Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_319/2016
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Urteil vom 16. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 12. Mai 2016.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2016 aufforderte, bis am 6. Mai 2016 einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.-- zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht eintrat, da die Eingabe des Beschwerdeführers nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO eingereicht wurde;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Mai 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und mit Eingabe vom 24. Mai 2016 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Mai 2016 geltend macht, keine weiteren Kostenvorschüsse mehr bezahlen zu wollen und dass er an seiner Forderung vom 22. Juni 2015 gegen die Beschwerdegegnerin festhalte;
dass sich der Beschwerdeführer damit nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten auf seine Beschwerde wegen verspäteter Einreichung Rechte verletzt haben soll;
dass die Eingabe damit den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, womit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page