Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_305/2017
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Urteil vom 16. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen.
Gegenstand
Aberkennung Fahrzeugausweis,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2017
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden.
Erwägungen:
1.
Die venezolanische Staatsbürgerin A.________ ersuchte am 10. Dezember 2014 das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW um Umtausch ihres ausländischen Führerausweises der Kategorie B. In der Folge wurde A.________ zu einer Kontrollfahrt aufgeboten, die sie nicht bestand. Das Verkehrssicherheitszentrum aberkannte ihr daraufhin mit Verfügung vom 4. August 2015 die Fahrberechtigung und dadurch das Recht, von einem ausländischen Führerausweis im Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein Gebrauch zu machen und verweigerte die Erteilung des schweizerischen Führerausweises. A.________ erhob dagegen am 16. August 2015 Einsprache und machte geltend, dass sie den Experten anlässlich der Kontrollfahrt nicht verstanden habe. Das Verkehrssicherheitszentrum gewährte ihr in der Folge ohne Präjudiz die Möglichkeit der Wiederholung der Kontrollfahrt unter Einhaltung von Bedingungen. Mit E-Mail vom 20. Januar 2016 erklärte sich A.________ damit einverstanden.
Am 7. Juli 2016 teilte A.________ dem Verkehrssicherheitszentrum mit, dass sie ihren Wohnsitz nach Venezuela verlege und bat um Rücksendung des hinterlegten venezolanischen Führerausweises. Das Verkehrssicherheitszentrum stellte ihr am 22. Juli 2016 den venezolanischen Führerausweis zu und teilte ihr mit, dass die Verfügung vom 4. August 2015 nach wie vor Gültigkeit habe. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 um eine einsprachefähige Verfügung.
Das Verkehrssicherheitszentrum wies mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 die Einsprache vom 16. August 2015 ab und bestätigte die Verfügung vom 4. August 2015. A.________ erhob dagegen am 23. August 2016 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 2. Mai 2017 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, einem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises werde gemäss Art. 44 Abs. 1 VZV der schweizerische Ausweis erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweise, dass er die Verkehrsregeln kenne und sein Fahrzeug sicher zu führen verstehe. Nach Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV werde der ausländische Führerausweis aberkannt, wenn die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht bestehe. A.________ habe von der gewährten Möglichkeit der Wiederholung der Kontrollfahrt keinen Gebrauch gemacht. Als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt sei ihr der venezolanische Führerauweis abzuerkennen. Die Aberkennung sei in das ADMAS-Register einzutragen.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 31. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 2. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrssicherheitszentrum OW/NW und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli