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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_291/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. April 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, bezahlte er den Kostenvorschuss nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 7. Mai 2014 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 21. Mai 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Deshalb ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn