 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'400.- veranlagte. Das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 0.- festgesetzt. Auf eine dagegen erhobene Einsprache sei die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2024 mangels sachbezogenen Antrags sowie fehlender Begründung nicht eingetreten. In der ergänzten Einsprache an die Dienststelle Steuern habe A.________ von "Misstände[n]", "Korruption" und "kriminellen Machenschaften" gesprochen, weshalb er keine Steuern bezahle. Da sich die Vorbringen hauptsächlich auf den Unmut gegenüber den Steuerbehörden richten würden, sei die Dienststelle Steuern zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Nichts anderes ergebe sich aus seiner Eingabe an das Kantonsgericht (vgl. E. 3.3 und 3.4 des Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern).  
 
1.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Poststempel) erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen genanntes Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.  
 
1.3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer lässt es gänzlich vermissen, auf die Erwägungen des Kantonsgerichts des Kantons Luzern einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletze und insbesondere inwiefern die Dienststelle Steuern auf seine Einsprache hätte eintreten sollen. Wiederum trägt er teils zusammenhangslos angebliche "kriminelle Machenschaften" vor und bezichtigt einen Rechtsanwalt des Diebstahls. Seine Ausführungen beziehen sich wiederum auf seinen zuvor geäusserten Unmut und münden rein in appellatorischer Kritik, was nicht genügt.  
 
2.  
Mangels offensichtlich hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Luzern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf