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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 77/05 
 
Urteil vom 16. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
N.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 8. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene N.________ war ab Februar 1972 als Schmierer in der Holzstoff- und Papierfabrik X.________ AG tätig. Am 25. Juni 1992 erlitt er einen Arbeitsunfall und verletzte sich an beiden Knien. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per 31. August 1993 aufgelöst. N.________ meldete sich am 7. November 1995 wegen Beschwerden an beiden Knien sowie Schwierigkeiten beim Gehen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 1996 berufliche Massnahmen zugesprochen hatte, arbeitete er in den Eingliederungsstätten Y.________ und Z.________. Nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle N.________ mit Verfügung vom 28. Mai 1998 rückwirkend ab 1. März 1997 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu. 
 
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurden die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse von N.________ erneut abgeklärt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines gleich gebliebenen Invaliditätsgrades von 50 % weiterhin eine halbe Rente zu. Nach zusätzlichen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines Gutachtens der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals W.________ vom 13. Juni 2001 sowie des Ärztlichen Begutachtungsinstituts V.________ vom 20. Januar 2003, verfügte die IV-Stelle am 31. Dezember 2003, dass aufgrund des nahezu unveränderten Invaliditätsgrades von 53 % weiterhin nur Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher N.________ die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen liess, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, die Sache sei an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG - wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), d.h. des Einspracheentscheides betreffend die Rentenrevision. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweis; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13). 
Nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG sind materielle Bestimmungen dieses Gesetzes u.a. auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht anwendbar. Da der Beschwerdeführer die halbe Rente gemäss Verfügung vom 28. Mai 1998 bei Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bezog, ist an sich Art. 41 IVG (aufgehoben per 31. Dezember 2002) der Beurteilung zu Grunde zu legen. Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keinerlei materiellrechtliche Folgen, da alt Art. 41 IVG und Art. 17 ATSG übereinstimmen (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). 
1.2 In BGE 131 V 49 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Kriterien für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen präzisiert. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, begründet demnach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie jede psychische Beeinträchtigung - als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 Erw. 2 mit Hinweisen). 
1.3 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz schliesslich die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung der halben Rente (Verfügung vom 28. Mai 1998) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 in revisionserheblicher Weise geändert haben. 
2.1 Was zunächst den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz die umfangreiche medizinische Aktenlage sorgfältig gewürdigt und überzeugend dargelegt, dass auf das umfassende und schlüssige Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts V.________ vom 20. Januar 2003, welches sämtlichen Anforderungen entspricht, abgestellt werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Demzufolge ergibt sich aus rein orthopädischer Sicht - bei einer zumutbaren Rekonditionierung - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und aus psychiatrischer Sicht höchstens eine Einschränkung von 10-15 %, weshalb die Schlussfolgerung einer insgesamt 66 2/3%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, leidensadaptierten Tätigkeit in wechselnder, vorzugsweise sitzender Position überzeugt. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere setzen sich sowohl das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts V.________ wie auch der vorinstanzliche Entscheid mit der bezüglich Arbeitsfähigkeit abweichenden Begutachtung des Spitals W.________ vom 8. Februar 2000 und 13. Juni 2001, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, auseinander und begründen substantiiert und nachvollziehbar, weshalb aus orthopädischer Sicht nicht von einer nur 30 oder 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Im weiteren wird im Entscheid des kantonalen Gerichts zutreffend dargelegt, dass die vom Versicherten geltend gemachten somatoformen Schmerzstörungen die von der Rechtsprechung entwickelten, in Erw. 1.2 hievor dargelegten Voraussetzungen dafür, dass diese Störungen invaliditätsrechtlich relevant sind, nicht erfüllen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht von einer Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess gesprochen werden kann. Mit den diesbezüglichen schlüssigen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer denn auch gar nicht auseinander. 
2.2 Zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der Restarbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamt für Statistik ermittelt, einen 20%igen leidensbedingten Abzug vorgenommen und den daraus resultierenden Betrag von Fr. 30'406.- dem aus Arbeitgeberauskünften hervorgehenden, unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 65'476.60 gegenübergestellt, was zu einem Invaliditätsgrad von 54 % führte. Den vom Beschwerdeführer angesprochenen Faktoren wie sprachliche, schulische und berufliche Voraussetzungen wurde dabei insofern Rechnung getragen, als bei den Tabellenlöhnen auf Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne besondere Berufs- und Fachkenntnisse, abgestellt worden ist. Soweit der Versicherte sodann rügt, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr wirtschaftlich verwertbar und die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Arbeitsplätze zu erwähnen, ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde (AHI 1998 S. 287 mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er könne den vom kantonalen Gericht festgelegten Invalidenlohn auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht erzielen, sind hiefür invaliditätsfremde Gründe massgebend. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist demzufolge nicht zu beanstanden, sodass mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen ist, dass sich der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Mai 1998 nicht erheblich verändert hat, sondern weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: