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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_269/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafanzeige von A.________ mit Verfügung vom 14. April 2016 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung überwiesen hat; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt hat; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli