Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_389/2021
Urteil vom 16. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
Beschwerdegegner,
2. Stiftung B.________,
Beschwerdegegnerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina.
Gegenstand
Strafverfahren; Kontensperren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juni 2021 (UH200200-O/U, damit vereinigt UH200199-O/HON).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen den in Venezuela wohnhaften A.________ wegen des Verdachtes der qualifizierten Geldwäscherei. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 11. Juni 2020 liess die Staatsanwaltschaft je ein Bankkonto des Beschuldigten und der in Panama domizilierten Stiftung Stiftung B.________ sperren. Am 25. Juni 2020 erhoben die beiden Betroffenen beim kantonalen Obergericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten die Aufhebung der sie (je als Kontoinhaber bzw. -inhaberin) betreffenden Kontensperren.
B.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Beschwerde gut, indem es die Verfügung der Staatsanwaltschaft und die angefochtenen Kontensperren vollumfänglich aufhob.
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter seien die verfügten Kontensperren zu bestätigen.
Mit Verfügung vom 19. August 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschuldigte und die mitbetroffene Stiftung beantragen mit Vernehmlassung vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 14. September 2021 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Replik.
Erwägungen:
1.
Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Die Beschwerdeschrift ist unterzeichnet von der kantonalen Oberstaatsanwältin. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben.
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht hier ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal bei einer Aufhebung der provisorischen Kontensperren einem allfälligen Einziehungsurteil im Endentscheid die Grundlage bzw. das Haftungssubstrat entzogen würde (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3).
2.
2.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ihrer Untersuchungen Folgendes dargelegt:
2.1.1. Sie ermittle gegen eine teils bekannte, teils noch unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Förmlich beschuldigt sei namentlich der private Beschwerdegegner. Den untersuchten Geldwäschereihandlungen in der Schweiz lägen als Vortaten diverse strafbare Vortaten zugrunde, nämlich insbesondere Korruption und ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Betrug zum Nachteil der staatlichen venezolanischen Erdölgesellschaft C.________ SA (C.________). Entsprechende Vortaten und Geldwäschereihandlungen hätten seit 2010 stattgefunden und seien durch verschiedene Personenkreise verübt worden, wobei es stets darum gegangen sei, Vermögenswerte aus der C.________ auf Konten der Täterschaft abzuzweigen. Zu diesem Zweck seien verschiedene arglistige Vorgehensweisen entwickelt worden, wobei regelmässig Kaderleute der C.________ bestochen worden seien, damit sie die entsprechenden, als legale Geschäfte getarnten Transaktionen und Vertragsschlüsse autorisiert hätten.
2.1.2. Die Strafuntersuchung sei äusserst komplex. Sie umfasse eine sehr grosse Anzahl von Personen, Unternehmungen und Bankkonten auf der ganzen Welt. Die Ermittlungen förderten immer wieder neue Sachverhalte und Geldflüsse zutage, so dass sich die Beweislage fast täglich verändere. Zudem würden auch durch andere Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen getätigt, welche laufend neue Ergebnisse hervorbrächten. Insbesondere hätten mittlerweile drei andere Beschuldigte, die zum Teil in die gleichen Vortaten wie der Beschwerdegegner involviert gewesen seien, bei den US-Strafbehörden "volle Geständnisse" abgelegt. Deren Aussagen enthielten zum Teil auch Informationen über den Beschwerdegegner und die von ihm kontrollierten Firmen. Diesbezüglich verwies die Staatsanwaltschaft auf eine in den USA erhobene strafrechtliche Anklage ("Criminal Complaint") vom 23. Juli 2018 beim U.S. District Court, Southern District of Florida. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft wegen qualifizierter Geldwäscherei stehe noch am Anfang.
2.1.3. Gemäss den bisherigen Untersuchungsergebnissen habe der Beschwerdegegner zusammen mit D.________ und E.________ ein Trio gebildet, das in verschiedene Geldwäschehandlungen und deliktische Vortaten stark involviert gewesen sei. Der Beschwerdegegner sei einer der Hauptinvolvierten in der "Vortat F/G" gewesen. Er sei zusammen mit D.________ und E.________ an der Bank H.________ in Lugano, bei der die hier streitigen Kontensperren erfolgten, sowie an der Gesellschaft I.________ Corp. beteiligt gewesen. Diesbezüglich verwies die Staatsanwaltschaft auf das Protokoll einer rechtshilfeweisen Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 9. Januar 2020. Der Beschwerdegegner sei Kunde des in den USA bereits verurteilten Geldwäschers J.________ gewesen. Der Beschwerdegegner und D.________ seien zudem als Vertreter der Bank K.________ aufgetreten, welche in der (nachfolgend erörterten) "Vortat L" eine zentrale Rolle gespielt habe.
2.1.4. Zum
ersten untersuchten Sachverhaltskomplex, "Vortat F/G", legte die Staatsanwaltschaft Folgendes dar:
Die mutmassliche Täterschaft habe ab Dezember 2014 durch Bestechung sowie Vermögensdelinquenz (in Venezuela) zum Nachteil der C.________ einen Deliktsgewinn von ca. EUR 1 Mrd. wie folgt erzielt: Die durch die Täterschaft indirekt kontrollierte Gesellschaft G.________ habe in einer ersten Tranche der C.________ ein Darlehen in der Höhe von VES (panamaische Bolivar) 7,2 Mrd. ( umgerechnet ca. EUR 30 Mio.) gewährt und danach ihre Forderung an die ebenfalls "täterisch" kontrollierte Gesellschaft F.________ (Hongkong) abgetreten. Kurze Zeit später habe die C.________ dieses Darlehen an die Fa. F.________ zurückerstattet, und zwar mit einer Zahlung von EUR 512 Mio. Dieser Betrag sei deshalb so viel höher als das zuvor erhaltene Darlehen ausgefallen, weil er mit dem der C.________ vorbehaltenen bevorzugten Devisenwechselkurs berechnet worden sei. Damit seien die VES 7,2 Mrd. in EUR 512 Mio. umgewandelt worden. Die zweite Tranche von weiteren VES 7,2 Mrd. bzw. EUR 512 Mio. sei ab Mai 2015 gefolgt.
Den deliktisch erzielten Erlös habe die Täterschaft in der Folge durch verschiedene Personen und Firmen ausser Landes geschafft, um ihn sich anzueignen. Von der ersten Tranche von ca. EUR 512 Mio. sei ein grosser Teil auf verschiedene Konten in der Schweiz transferiert worden. Nach Abzug verschiedener "Gebühren" seien die restlichen ca. EUR 454 Mio. durch die Fa. M.________ (Malta) zur Hälfte (ca. EUR 227 Mio.) an verschiedene Gesellschaften unter der Kontrolle von N.________ und die andere Hälfte an diverse Firmen unter der Kontrolle des Beschwerdegegners überwiesen worden. Unter anderem sei das deliktisch erlangte Geld mittels Überweisungen von EUR 16,6 Mio., EUR 20 Mio., EUR 14,1 Mio. und EUR 14,5 Mio. durch die Fa. M.________ vom Konto der Fa. F.________ auf das Konto der Fa. O.________ weitergeleitet worden. Ebenso habe P.________ von der Fa. M.________ EUR 78,8 Mio. auf das Konto seines Trusts (namens Q.________) bei der R.________ Bank (St. Lucia) überwiesen erhalten. Er habe ausgesagt, vom Beschwerdegegner und von D.________ (als Erlös der "F-Vortat") EUR 78,8 Mio. auf dem genannten Konto empfangen zu haben. Diesbezüglich verwies die Staatsanwaltschaft auf das Protokoll einer rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme P.________s vom 7. Januar 2020.
2.1.5. Zum
zweiten untersuchten Sachverhaltskomplex, "Vortat S/T", führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus:
Im Jahr 2012 habe die Gesellschaft S.________ der C.________ ein "Darlehen" in der Höhe von VES 17,4 Mrd. (offizieller Kurswert ca. USD 72,5 Mio.) gegeben und dieses an die Firma T.________ zediert. Kurz darauf habe die C.________ dieses angebliche Darlehen an die Fa. T.________ zurückgezahlt, und zwar in US-Dollar. Die C.________ habe die Summe von ca. USD 4,5 Mrd. an die Fa. T.________ überwiesen. T.________ habe u.a. ein Konto in der Schweiz gehalten. Der modus operandi entspreche demjenigen der vorgehend beschriebenen "Vortat F/G". Die Geldwechsel sollen dabei von U.________, dem damaligen Direktor der C.________, veranlasst und von seinem Vorgesetzten, V.________, autorisiert worden sein. Von den deliktisch erlangten Geldern seien ca. USD 3,5 Mrd. vom Konto der Fa. T.________ auf Konten in der Westschweiz geflossen. Von diesen Konten seien die Gelder an ein weiteres Schweizer Bankkonto transferiert worden. Ein anderer Teil (ca. USD 1 Mrd.) sei auf einem anderen Schweizer Konto gelandet.
U.________ habe Bestechungsgeld in der Höhe von USD 10 Mio. für die Genehmigung des Darlehensvertrages zwischen S.________ und C.________ erhalten. Dieses Geld sei ihm auf ein Konto überwiesen worden. Er habe am 8. Januar 2020 als Auskunftsperson ausgesagt, dass der Beschwerdegegner in den "T-Deal" verwickelt gewesen sei. Dies habe auch der Zeuge P.________ in seiner (ebenfalls rechtshilfeweise erfolgten) Einvernahme vom 7. Januar 2020 bestätigt. In welchem Umfang der Beschwerdegegner bei dieser Vortat involviert gewesen sei, bilde noch Gegenstand von Ermittlungen.
2.1.6. Zu einem
dritten Sachverhaltskomplex, "Vortat W", erörterte die Staatsanwaltschaft Folgendes:
Es hätten ca. 30-40 "Joint Venture-Mixed Companies" mit der C.________ existiert. Eine davon sei die Gesellschaft W.________ gewesen, bei welcher die Gesellschaft X.________ die Minderheitsaktionärin gewesen sei. Die "Joint Venture-Mixed Companies" hätten zum einen Teil privaten Gesellschaften und zum anderen Teil der C.________ gehört, wobei die Privaten die Minderheitsaktionäre gewesen seien und die C.________ die Mehrheitsaktionärin, jeweils mit 60 %. Ab 2013/2014 hätten die Minderheitsaktionäre (Fa. X.________) der "Joint Venture Mixed-Mixed Company" (Fa. W.________) ein Darlehen in USD gewähren müssen, um die operationelle Geschäftstätigkeit der Fa. W.________ zu gewährleisten, so dass die Minderheitsaktionäre weiter Nachzahlungen und Dividenden erhalten hätten. Zur Sicherung ihres Darlehens seien den Minderheitsaktionären durch die C.________ Forderungen aus Handelsverträgen (Öllieferungen) mit Dritten abgetreten worden. Da die C.________ nur eine begrenzte Anzahl gut bewerteter Handelsverträge gehabt habe, hätten die Minderheitsaktionäre Schmiergelder an Kaderleute der C.________ bezahlt, u.a. an U.________, um eine gute Absicherung für ihr Darlehen zu erhalten. An U.________ seien Bestechungsgelder von USD 3 Mio. in Aussicht gestellt und (2014/ 2015) bezahlt worden, um der Fa. X.________ zu helfen, den Deal mit der C.________ einzufädeln. Davon seien an Y.________, den Finanzdirektor der C.________, USD 1,5 Mio. geflossen. Auch an die Gebrüder Z.________ seien in diesem Zusammenhang Bestechungsgelder bezahlt worden.
2.1.7. Schliesslich legte die Staatsanwaltschaft zu einem
vierten untersuchten Sachverhaltskomplex, "Vortat L", Folgendes dar:
Auch dabei habe es sich um einen "Joint Venture Mixed-Company-Deal" gehandelt. Der modus operandi entspreche demjenigen der vorstehend beschriebenen "Vortat W". Die betreffende Minderheitsaktionärin sei hier die Gesellschaft K.________ gewesen. Der Beschwerdegegner habe die K.________ Bank vertreten und im Jahr 2015 Bestechungsgelder in der Höhe von USD 2 Mio. an U.________ für dessen Hilfe bei diesem Deal bezahlt. U.________ habe am 8. Januar 2020als Auskunftsperson ausgesagt, dass der Beschwerdegegner auch der Vertreter der Gesellschaft L.________ in Venezuela gewesen sei.
2.2. Die Staatsanwaltschaft legte weiter dar, dass der Beschwerdegegner Deliktserlös von mindestens EUR 227 Mio. erhalten bzw. weitertransferiert habe. Aus der "Vortat T" seien zwischen März 2012 und Januar 2013 insgesamt USD 4,35 Mrd. von Konten der C.________ auf solche der Fa. T.________ geflossen. Davon seien allein zwischen Mai und Juni 2012 insgesamt ca. USD 112 Mio. auf verschiedene Konten der Firma a.________ weitertransferiert worden, die wirtschaftlich dem Beschwerdegegner gehöre. Allein zwischen Juli 2016 und Juni 2018 seien von Konten der Fa. a.________ ca. USD 25 Mio. auf das im vorliegenden Fall gesperrte Konto der Beschwerdegegnerin geflossen. Zwischen Juli und November 2014 seien aus der "Vortat W" insgesamt ca. USD 82 Mio. auf ein Konto der Gesellschaft I.________ einbezahlt worden, deren Direktor der Beschwerdegegner gewesen sei. Von der Fa. I.________ wiederum seien im gleichen Zeitraum ca. USD 21 Mio. auf das gesperrte Privatkonto des Beschwerdegegners geflossen.
2.2.1. Im jetzigen Verfahrensstadium sei der Zweck der provisorischen Beschlagnahmen lediglich, die allfällige Einziehung von Deliktserlös oder die Sicherung von Ersatzforderungen zu gewährleisten. Derzeit könne zu den dargelegten Verdachtsgründen noch kein lückenloses Beweisergebnis erwartet werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Beschwerdegegner selber es bisher unterlassen hätten zu belegen, was der wirtschaftliche Hintergrund der erwiesenermassen erfolgten Vermögenstransaktionen gewesen sei. Für eine Einvernahme stehe der beschuldigte Beschwerdegegner nach wie vor nicht zur Verfügung. Nach jetzigem Verfahrensstand sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gesperrten Gelder aufgrund ihres deliktischen Ursprungs vom zuständigen Sachrichter eingezogen werden bzw. dass sie als Haftungssubstrat für eine staatliche Ersatzforderung herangezogen würden.
2.2.2. Nach aktuellem Kenntnisstand seien auf die gesperrten Konten mehrere dutzend Millionen USD an Deliktserlös geflossen. Auch die Vorinstanz geht von USD 88'409'298.-- aus, bei denen nachweislich eine Sachkonnexität zu den untersuchten Sachverhalten bestehe. Die Staatsanwaltschaft hatte mit der angefochtenen Verfügung ca. CHF 80 Mio. auf den beiden gesperrten Konten beschlagnahmt.
2.2.3. Für die Zulässigkeit einer provisorischen Einziehungsbeschlagnahme (zwecks Ausgleichseinziehung von Deliktserlös) sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nur relevant, dass der beschlagnahmte Vermögenswert mutmasslich aus einer Straftat stamme. Ob der von Kontensperren betroffenen Person selber ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne, sei nicht massgeblich. In Frage komme im vorliegenden Fall neben einer richterlichen Ausgleichseinziehung auch die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung. Die Prüfung des Tatverdachts habe sich auf Anhaltspunkte zu beschränken, ob (in der Schweiz oder im Ausland) eine Straftat begangen wurde, aus der deliktischer Gewinn floss. Gegen den Beschwerdegegner persönlich bestehe ein hinreichender Verdacht, sich der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben.
2.2.4. Aus den Aussagen von U.________, J.________ und P.________ gehe hervor, dass der Beschwerdegegner deliktische Vermögenswerte erhalten und transferiert habe. Diese Personen hätten die untersuchten Vorgänge zumindest insoweit bestätigt, als in Venezuela zum Nachteil der C.________ Straftaten begangen worden seien, aus denen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mehreren Milliarden USD generiert wurden. Der Beschwerdegegner erscheine in der in den USA eingereichten Anklageschrift als der an erster Stelle aufgeführte Beschuldigte, was seine zentrale Rolle bei diesen Straftaten, namentlich der "Vortat F/G", hervorhebe. Dass ein Teil dieser deliktischen Gelder auf die beiden gesperrten Konten der Beschwerdegegner geflossen sei, ergebe sich aus den von ihr (der Staatsanwaltschaft) vorgelegten Geldflusstabellen und den entsprechenden Bankunterlagen.
2.2.5. Aus der "Vortat S/T" seien zwischen 21. März 2012 und 29. Januar 2013 USD 4.35 Mrd. von der geschädigten C.________ zunächst zur Fa. T.________ geflossen. Davon seien insgesamt USD 112'200'298 zur Fa. a.________ weitergeleitet worden, an welcher der Beschwerdegegner wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. Von diesem Konto der Fa. a.________ wiederum seien insgesamt USD 19.6 Mio. auf weitere Konten der Fa. a.________ bei drei anderen Schweizer Banken transferiert worden. Von einem dieser Konten seien schliesslich insgesamt EUR 36'420'000.-- auf das vom Beschwerdegegner kontrollierte Konto der Beschwerdegegnerin (bei der gleichen Bank) geflossen.
Aus der "Vortat W" seien zwischen 4. Juli 2014 und 5. November 2014 USD 82'468'836.-- von der Bank K.________ zur Fa. I.________ geflossen. Der Beschwerdegegner sei (zusammen mit D.________ und E.________) an dieser Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigter gewesen. Von dort seien insgesamt USD 21'246'946.-- auf dem gesperrten Konto des Beschwerdegegners eingegangen. Von dort wiederum seien USD 1 Mio. auf das gesperrte Konto der Beschwerdegegnerin transferiert worden.
Gemäss der in den USA eingereichten Anklageschrift, die sich insbesondere auf Aussagen von Gewährspersonen, überwachten Gesprächen und Bankunterlagen stütze, sei der Beschwerdegegner (u.a. zusammen mit b.________) einer der Drahtzieher der "Vortat F/G" gewesen. Bei dieser Vortat seien in einem ersten Schritt EUR 512 Mio. erzielt worden. Davon seien ca. EUR 227 Mio. an verschiedene Firmen unter der Kontrolle des Beschwerdegegners geflossen, u.a. an die Fa. O.________, an welcher er wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. Allein zwischen dem 5. und dem 16. Januar 2015 seien auf dem Konto der Fa. O.________ insgesamt EUR 65.2 Mio. aus dieser Vortat eingegangen. Weiter habe P.________ ausgesagt, vom Beschwerdegegner und von D.________ in diesem Zusammenhang EUR 78.8 Mio. überwiesen erhalten zu haben.
2.3. Zu einem von den Beschwerdegegnern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten venezolanischen Urteil vom 16. September 2020 führte die Staatsanwaltschaft vorinstanzlich Folgendes aus:
Zwar möge es zutreffen, dass im venezolanischen Recht ein Vorzugswechselkurs für die C.________ vorgesehen gewesen sei. Es sei jedoch nicht rechtmässig, dass die Verantwortlichen diesen der C.________ zustehenden Vorteil ohne jegliche Gegenleistung an die Firmen F.________ bzw. T.________ weitergegeben hätten. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Die inkriminierten Organe der C.________ hätten von diesen Devisenerlösen persönlich profitiert bzw. seien bestochen worden, um die Gesellschaft auf diese Weise zu schädigen. Diese Umstände würden im venezolanischen Urteil nicht erörtert. Auch werde dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass die angebliche Darlehensvergabe der Fa. G.________ an die C.________ und die Rückzahlung an die Fa. F.________ wirtschaftlich völlig unsinnig seien. Erstens frage sich, weshalb die kleine, wirtschaftlich unbedeutende Fa. G.________, die erst 2012 gegründet worden sei, der C.________, die Umsätze in Milliardenhöhe erziele, überhaupt ein Darlehen hätte geben sollen. Zweitens sei das angebliche Darlehen gemäss dem fraglichen Urteil zwischen dem 19. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 an die C.________ ausbezahlt worden, während die Rückzahlungen des Darlehens an die Fa. F.________ zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 stattgefunden hätten. Zwischen dem 29. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 hätten sich also Darlehensvergaben und -rückzahlungen quasi gekreuzt. Drittens sei der Darlehensvertrag bereits sechs Tage nach Abschluss an die Fa. F.________ (welche ihrerseits am 13. Juni 2013 in Hongkong gegründet worden sei) zediert worden. Insgesamt schienen diese Umstände klar zu machen, dass es dabei nicht um ein echtes Darlehen gegangen sei, sondern um eine "weitere Masche", mit der die C.________ um Milliarden erleichtert worden sei.
Weiter müsse als notorisch gelten, dass der Justizapparat in Venezuela ebenso korrupt sei wie ein Grossteil der übrigen Elite. Daher erstaune es auch nicht, dass der venezolanische Staatsanwalt, auf dessen Gesuch zur Einstellung des Verfahrens sich dieses Urteil stütze, sowohl auf der Sanktionsliste der EU als auch jener des SECO in der Schweiz stehe, und zwar bereits seit dem 29. Juni 2020 bzw. dem 7. Juli 2020, also vor Fällung des fraglichen Urteils, und zwar, weil seine Handlungen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit unterminiert hätten, namentlich indem er politisch motivierte Entscheide zugunsten des Maduro-Regimes getroffen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch seine diesem Urteil zugrunde liegende Entscheidung auf diese Weise gefällt habe.
Dass das Gerichtsurteil am 16. September 2020 erfolgt sei, also nur gerade knapp drei Wochen nach der Eingabe des venezolanischen Staatsanwaltes vom 28. August 2020, die offenbar unwidersprochen geblieben sei, dürfte weniger ein Zeichen der Effizienz der venezolanischen Justiz als vielmehr ein solches für deren Korruption sein.
2.4. Im 61 Seiten umfassenden angefochtenen Entscheid wird - im Wesentlichen zusammengefasst - Folgendes erwogen:
2.4.1. In der amerikanischen Anklageschrift ("Criminal Complaint"), die sich "einzig mit der Vortat F/G" befasse, werde Folgendes dargelegt:
Venezuela habe ein Wechselkurs-System, bei dem der Staat die Landeswährung (Bolivar) zu einem festen Kurs in US-Dollar umtausche. Der feste Wechselkurs liege seit einigen Jahren stark unter dem offiziellen Wechselkurs. Zum Beispiel belaufe sich der feste Wechselkurs des venezolanischen Staates 2014 auf etwa 6 Bolivar zu 1 US-Dollar. Der offizielle Wechselkurs betrage etwa 60 Bolivar zu 1 US-Dollar. Der Unterschied zwischen dem festen Wechselkurs und dem offiziellen Wechselkurs ergebe "Gelegenheit zu Betrug und Missbrauch". Zum Beispiel könne eine Person zunächst zum offiziellen Wechselkurs USD 10 Mio. gegen 600 Mio. Bolivar eintauschen. Dann könne diese Person, wenn sie Zugang zum festen staatlichen Wechselkurs habe, die gleichen 600 Mio. Bolivar in USD 100 Mio. umtauschen. Im Wesentlichen könne diese Person so in zwei Transaktionen für USD 10 Mio. USD 100 Mio. "kaufen".
Betrug und Korruption in riesigem Umfang gehörten in Venezuelas staatlich betriebenem Wechselkurs-System "zum Alltag". Die Veruntreuung der schwindenden venezolanischen Devisenreserven sei die Grundlage, auf der solche korrupten Umtauschgeschäfte getätigt würden. Die C.________ sei die Hauptquelle dieser staatlichen "Devisenveruntreuungsgeschäfte". Die Verschwörung ("conspiracy") habe im Dezember 2014 mit einem Devisentauschgeschäft zur Veruntreuung von etwa USD 600 Mio. von der C.________ begonnen, "erbeutet" mittels Bestechung und Betrug und den Bemühungen der Beschuldigten, P.________ dazu zu verleiten, einen Teil des Erlöses aus diesem Geschäft zu "waschen". Bis Mai 2015 sei die Verschwörung auf den doppelten aus dem Vermögen der C.________ veruntreuten Wert, USD 1,2 Mrd., angewachsen. 2014 hätten sich b.________ und der Beschwerdegegner an P.________ gewendet und ihm den Verkauf von USD 100 Mio. zu einem günstigen Bolivar-Wechselkurs angeboten. Aus früheren Geschäften habe P.________ gewusst, dass der Beschwerdegegner die USD aus Devisenkontrakten mit der C.________ erhalte.
Im Verlauf des nächsten Monats, im Januar 2015, seien der Beschwerdegegner, b.________ und P.________ weiter damit beschäftigt gewesen, das mutmassliche Devisengeschäft zu besprechen und einzufädeln. P.________ habe den Beschwerdegegner angewiesen, die Gelder vom "europäischen Finanzinstitut 1" auf ein Konto eines Trusts zu überweisen, dessen Begünstigter P.________ gewesen sei. Ab dem 14. Januar 2015 bis zum 12. Februar 2015 habe "das europäische Finanzinstitut 1" etwa EUR 78,8 Mio. an den Trust von P.________ überwiesen. Beim "Europäische Finanzinstitut 1" handle es sich um die Fa. M.________.
Am 6. Februar 2015 habe der Beschwerdegegner dem P.________ einen gefälschten Joint-Venture-Vertrag zwischen der Fa. F.________ und dem Trust von P.________ gesendet. Dieser gefälschte Vertrag habe ein fiktives Joint Venture im Wert von USD 600 Mio. zwischen F.________ und dem Trust vorgesehen. Der angebliche Geschäftszweck des Joint Venture sei die Vergabe von "Darlehen" an die C.________ gewesen. P.________ habe die ursprünglich zugrunde liegenden Devisenkontrakte verlangt. Darauf habe er von b.________ die Verträge erhalten. Dieser habe erklärt, er habe die Dokumente vom "Beteiligten 1", einem früheren C.________-Amtsträger, erhalten.
Unter dem Titel "Die offenbarten C.________-Bestechungs- und Veruntreuungsgeschäfte" führe die Anklageschrift zu diesen Dokumenten aus, das Devisengeschäft sei als "Finanzierungs"-Vereinbarung getarnt gewesen, wobei die erwähnten Dokumente in einem "schlichten Versuch" verwendet worden seien, das sich letztlich als "Veruntreuung" herausstellende Geschäft zu verheimlichen. Demnach sei der Fa. F.________ das Recht eingeräumt worden, der C.________ etwa 7,2 Mrd. Bolivar (Wert: ca. EUR 35 Millionen) zu zahlen und dafür ca. EUR 512 Mio. zu erhalten, wovon ca. EUR 78,8 Mio. an P.________ transferiert worden seien. Dieser habe schliesslich realisiert, dass er nicht in eine Devisentransaktion, sondern in einen Geldwäschevorgang verwickelt worden sei, bei dem die Täterschaft von ihm erwartet habe, den Erlös aus der "Veruntreuung" zu waschen und Bestechungsgelder an den venezolanischen "Amtsträger 1" zu leisten.
Etwa am 15. November 2015 habe der Beschwerdegegner den P.________ zu einem Treffen in sein Büro in Caracas bestellt und diesem erklärt, er werde dort c.________ treffen, der für die Finanzunterlagen verantwortlich sei. Beim Treffen seien dann der Beschwerdegegner, c.________, b.________ und P.________ anwesend gewesen. Der Beschwerdegegner habe eine Pistole auf dem Tisch liegen und die Fernbedienung für ein Elektrohalsband eines neben ihm sitzenden Schäferhundes in der Hand gehabt und gegenüber P.________ geäussert, er könne den Hund "nicht immer kontrollieren". c.________ habe dem P.________ erklärt, der gefälschte Joint-Venture-Vertrag sei den Banken der Fa. M.________ (in Kanada und Malta) vorgelegt worden, und es sei "unmöglich" gewesen, den Vertrag durch einen "einfachen Devisenvertrag" zu ersetzen; es würden daher weitere gefälschte Verträge benötigt.
Ab Februar 2016 habe P.________ die Gespräche mit den beschuldigten Personen und anderen Beteiligten aufgezeichnet, in denen sie ausdrücklich die "Verschwörung" zur Geldwäsche und die ihr zugrunde liegenden Straftaten bestätigt hätten.
Weiter schildere die Anklageschrift Vorgänge ab dem Jahr 2016 im Zusammenhang mit den an P.________ überwiesenen EUR 78,8 Mio. Es sei unter den Beteiligten die Rede gewesen von Bestechungszahlungen an den venezolanischen "Amtsträger 1", der den zugrunde liegenden angeblichen Darlehensvertrag bei der C.________ genehmigt habe, von (durch c.________) ersetzten und gefälschten Verträgen sowie von Geldwäschehandlungen. Im Oktober 2016 habe sich P.________ mit J.________ in Panama getroffen. Dieser habe erklärt, er suche für eine Einlage von etwa USD 600 Mio. (die sich auf der Bank K.________ befänden) aus einem Devisenhandel mit der C.________, im Auftrag eines Kunden (des "Beteiligten 7") eine Bank. In der Folge habe J.________ dem P.________ einen C.________-Vertrag gemailt, bei dem es sich um eine abgeänderte Version des ursprünglichen Vertrages zwischen C.________ und der Fa. G.________ gehandelt habe und der die "Kreditlinie" von 7,2 auf 14 Mrd. d.________var verdoppelt habe. Die betreffende Änderung datiere vom 25. Mai 2015 und nehme ausdrücklich auf das ursprüngliche C.________-Darlehen Bezug. Am 30. November 2016 habe J.________ dem P.________ erklärt, die Gelder stammten aus Devisenkontrakten, die den Beteiligten etwa 1,2 Mrd. (USD) eingebracht hätten.
Über Durchsuchungsbefehle eingeholte E-Mail-Datensätze bestätigten den Fluss der Gelder von der C.________ an die Beschuldigten und an andere an den Taten Beteiligte über die Fa. M.________. Zum Beispiel enthalte ein im September 2015 zwischen c.________ und den "Beteiligten 5 und 6" ausgetauschtes E-Mail (mit dem Betreff "Zahlen Beteiligter 7") einen Anhang (mit der Überschrift "Operation 600T"). Diesem Anhang sei ein Arbeitsblatt mit der Überschrift "Detaillierter Gewinn von der C.________" beigefügt. Das Arbeitsblatt dokumentiere zehn Überweisungen von der C.________ in der Höhe von insgesamt EUR 511'913'270.74 vom 29. Dezember 2014 bis zum 3. Februar 2015. Ein weiteres Arbeitsblatt im Anhang (mit der Überschrift "Übersicht über die Operation 600T") zeige, dass (von den ca. EUR 512 Mio.) EUR 20'476'530.83 der Fa. M.________ (als "Gebühr von 4 %") zugewiesen worden seien. EUR 227'265'537.52 seien an die "d.________" gegangen (gemeint: der Beschwerdegegner bzw. "Beteiligter 2"), EUR 159'085'876.26 an "e.________" (gemeint: die Stiefsöhne des venezolanischen "Amtsträgers 2"); und EUR 68'179'661.26 habe der "Beteiligte 7" erhalten. Die verbleibenden EUR 36'905'664.87 seien als "Kosten" verbucht worden.
Weitere Arbeitsblätter wiesen aus, wie die Empfänger das Geld weitertransferiert hätten. Die "d.________" hätten zum Beispiel EUR 78,8 Mio. an P.________ überwiesen und den grössten verbleibenden Teil über die Briefkastenfirmen O.________ und a.________. Der "Beteiligte 7" habe Dutzende von telegrafischen Überweisungen über Banken in Malta und Österreich gesendet.
Im Jahre 2016 habe sich eine "vertrauliche Quelle" an das Homeland Security lnvestigations Miami Office (HSI-Miami) gewendet, bezüglich die von ihr erhaltenen EUR 78 Mio., die aus einem Darlehensgeschäft mit der C.________ gestammt hätten. Die Quelle werde in der Anklageschrift zwar nicht namentlich genannt. Es zeige sich (laut Vorinstanz) aber, dass damit P.________ gemeint sei.
In der Folge habe das HSI-Miami eine verdeckte Ermittlung unter Mitwirkung von P.________ angeordnet. Die Strafbehörde sei zum Schluss gelangt, dass auf diesem Wege (zwei Jahre später) eine internationale Verabredung zur strafbaren "Wäsche" von C.________-Geldern über Konten und Firmen in Miami sowie über weitere international vernetzte Beteiligte habe aufgedeckt werden können (insbesondere über Immobiliengeschäfte in Miami und andere "ausgeklügelte Abläufe").
2.4.2. Was die "Vortat F/G" betrifft, gelangt die Vorinstanz zu folgendem Schluss:
Weder die amerikanische Anklageschrift noch die Staatsanwaltschaft hätten sich "in irgendeiner erkennbaren Weise damit auseinander gesetzt, ob die in Venezuela begangene "Vortat F/G" in Venezuela strafbar wäre. Weder nähmen sie Bezug auf anwendbare venezolanische Strafnormen noch "auf entsprechende in Venezuela erfolgte Verurteilungen" oder auf "konkrete, auf Strafnormen gestützte Straftatvorwürfe irgendwelcher venezolanischer Behörden". "Pauschale, allein auf amerikanische und hiesige Bezeichnungen bzw. Umschreibungen von Straftatbeständen - Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Korruption, Bestechung - bezogene Vorwürfe" begründeten keinen hinreichenden Verdacht, wonach der Sachverhalt gemäss der "Vortat F/G" in Venezuela strafbar wäre.
Zwar wirkt dieses Geschäft - auch nach Ansicht der Vorinstanz - "tatsächlich befremdlich", zumal es "nicht als Darlehensvertrag" erscheine, sondern als Devisentransaktion, bei welcher die privaten Firmen G.________ und F.________ unter Mitwirkung der staatlichen C.________ innerhalb von knapp zwei Monaten durch den Einsatz von 7,2 Mrd. Bolivar den Betrag von "USD 600 Mio. ins Ausland transferieren konnten" und (gemäss dem venezolanischen Urteil vom 16. September 2020) auch die C.________ "noch einen Profit von 3,4 Mrd. Bolivar erzielt" habe. Sodann erscheinen auch dem Obergericht die im "Criminal Complaint" dargestellten Unternehmungen mit gefälschten Dokumenten etc. zum Transfer der EUR 78,8 Mio., die vom 14. Januar 2015 bis zum 12. Februar 2015 überwiesen worden seien, "als verdächtig"; sie deuteten darauf hin, "dass die daran Beteiligten selber den Erwerb und/oder den Transfer dieser Gelder nicht als koscher betrachteten". Tatsächlich bestehe "der Verdacht, dass mit diesem Devisengeschäft" (F/G) "der venezolanische Staat bzw. das venezolanische Volk im Umfang von Hunderten Mio. USD geschädigt wurden und einige Wenige in diesem Umfang davon profitierten". Dieser Verdacht begründe "aber noch keinen hinreichenden Verdacht auf eine Straftat nach venezolanischem Recht".
2.4.3. Auch beim Sachverhaltskomplex "Vortat S/T" verneint die Vorinstanz ausreichend konkrete Verdachtsgründe für Vermögensdelikte (ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug) oder passive und aktive Bestechung.
2.5. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 70 f. StGB.
Auf die erhobenen Rügen und auf die Vorbringen der privaten Beschwerdegegner wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit nötig, näher eingegangen.
3.
3.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO ) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind ( Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO ). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3-6.4; je mit Hinweisen).
Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der "Dritte" mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; je mit Hinweisen). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden ("tiers favorisés"), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (zit. Urteil 1B_430/2019 E. 2.2; vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2).
3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen).
3.3. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).
Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
3.4. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten "Offshore"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 Rz. 51-55; Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 27 GwUe N. 9; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 599-602).
Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil 1B_339/2017 E. 2.5; s.a. Urteil 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s.a. Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; Zimmermann, a.a.O., Rz. 595-598).
3.5. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO können Kontensperren nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) oder Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzen - im Gegensatz zum Ersatzforderungs-Arrest (Art. 71 Abs. 3 StGB) und zur Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) - eine sachliche Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Kontensperren, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
3.6. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Im vorliegenden komplexen Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte für geldwäschereiverdächtige Transaktionen im Sinne der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes. Dazu gehören diverse Indizien für Zahlungen von Bestechungsgeld (in mehrfacher USD-Millionenhöhe) in einem von Korruption stark betroffenen Staat, die mutmassliche Verwendung von gefälschten Urkunden sowie das Verschieben von sehr hohen Geldbeträgen (aus mutmasslichem Deliktserlös) über ein kompliziertes Geflecht von diversen natürlichen und juristischen Personen sowie zahlreichen Bankverbindungen, darunter diverse Konten von Domizilgesellschaften in sogenannten Offshore-Destinationen. Ein plausibler wirtschaftlicher Grund für dieses äusserst komplizierte und für Geldwäschereiaktivitäten typische Vorgehen ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdegegnern nicht plausibel dargelegt. Im konnexen Sachzusammenhang sind im Übrigen bereits Verurteilungen bzw. strafrechtliche Anklagen im Ausland sowie Rechtshilfeersuchen erfolgt.
4.2. Hinzu kommt noch, dass neben diversen geldwäschereiverdächtigen Transaktionen auch noch ausreichend konkrete Indizien für strafbare Vortaten der untersuchten Geldwäscherei vorliegen:
4.2.1. Zusammengefasst wird der Haupt-Täterschaft im Wesentlichen zur Last gelegt, sie habe Organe einer staatlichen Gesellschaft bestochen, um sie zu Devisengeschäften aus Mitteln der Gesellschaft zu veranlassen. Die daraus erzielten riesigen Profite von einigen Milliarden USD seien zum grössten Teil nicht an die Gesellschaft zurückgeflossen, sondern auf ein weitverzweigtes Kontengeflecht von Mitbeteiligten transferiert worden. Um die Devisengeschäfte und den Abfluss von Mitteln zu verschleiern, seien die Transaktionen als angebliche Darlehensverträge getarnt und zu diesem Zweck gefälschte Urkunden erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner Geldwäscherei an einem erheblichen Teil des deliktischen Erlöses vor. Die betreffenden Verdachtsgründe werden mit diversen vorläufigen Beweisergebnissen substanziiert (insbesondere Einvernahmen von mehreren Beteiligten, Bankunterlagen, Geschäftsunterlagen, darunter diverse Darlehens- und Zessionsverträge, Ermittlungsberichten über Geldmittelflüsse oder Berichten über Beweisergebnisse ausländischer Strafverfahren, darunter Telefonabhörungen, beschlagnahmte E-Mails, verdeckte Ermittlungen usw.).
4.2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz, es sei nicht erkennbar, inwiefern der inkriminierte Sachverhaltskomplex "F/G" derzeit als strafbare ungetreue Geschäftsbesorgung (evtl. Betrug oder ungetreue Amtsführung) sowie als aktive und private Bestechung in Frage kommen könnte, überzeugen nicht:
Die Vorinstanz räumt ausdrücklich ein, dass die Devisengeschäfte aus den Mitteln einer staatlichen Gesellschaft und unter Verwendung gefälschter Dokumente sehr verdächtig seien. Ein Vermögensdelikt falle dennoch ausser Betracht, da die betroffene Gesellschaft "selber einen Gewinn von ca. 3,42 Mrd. Bolivar" erzielt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den eigenen Feststellungen der Vorinstanz bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Täterschaft gelungen ist, "durch den Einsatz von 7,2 Mrd. Bolivar", die der Gesellschaft gehörten, einen Erlös von "USD 600 Mio." zu erzielen und an diverse Komplizen "ins Ausland" zu transferieren. Um dies zu bewerkstelligen und sich und andere damit zu bereichern, seien nach den bisherigen Ermittlungen gezielt Organe der staatlichen Gesellschaft bestochen worden. Der Vermögensschaden der betroffenen Gesellschaft bestünde folglich in ihrem entgangenen zusätzlichen Gewinn, den die Täterschaft - im Umfang ihrer unberechtigten Bereicherung - erzielt und ins Ausland transferiert hat. Mittelbar geschädigt wäre auch das venezolanische Volk, dessen Staatsvermögen auf diese Weise, zugunsten einiger korrupter Profiteure, ausgehöhlt worden wäre. Auch nach den Erwägungen der Vorinstanz besteht jedenfalls "der Verdacht, dass mit diesem Devisengeschäft" (F/G) "der venezolanische Staat bzw. das venezolanische Volk im Umfang von Hunderten Mio. USD geschädigt wurden und einige Wenige in diesem Umfang davon profitierten".
4.2.3. Zum Sachverhaltskomplex "S/T" erwägt die Vorinstanz Folgendes: Zwar habe die Staatsanwaltschaft näher dargelegt, dass ein Organ der betroffenen staatlichen Gesellschaft Bestechungsgeld in der Höhe von USD 10 Mio. erhalten habe, damit er den fraglichen "Darlehensvertrag" für die Gesellschaft genehmigte. Ein zwingender Beweis dafür sei "in den vorliegenden Akten" jedoch nicht enthalten. Im Fall "F/G" habe ein anderes Organ den dortigen Darlehensvertrag unterschrieben. Es sei zum Vornherein nicht ersichtlich, für welche im Zusammenhang mit der "Vortat S/T" stehende pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Handlung das beschuldigte Organ das fragliche Schmiergeld erhalten hätte, weshalb kein ausreichender Verdacht für passive und aktive Bestechung als Vortaten der Geldwäscherei bestehe.
Die Vorinstanz überspannt auch hier die strafprozessualen Voraussetzungen für die Weiterdauer einer provisorischen Beschlagnahme bei laufender Untersuchung und für den Nachweis eines ausreichenden Geldwäschereiverdachtes. Nach ihren eigenen Feststellungen hat das beschuldigte Organ bei einer Einvernahme als Auskunftsperson bestätigt, dass die Devisengeschäfte operativ über ihn liefen. Dass die Verträge jeweils von seinem Chef "unterzeichnet" bzw. von einem Gremium (geschäftsführender Ausschuss/Direktion) "genehmigt" worden seien, schliesst nicht aus, dass das beschuldigte Organ sich, wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt, deliktisch im Sinne des Korruptionsstrafrechts verhielt. Dies umso weniger, als das Organ nach den Feststellungen der Vorinstanz auch aussagte, "das Geld", das es "für diese Transaktion bekommen" habe, sei auf einem verdächtigen Konto platziert gewesen. Gerade bei der Prüfung eines ausreichenden Korruptionsverdachts als Vortat der untersuchten Geldwäscherei wäre auch dem Gesamtkontext der bisherigen Ermittlungsergebnisse ausreichend Rechnung zu tragen gewesen. Abgesehen vom Verdacht aktiver und passiver Bestechung, bestehen auch im Sachverhaltskomplex "S/T" im übrigen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ungetreue Geschäftsbesorgung (evtl. ungetreue Amtsführung) als Vortat der Geldwäscherei (als Darlehensverträge bzw. Joint Ventures getarnte Devisengeschäfte analog "F/G").
4.2.4. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz fällt der hinreichende Geldwäschereiverdacht hier auch nicht deshalb dahin, weil ihr die Staatsanwaltschaft keine rechtsvergleichenden Erörterungen zum venezolanischen Strafrecht unterbreitet habe. Die Staatsanwaltschaft untersucht in der Schweiz verwirklichte Sachverhalte nach schweizerischem Strafrecht. Sie wirft dem Beschwerdegegner qualifizierte Geldwäscherei vor (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Eine allfällige Strafbarkeit wäre auch dann gegeben, wenn die Haupttat (Vortat der Geldwäscherei) im Ausland begangen wurde, sofern diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).
Nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hat eine Untersuchungsbehörde, die provisorische Beschlagnahmen im Vorverfahren anordnen oder weiterführen will, noch keinen stringenten Beweis für eine allfällige Strafbarkeit zu führen; schon gar nicht für eine beidseitige Strafbarkeit nach ausländischem Recht. Es genügt vielmehr, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorgelegt werden und es nicht bereits rechtlich ausgeschlossen erscheint, dass die Strafbehörde, die den Endentscheid zu fällen haben wird, die Strafbarkeit bejahen und eine Ausgleichseinziehung anordnen (bzw. eine staatliche Ersatzforderung zusprechen) könnte (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3-6.4). Aus den hier untersuchten Sachverhalten ergeben sich konkrete Verdachtsgründe (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1-3 StGB ), insbesondere für ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie aktive und passive Bestechung (vgl. Art. 322ter -322 decies StGB ) als Vortaten der untersuchten qualifizierten Geldwäscherei. Unbestrittenermassen kennt auch das venezolanische Recht analoge Strafbestimmungen.
4.3. Die Deliktskonnexität der gesperrten Konten wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig beurteilt sie den Umfang der beschlagnahmten Vermögenswerte als unverhältnismässig. Das Obergericht verweist diesbezüglich auf die Darlegungen der Staatsanwaltschaft:
4.3.1. Im Sachverhaltskomplex "F/G" sei ein grosser Teil der "ersten Tranche" auf verschiedene Konten in der Schweiz transferiert worden. Nach Abzug verschiedener "Gebühren" habe die beteiligte maltesische Gesellschaft "die Hälfte der restlichen ca. EUR 454 Mio., d.h. ca. EUR 227 Mio." an verschiedene Firmen transferiert, die "unter der Kontrolle" des Beschwerdegegners gestanden hätten. Ein Mitbeteiligter habe am 7. Januar 2020 als Zeuge ausgesagt, vom Beschwerdegegner und einem anderen Beteiligten im Fall "F/G" EUR 78,8 Mio. überwiesen erhalten zu haben. Dieses Geld sei dem Zeugen über eine weitere Gesellschaft und diverse Bankkonten (auf Malta bzw. in den USA) "auf ein Konto seines Trusts" auf St. Lucia transferiert worden. Der Zeuge habe die EUR 78,8 Mio. dann auf vier persönliche Konten aufgeteilt. Diesbezüglich habe er "Anweisungen" von weiteren Beteiligten erhalten.
4.3.2. Die Vorinstanz zweifelt die Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft im Fall "F/G" teilweise an: Zwar habe die Staatsanwaltschaft auch noch (auf ebenfalls bei den Akten befindliche) Excel-Tabellen mit verdächtigen Geldflüssen auf die Konten des Beschwerdegegners verwiesen. Aus diesen Tabellen seien jedoch keine Transaktionen über EUR 227 Mio. ersichtlich, die in einen Zusammenhang mit der "Vortat F/G" gebracht werden könnten. Die von der Staatsanwaltschaft dokumentierten Geldflüsse bezögen sich auf die Fälle "S/T", "W" und "L". Auch die erwähnten Zeugenaussagen stützten die Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft "in keiner Weise".
4.3.3. Demgegenüber räumt die Vorinstanz zum untersuchten Sachverhaltskomplex "S/T" ausdrücklich Folgendes ein: "Zusammenfassend besteht mithin ein hinreichender Verdacht", dass dem Beschwerdegegner aus diesem Sachverhalt "in der Schweiz USD 88'409'298.--" zugeflossen seien. "Bestünde ein hinreichender Verdacht darauf, dass die 'Vortat S/T' eine Straftat war, fiele eine Beschlagnahme bis zu dieser Höhe (...) in Betracht, sei es zur Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB (...), sei es als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB (...), soweit die überwiesenen Beträge nicht mehr vorhanden sind".
4.3.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft auf den gesperrten Konten ca. CHF 80 Mio. beschlagnahmt. Wie oben dargelegt, bestehen ausreichend konkrete Verdachtsgründe, dass die USD 88'409'298.--, die dem Beschwerdegegner (und damit auch der von ihm wirtschaftlich beherrschten Beschwerdegegnerin) in der Schweiz zugeflossen sind, deliktischen Ursprungs und Gegenstand von Geldwäscherei sein könnten.
4.4. Nach dem Gesagten erscheint es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Strafbehörde im ausstehenden Endentscheid eine allfällige Ausgleichseinziehung anordnen bzw. eine staatliche Ersatzforderung zusprechen könnte. Ebenso wenig erscheint der Umfang der gesperrten Vermögenswerte derzeit unverhältnismässig.
Was die privaten Beschwerdegegner - über das bereits Erörterte hinaus - dagegen einwenden, lässt weder den hinreichenden Tatverdacht der Geldwäscherei noch die Möglichkeit einer richterlichen Ausgleichs-einziehung im jetzigen Verfahrensstadium dahinfallen. Dies gilt insbesondere für ihre Vorbringen, die Vorinstanz habe die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht nicht überspannt; ihr Entscheid stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür bzw. es erscheine die These "geradezu abenteuerlich", dass die angeblichen Vortaten der untersuchten Geldwäscherei, etwa ungetreue Geschäftsbesorgung oder Korruption, in Venezuela strafbar wären; seit den Beschlagnahmeverfügungen sei mehr als ein Jahr vergangen, seither habe sich der Tatverdacht nicht verdichtet; oder der Entscheid der Vorinstanz sei nicht willkürlich.
4.5. Indem die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht für Geldwäscherei zu Unrecht verneinte und die Möglichkeit einer richterlichen Ausgleichseinziehung oder der Zusprechung einer Ersatzforderung als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kontensperren zu Unrecht ausschloss, verletzte sie Bundesrecht (Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1-2 und Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Damit ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheissen, die Weiterdauer der von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperren zu bestätigen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- sind den privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 29. Juni 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den privaten Beschwerdegegnern auferlegt, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Forster