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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_52/2009 
 
Urteil vom 16. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
P.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1956 geborene P.________ arbeitete seit 1993 bei der Firma X.________ als Betriebsangestellte in einem Pensum von 80 % und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 30. Juni 2006 prallte auf einer Autobahn ein nachfolgendes Automobil in das Heck des vom Ehemann der Versicherten (die auf dem Beifahrersitz sass) gelenkten, wegen eines Staus stark abgebremsten Personenwagens. Der am 3. Juli 2006 konsultierte Dr. med. M.________, Allg. Medizin FMH, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der HWS (Halswirbelsäule) mit unauffälligem Röntgenbild (Bericht und Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 23. August 2006) und leitete nach erfolglos durchgeführter ambulanter Physiotherapie sowie Abgabe von Analgetika rheumatologische (vgl. Berichte der Klinik A.________, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, betreffend ein magnetic resonance imaging [MRI] vom 20. September 2006 und des Dr. med. L.________, Chefarzt dieser Klinik, vom 2. Oktober 2006) sowie neurologische Untersuchungen (vgl. Bericht des Dr. med. E.________, Neurologe FMH, vom 13. November 2006 inklusive die Ergebnisse einer extrakraniellen Doppler-Ultraschallsonographie vom selben Tag) ein, die unauffällige Befunde ergaben. Laut Auskünften der Klinik A.________ vom 23. Januar 2007, wo sich die Versicherte vom 12. bis 30. Dezember 2006 stationär aufhielt, konnte das chronifizierte zerviko-spondylogene und -zephale Syndrom (mit Status nach HWS-Distorsionstrauma am 30. Juni 2006 nach Auffahrkollision, myofasziale Befunde im Schulter-/Nackenbereich, einschiessenden, stechenden hemikraniellen Schmerzen links [oft über Tage anhaltend], eingeschränkte Rotation der unteren HWS vor allem rechts, sowie deutliche Tonuserhöhung der paravertebralen Muskulatur auf Höhe der [Halswirbelkörper] C 3-5 beidseits) hinsichtlich Mobilität und Kraft im Bereich der HWS sowie des Nackens und der Schulter deutlich verbessert werden; eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % auf ein Vollzeitpensum war in den nächsten drei bis vier Monaten zu erwarten. Gestützt auf eine klinische Untersuchung vom 7. März 2007 hielt Dr. med. R.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt SUVA, fest, es bestünden keine wesentlichen Pathologien mehr; die Therapie sei zu stoppen, da diese nichts mehr nützen würde. Dr. med. L.________ schloss sich dieser Beurteilung an und empfahl eine etappenweise Steigerung der Arbeitstätigkeit auf das ursprüngliche Pensum von 80 % (Bericht vom 24. Mai 2007). Die SUVA übernahm in der Folge Behandlungen in Traditioneller Chinesischer Medizin (vgl. Stellungnahmen des Dr. med. N.________, Kreisarzt SUVA, vom 17. Juli und 11. Oktober 2007 sowie Bericht der Praxis S.________ vom 12. Oktober 2007). Laut Verlaufsbericht des Dr. med. M.________ vom 15. Januar 2008 wurde die Akupunktur-Therapie Ende 2007 abgeschlossen; die Arbeitsfähigkeit von 30 % (recte 70 %) könne nicht weiter gesteigert werden. Mit Verfügung vom 27. März 2008 stellte die SUVA die bislang erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 15. April 2008 ein und verneinte mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 30. Juni 2006 einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008). 
 
B. 
Hiegegen liess P.________ Beschwerde führen und beantragen, es sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen habe; es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung und bis zum Rentenbeginn ein Taggeld zuzusprechen; zudem sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin Heilbehandlung zu erbringen. Mit Entscheid vom 12. November 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz das eingelegte Rechtsmittel ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 15. April 2008 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie nach der mit BGE 117 V 359 begründeten sog. Schleudertrauma-Praxis im Besonderen, welche bei organisch nicht objektivierbaren Beschwerden in Verbindung mit einer Distorsion der HWS, einer äquivalenten Verletzung der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) oder mit einem Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) zur Anwendung gelangt, zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass das Bundesgericht die Schleudertrauma-Praxis mit BGE 134 V 109 präzisiert hat. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Ausführungen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zur antizipierten Beweiswürdigung (vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 V 90 E. 4b S. 94, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Zu wiederholen ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f., 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt wie schon im kantonalen Verfahren vor, es sei nicht auszuschliessen, dass mit zusätzlichen medizinischen Untersuchungen ein objektives somatisches Korrelat für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Kopf- und Nackenschmerzen [bei Kopfanprall an die Nackenstütze]; Schwindel; Sehstörungen; Vergesslichkeit; Konzentrationsstörungen; Geräusch- und Lichtempfindlichkeit; Einschränkung der HWS-Mobilität; Parästhesien im rechten Arm und der rechten Hand) gefunden werden könne. Sodann sei die angesichts der Umstände naheliegende Frage, ob eine MTBI vorliege, fachärztlich nicht abgeklärt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass von weiteren komplementär- oder alternativmedizinischen Behandlungen bei Fallabschluss weiterhin mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen gewesen sei. 
3.2 
3.2.1 Es ist unbestritten, dass die geklagten und klinisch teilweise fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mittels der durchgeführten radiologischen Untersuchungen nicht bestätigt werden konnten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern von zusätzlichen apparativen/bildgebenden Abklärungen neue Erkenntnisse zur Objektivierbarkeit (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 9 S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen) der anamnestisch und klinisch erhobenen Befunde zu erwarten sind. Von den beantragten Weiterungen in dieser Richtung ist daher abzusehen. 
3.2.2 Sodann nennt die Beschwerdeführerin keine aktenmässig überprüfbaren Anhaltspunkte, die auf eine beim Unfall vom 30. Juni 2006 erlittene MTBI (minor traumatic brain injury) hinweisen würden. Laut Bericht des Dr. med. E.________ vom 13. November 2006 war der neurologische Befund unauffällig, weshalb auch zu diesem Punkt von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 
3.2.3 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin weiter aufgeworfene Frage, ob von der Fortsetzung ärztlicher Behandlung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (15. April 2008) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden konnte, geht aus den von der Vorinstanz einlässlich gewürdigten Akten klar hervor, dass mit konventionellen als auch komplementär- oder alternativmedizinischen Therapien kein Erfolg mehr zu erzielen war. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr bereits gemäss Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 23. Januar 2007 eine Steigerung der Arbeitstätigkeit von 50 % auf ein Vollzeitpensum zumutbar war, welcher Beurteilung sowohl der SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ (Bericht vom 7. März 2007), als auch Dr. med. L.________ (Bericht vom 24. Mai 2007) zustimmten. Das Vorbringen, mit der Behandlung in Traditioneller Chinesischer Medizin habe eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können, dringt daher nicht durch. Im Übrigen hielt auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. M.________ im Bericht vom 15. Januar 2008 fest, mit den durchgeführten therapeutischen Massnahmen habe die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gesteigert werden können. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat die Unfalladäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 2.1 hievor) geprüft. Unbestritten ist, dass die Heck-Auffahrkollision vom 30. Juni 2006 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (auch in Berücksichtigung der Ergebnisse der biomechanischen Kurzbeurteilung [Triage] der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom 5. Dezember 2006) zu qualifizieren ist und die daher weiter erforderlichen unfallbezogenen Kriterien jedenfalls hinsichtlich der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 mit Hinweisen) nicht gegeben sind. 
4.2 
4.2.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt die Annahme eines HWS-Schleudertraumas für sich allein selbst dann nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, wenn eine Häufung der dafür typischen Symptome vorliegt. Es bedarf hiezu praxisgemäss einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. 
4.2.2 Auch in Berücksichtigung der alternativ- oder komplementärmedizinischen Behandlung in Traditioneller Chinesischer Medizin im Jahre 2007 kann von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht die Rede sein. Bereits anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik A.________ konnte eine deutliche Verbesserung der Symptomatik erreicht werden (vgl. Abschlussbericht vom 23. Januar 2007). Die von dieser Klinik einzig empfohlene ambulante Physiotherapie zwecks muskulärer Stabilisation wurde laut Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.________ vom 2. April, 18. Mai und 19. Juni 2007 nicht mehr weitergeführt (vgl. auch Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 7. März 2007), sondern durch Abgabe von Analgetika ersetzt (Bericht des Dr. med. M.________ vom 15. Januar 2008). 
4.2.3 Hinsichtlich des vorinstanzlich als erfüllt betrachteten unfallbedingten Adäquanzkriteriums der erheblichen Beschwerden macht die Beschwerdeführerin keine besondere Ausprägung geltend, weshalb ohne weiteres auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. 
4.2.4 Schliesslich kann offen bleiben, ob das kantonale Gericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen ist, es sei der Versicherten aus betrieblichen Gründen verwehrt gewesen, das Arbeitspensum von 40 oder 50 % zu steigern. Selbst wenn eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen angenommen würde, lägen gesamthaft betrachtet nur zwei der praxisgemäss massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien vor, was zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs der mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Heckauffahrkollision vom 30. Juni 2006 mit den über den 15. April 2008 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht genügt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Juni 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder