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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_185/2010 
 
Urteil vom 16. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Eric Schuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, 
Schädel-Hirntrauma), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Uri 
vom 22. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1981 geborene Z.________ war ab August 2003 als Chauffeur/ Maschinist (Aushilfe) bei der Firma U.________ GmbH angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Juli 2004 verunfallte er mit einem Lastwagen. Das Spital X.________, wo er vom 6. bis 22. Juli 2004 hospitalisiert war, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juli 2004 Folgendes: 1. Schädel-Hirntrauma mit: kleinem Subduralhämatom tentoriell, offener Mandibulafraktur (Collum links), Nasenbeinfraktur mit Septumhämatom sowie multiplen Rissquetschwunden an Kopf und Gesicht. 2. Instabile Berstungs-/Spaltungs-Fraktur LWK 2 (Frakturierung der Lamina dorsalis, Einengung des Spinalkanals, stabile LWK 1-Fraktur). Der Versicherte wurde am 6. Juli 2004 im Gesicht behandelt und am Rücken operiert, am 12. Juli 2004 erneut am Rücken sowie am 22. November 2005 an der Nase operiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und holte diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 sprach sie dem Versicherten wegen seinen lumbalen Beschwerden ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Auf seine Einsprache hin holte sie unter anderem Akten-Beurteilungen der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 28. Februar und 22. September 2008 sowie ein Gutachten der Augenklinik des Spitals X.________ vom 1. Juli 2008 ein. In teilweiser Gutheissung der Einsprache sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Dies begründete sie damit, dass bei ihm als Folge der Hirnverletzung zusätzlich eine schnellere Ermüdbarkeit bestehe (Entscheid vom 10. Oktober 2008). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 22. Januar 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, die Sache sei zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid über seinen Anspruch auf eine höhere Rente und Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 55 % zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, aber in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG; zu Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008, vgl. BGE 135 V 215), die Invalidität (Art. 8 ATSG), die Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 322, 129 V 472), die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV; BGE 133 V 224, 124 V 29) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Untersuchungsgrundsatz und zur freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, mit Ausnahme der schnellen Ermüdbarkeit könnten die geklagten neuropsychologischen Funktionsstörungen weder medizinisch einer fassbaren gesundheitliche Beeinträchtigung zugeschrieben werden noch stehe die vorgebrachte Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich in einem ursächlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2004. Die SUVA sei zu Recht davon ausgegangen, dass aus neurologischer Sicht einzig Unfallfolgen in Form einer schnelleren Ermüdbarkeit vorlägen. Diesbezüglich könne ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung beigepflichtet werden. Für den Rentenanspruch seien somit einzig die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen an der Lendenwirbelsäule und der schnellen Ermüdbarkeit massgebend. Bezüglich der kognitiven Störungen könne nur die schnelle Ermüdbarkeit zu einer Integritätsentschädigung führen, welche die SUVA zu Recht auf 10 % beziffert habe. 
 
Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, zwischen dem obigen Unfall und seinen neuropsychologischen Störungen bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Im Lichte von Art. 36 Abs. 2 UVG dürfe seine Invalidenrente nicht gekürzt werden. 
 
Die SUVA wendet ein, die Berichte der Klinik Y.________ seien widerspruchsfrei. Die beim Versicherten beobachteten kognitiven Schwierigkeiten seien unfallfremd/vorbestehend. Die ermittelten neuropsychologischen Störungen gehörten nicht zu den typischen Folgen einer traumatischen Hirnverletzung. 
 
3.2 Streitig und zu prüfen ist mithin, inwieweit zwischen dem Unfall des Versicherten vom 6. Juli 2004 und seinen neuropsychologischen Störungen ein Kausalzusammenhang besteht und in welchem Ausmass diesbezüglich eine anrechenbare Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätseinbusse vorliegt. Massgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Oktober 2008 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). 
 
4. 
4.1 Der Versicherte legt letztinstanzlich neu einen Bericht des Zentrums Z.________ vom 9. Februar 2010 auf, wonach seine Leistungsfähigkeit in maschinellen Seriearbeiten und manuellpraktischen Tätigkeiten zwischen 20-30 % gelegen habe; in der Präsenzzeit von 4 Stunden habe er effektiv 3.25 Stunden arbeiten können; eine wirtschaftlich verwertbare Leistung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorhanden. Der Versicherte macht geltend, er habe der Vorinstanz am 6. Oktober 2009 mitgeteilt, dass ab 2. November 2009 eine dreimonatige berufliche Abklärung im Zentrum Z.________ stattfinden und man ihr den Bericht des Zentrums Z.________ einreichen werde. Dennoch habe sie diese Mitteilung als unbeachtlich erachtet und ohne die angekündigte Eingabe abzuwarten, den angefochtenen Entscheid erlassen. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. c ATSG) dar. Deswegen sei die Einreichung des Berichts des Zentrums Z._______ nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig. Weiter bringt der Versicherte vor, am 2. April 2009 habe er der Vorinstanz den Bericht der Frau lic. phil. O.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 28. März 2009 (vgl. E. 6.2.2 hienach) eingereicht. Die Vorinstanz wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung verpflichtet gewesen, diesen Bericht zu beachten. Diese Unterlassung verletze Art. 61 lit. c ATSG. Deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Eingaben des Versicherten vom 2. April und 6. Oktober 2009 seien einzig im Rahmen der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die damit eingereichten Unterlagen seien für die zu behandelnde Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2004 und den neuropsychologischen Funktionsstörungen nicht relevant. Beide Eingaben seien nicht zu hören und für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich. Zudem seien sie für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides vom 10. Oktober 2008 nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit des Verfügungserlasses bestanden habe, unbeachtlich. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz diese Eingaben des Versicherten nicht förmlich aus dem Recht gewiesen, sondern materiell als nicht entscheidwesentlich erachtet. 
 
4.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Da weitere medizinische und neuropsychologische Abklärungen ohnehin notwendig sind (vgl. E. 6.4 hienach), kann offenbleiben, ob die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. c ATSG verletzt hat und ob die letztinstanzliche Einreichung des Berichts des Zentrums Z._______ vom 9. Februar 2010 zulässig ist (vgl. Urteile 8C_19/2010 vom 21. April 2010 E. 4 und 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 7). 
 
5. 
Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465). Die fachmedizinischen Stellungnahmen der Klinik Y.________, soweit sie von der SUVA verlangt werden, sind nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten (BGE 8C_84/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.4; Urteil 8C_1028/2009 vom 21. Mai 2010 E. 6). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5). 
 
6. 
Der Versicherte beruft sich - wie schon einspracheweise und vorinstanzlich - unter anderem auf Art. 36 Abs. 2 UVG. SUVA und Vorinstanz haben hierzu nicht Stellung genommen. 
 
6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333; SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 E. 4.1 [8C_181/2009]). Art. 36 Abs. 2 UVG nimmt den Grundsatz auf, dass die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat. Dieses Kausalitätsprinzip wird indessen in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG abgeschwächt. Die Abschwächung des Kausalitätsprinzips erfolgte aus dem Bestreben heraus, die Schadensabwicklung bei unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und zu vermeiden, dass der Versicherte sich an mehrere Versicherungsträger wenden muss. Aufgrund des bei der Gesetzesauslegung in erster Linie massgebenden Wortlauts ist eine Rentenkürzung nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG nur zulässig, wenn der krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende Gesundheitsschädigung verursacht, bereits vor dem Unfall zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit geführt hat (BGE 121 V 326 E. 3a S. 330; SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 E. 4.2). 
6.2 
6.2.1 Der Versicherte macht geltend, vor dem Unfall vom 6. Juli 2004 habe er in seinen angestammten Tätigkeiten eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges. 
6.2.2 Die SUVA-Ärztin Frau Dr. med. S.________ führte in der Akten-Beurteilung vom 22. September 2008 aus, die Ermüdbarkeit des Versicherten sei überwiegend wahrscheinlich durch die traumatische Hirnverletzung bedingt. Denkbar sei, dass er als Folge der traumatischen Hirnverletzung zu Kompensationen seiner vorbestehenden neuropsychologischen Funktionsstörungen mehr Ressourcen, zum Beispiel in Form von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen verbrauche, was sich klinisch dann als schnelle Ermüdbarkeit bemerkbar mache. Lege man diese Annahme zugrunde, bestehe eine erhebliche und andauernde Schädigung der Integrität von 10 %. Dem Versicherten seien unfallbedingt ganztägige Tätigkeiten ohne vermehrte Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen zumutbar. 
 
Frau lic. phil. O.________ legte im Bericht vom 28. März 2009 dar, beim Versicherten fänden sich vorbestehende mentale Beeinträchtigungen (vermutlich Legasthenie als Kind, sehr wahrscheinlich leicht verminderte Intelligenz). Diese seien durch den Unfall verstärkt worden; neu dazugekommen seien eine reduzierte Daueraufmerksamkeit/ Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte aufgrund der vorbestehenden mentalen Beeinträchtigungen vor dem Unfall erhöhte Anstrengungen habe erbringen müssen, um im Arbeitsleben bestehen und seine Defizite kompensieren zu können. Nach dem Unfall, mit den neu dazu gekommenen Beschwerden, insbesondere im Bereich der Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit, sei er dekompensiert, und seine Ressourcen reichten nun nicht mehr aus, um die initial bestehenden neuropsychischen Einschränkungen erfolgreich kompensieren zu können. Sehr wichtig erscheine ihr die Durchführung einer umfassenden Beurteilung der mentalen Leistungsfähigkeit inkl. IQ-Testung. Einerseits könnten im Rahmen dieser Untersuchung vorbestehende Minderleistungen quantifiziert und anderseits das Ausmass der seit dem Unfall neu dazugekommenen Einschränkungen im Bereich der Belastbarkeit und Daueraufmerksamkeit eruiert werden. 
 
6.3 Nach dem Gesagten gehen Frau Dr. med. S.________ und Frau lic. phil. O.________ davon aus, als Unfallfolge bestehe eine schnelle bzw. erhöhte Ermüdbarkeit des Versicherten, die durch seine vorbestehenden neuropsychologischen Funktionsstörungen beeinflusst und verstärkt werde. Auch SUVA und Vorinstanz anerkennen, dass die schnellere Ermüdbarkeit natürlich und adäquat kausal auf den Unfall vom 6. Juli 2004 zurückzuführen sei. Für weitergehende Unfallfolgen bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte. 
 
6.4 Unklar ist indessen, wie sich dieser Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit und die Integrität des Versicherten auswirkt. 
 
Prof. Dr. med. J.________, Facharzt MBA für Neurologie, leitender Arzt Neurorehabilitation und Frau Dr. phil. B.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik Y.________, gingen am 22. September 2006 davon aus, die Beeinträchtigungen seitens der traumatischen Hirnverletzung hätten das prämorbide Leistungsniveau des Versicherten nicht wesentlich verändert. Es ergebe sich hieraus keine Einschränkung der Zumutbarkeit und keine Integritätseinbusse. Diese Einschätzung ist insofern unklar, als sie gleichzeitig Zweifel an der Fahreignung des vor dem Unfall als LKW-Chauffeur voll arbeitsfähigen Versicherten hegten. Soweit sie diese Zweifel auf die gesamthaften kognitiven Funktionen und nicht auf ein spezifisches traumatisch bedingtes Störungsbild zurückführten, ist festzuhalten, dass die vorbestehenden kognitiven Störungen des Versicherten im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UVG mitzuberücksichtigen sind. 
 
Keine hinreichende Grundlage ist auch der Bericht von Frau Dr. med. S.________ vom 22. September 2008, wo sie dem Versicherten ganztägige Tätigkeiten ohne vermehrte Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen als zumutbar erachtet (E. 6.2.2 hievor). Denn aus dieser Formulierung geht die entsprechende Leistungseinschränkung nicht hinreichend präzise hervor. Ihre Einschätzung wird auch insofern relativiert, als sie den Versicherten nicht selber untersucht hat. Schliesslich kann aus der von Dr. med. T.________, FMH Chirurgie, ärztlicher Berater, SUVA, am 29. November 2006 einzig bezüglich der Rückenproblematik des Versicherten statuierten Pausenbedürftigkeit von 2 x 1 Std. nicht ohne Weiteres geschlossen werden, damit werde auch seinen kognitiven Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. 
 
Frau lic. phil. O.________ forderte am 28. März 2009 eine weitere Abklärung über die mentale Leistungsfähigkeit des Versicherten (E. 6.2.2 hievor). 
 
Angesichts der von Frau Dr. med. S.________ und Frau lic. phil. O.________ angeführten reduzierten Daueraufmerksamkeit/Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit sind Zweifel am Vorgehen von SUVA und Vorinstanz angebracht, wenn sie im Rahmen des Einkommensvergleichs gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (vgl. BGE 129 V 472) unter anderem annahmen, es seien ihm feinmotorische Arbeiten mit Einsatz eines Mikroskops und eine Arbeit als Montage-Gruppenleiter zumutbar. 
 
Insgesamt bilden die eingeholten ärztlichen und neuropsychologischen Berichte keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und Integritätseinbusse des Versicherten. Die Sache ist somit an die SUVA zurückzuweisen, damit sie eine versicherungsexterne medizinische und neuropsychologische Begutachtung anordne und danach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
7. 
Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'250.- für das Jahr 2007 ist unbestritten, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat (vgl. Urteil 8C_68/2010 vom 12. Mai 2010 E. 9). 
 
8. 
Die unterliegende SUVA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_673/2009 vom 22. März 2010 E. 9). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 22. Januar 2010 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Oktober 2008 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der SUVA auferlegt. 
 
3. 
Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Juni 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar