Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_556/2023
Urteil vom 16. Mai 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.A. und B.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2014,
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2023 (VS.2022.5).
Erwägungen:
1.
1.1. B.A.________ erhielt in der Steuerperiode 2014 eine Dividende von Fr. 35'316.- von der C.________ AG. Die Ehegatten A.________ unterliessen es in der Folge, die Dividende in ihrem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Am 23. August 2018 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich ein Nach- und Steuerstrafverfahren wegen Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Einkünften. Mit Verfügung vom 23. November 2018 wurden für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014 eine Nachsteuer und eine Busse auferlegt. Der diesbezügliche Einspracheentscheid datiert vom 14. Oktober 2021.
1.2. Im Rahmen ihrer Einsprache vom 21. Januar 2019 hatten die Ehegatten A.________ einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt. Am 9. November 2021 wies das kantonale Steueramt den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- wegen Verwirkung infolge Zeitablaufs ab. Bestätigt wurde dies mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 erhobene Beschwerde führte zur Rückweisung der Sache an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung eines formell korrekten Einspracheverfahrens (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022). Im Nachgang hierzu wurde der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeit 2014, von Fr. 12'360.- mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 mit gleicher Begründung erneut abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2023 ab.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Ehegatten A.________, es sei ihnen die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 12'360.- zurückzuerstatten.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 56 VStG [SR 642.21]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht, wozu auch das Recht der Verrechnungssteuer zählt (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG), von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3).
4.
4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass Art. 32 VStG Art. 23 Abs. 2 VStG vorgeht, sondern dass es sich um zwei nebeneinander bestehende Verwirkungsgründe handelt, wobei Art. 32 VStG zeitlicher Natur, Art. 23 VStG hingegen sachlicher Natur sei (vorinstanzliche Erwägung 3c S. 8). Inwiefern sie damit Recht verletzen soll, erhellt auch mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht:
Soweit die Beschwerdeführer Abs. 2 von Art. 23 VStG isoliert betrachten, zielt dies ins Leere. Abs. 2 ist vielmehr im Sinne einer Relativierung des in Abs. 1 dargelegten sachlichen Verwirkungsgrundes zu verstehen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3a S. 7). Mit der vorinstanzlichen Argumentation setzen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Entgegen der Beschwerdeführer verkommt Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 70d VStG für "Fälligkeiten 2014" (und 2015) durch die Auslegung der Vorinstanz nicht grundsätzlich zu einem toten Buchstaben. Die Auslegung führt jedoch zu einer Einschränkung des Rechts auf Rückforderung dahingehend, dass ein (allfälliger) Rückforderungsanspruch in jedem Fall innert der Frist nach Art. 32 Abs. 1 VStG geltend zu machen ist. Inwiefern der Hinweis auf das "Nachsteuerverfahren" im Text von Art. 23 Abs. 2 VStG einer solchen Auslegung entgegenstehen soll, wird weder substanziiert noch ist dies ersichtlich.
Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Einführung von Art. 23 Abs. 2 VStG etwas an der auch für von Anbeginn weg vollständig Deklarierende geltenden Verwirkungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 VStG ändern sollte, bestehen keine. Der Hinweis auf den Grundsatz "Lex posterior derogat legi priori" verfängt dabei ebenso wenig wie der Verweis auf Art. 70d VStG, der - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (vorinstanzliche Erwägung 3c S. 8 f.) - einzig im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 VStG zu lesen ist.
Was die Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägigen Abs. 2 von Art. 32 VStG zu ihren Gunsten ableiten wollen, erhellt nicht.
Hinzunehmen ist schliesslich die den Beschwerdeführern in finanzieller Hinsicht entstehende zusätzliche Belastung (vgl. BEUSCH/SEILER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 32 VStG).
4.2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, was im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen kann.
5.
Nach dem Unterliegerprinzip haben die Steuerpflichtigen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ), dies je hälftig und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Kanton Zürich steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist