Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_697/2024
Urteil vom 16. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Géraldine Kipfer, c/o Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Mai 2024 (BK 24 70).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie.
A.b. Im Anschluss an seine Einvernahme vom 17. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft wurde beabsichtigt, eine erneute Einvernahme von A.________ durchzuführen, die zugleich als Schlusseinvernahme dienen sollte. Im Rahmen der diesbezüglichen Terminabsprache verlangte er, dass ihm vorgängig vollständige Akteneinsicht gewährt werde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verweigerte ihm die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht in Bezug auf vier Aktenstücke. Er gelangte an das Obergericht des Kantons Bern, das mit Beschluss vom 22. September 2021 seine Beschwerde abwies. Eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 gut, soweit es darauf eintrat.
A.c. Nachdem die Staatsanwaltschaft A.________ zur (Schluss-) Einvernahme am 12. Dezember 2023 vorgeladen hatte, beantragte dieser mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 unter anderem, sämtliche Akten zufolge Unverwertbarkeit aus den Verfahrensakten zu entfernen, das Verfahren einzustellen sowie das Verfahren "umgehend bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage der Verwertbarkeit der Verfahrensakten" zu sistieren. Am 11. Dezember 2023 setzte die Staatsanwaltschaft zunächst die (Schluss-) Einvernahme ab. Mit anschliessender Verfügung vom 4. Januar 2024 wies sie den Beweisantrag auf Entfernung sämtlicher Akten infolge Unverwertbarkeit "und infolgedessen umgehender Einstellung des Verfahrens" sowie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.
B.
Am 18. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ gemäss Art. 318 StPO mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, Anklage beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau zu erheben. Zudem gab sie ihm die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Er beantragte daraufhin mit Schreiben vom 8. Februar 2024 die Neuansetzung der abgesetzten Einvernahme und gegebenenfalls die entsprechende Anpassung der Anklageschrift. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin Kipfer für den Fall, dass sie ohne Durchführung einer Schlusseinvernahme Anklage erheben wolle.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern weiter und nahm gleichzeitig zum Ausstandsgesuch Stellung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 eröffnete das Obergericht ein Ausstandsverfahren, wobei es auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtete. Am 26. Februar 2024 beantragte A.________, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und die Beiordnung von Advokat Noll als amtlichen Verteidiger für das Ausstandsverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und hiess den Antrag auf Beiordnung von Advokat Noll als amtlichen Verteidiger für das Ausstandsverfahren gut. Am 6. März 2024 gingen die abschliessenden Bemerkungen von A.________ ein. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 22. Mai 2024 aufzuheben. "Stattdessen sei über die Beschwerdegegnerin den Ausstand anzuordnen". Ferner sei in der Folge die Wiederholung sämtlicher Verfahrenshandlungen anzuordnen, welche unter der Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin durchgeführt worden seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen ein-geholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Sie muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 56 lit. f StPO.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, es obliege der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung, zu beurteilen, ob es sich um ein umfangreiches und/ oder kompliziertes Verfahren im Sinne von Art. 317 StPO handle und somit eine Schlusseinvernahme durchgeführt werden müsse. Bei dieser Vorschrift handle es sich ohnehin um eine Ordnungsvorschrift, weshalb eine Verletzung derselben nicht zur Ungültigkeit der Anklage führe. Sodann seien allfällige Rechts- beziehungsweise Verfahrensfehler mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren. lm Übrigen werde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen sein, ob der Verzicht auf die Durchführung der Schlusseinvernahme als nicht gesetzeskonformer Abschluss des Vorverfahrens zu qualifizieren sei und der Fall im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Untersuchungsergänzung zurückzuweisen sein werde. Darüber hinaus lege der Beschwerdeführer nicht weiter dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Aufgaben als Staatsanwältin im Vorverfahren nicht wahrgenommen beziehungsweise sich parteilich verhalten habe und die Rolle als Anklägerin eingenommen haben solle. Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel in der Verfahrensführung seien weder den Akten noch dem Ausstandsgesuch zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 6. März 2024 erstmals, aber vorbekannte Ausstandsgründe geltend mache, sei darauf nicht einzutreten.
3.2.
3.2.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV . Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er beziehungsweise sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Eine weitere Möglichkeit, das Ausstandsgesuch zu begründen, sieht das Gesetz nicht vor und eine solche wäre im Übrigen auch nicht zielführend, weil die betroffene Person zum Gesuch in Kenntnis der Ausstandsgründe Stellung nehmen soll (Art. 58 Abs. 2 StPO) und über das Gesuch rasch - grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren - sowie endgültig entschieden werden soll (Art. 59 Abs. 1 StPO). Diese Regelung steht im Interesse eines guten Funktionierens der Justiz und des Vermeidens unnötiger Weiterungen und Verzögerungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Einen Anspruch auf Stellungnahme zum eigenen Ausstandsgesuch kennt die StPO daher nicht und ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). Demzufolge sind die angerufenen Ausstandsgründe sofort und im Gesuch selbst glaubhaft zu machen, das heisst so weit möglich zu substanziieren und zu belegen. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung ist nur bei unleserlichen, unverständlichen, ungebührlichen oder weitschweifigen Eingaben vorgesehen (Art. 110 Abs. 4 StPO), nicht aber bei unbegründeten Eingaben (zum Ganzen: Urteil 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 3.1 und 3.3 mit Hinweisen).
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet:
3.3.1. Die Vorinstanz hält nachvollziehbar fest, mit der Übermittlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024 an das Ausstandsgericht habe die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie dessen Beweisantrag abzulehnen gedenke. Damit sei der Fall eingetreten, den der Beschwerdeführer als ausstandsbegründend beziehungsweise -auslösend erachtet habe. Dass die Vorinstanz das Schreiben insoweit als - vorsorglich gestelltes - Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 StPO einstuft, ist nicht zu beanstanden.
Wie aus dem angefochtenen Beschluss weiter hervorgeht, hat der Beschwerdeführer mit seinen abschliessenden Bemerkungen vom 6. März 2024 "nicht eigentlich" Stellung genommen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme, sondern zusätzliche Ausstandsgründe als Ergänzung seines Ausstandsgesuchs geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede. Er behauptet zwar, dass er "die im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigenden ergänzenden Ausstandsgründe" erst ab Kenntnisnahme des Überweisungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2024 habe geltend machen können. Wie indes erwähnt, sind die angerufenen Ausstandsgründe (bereits) im Gesuch glaubhaft zu machen. Inwiefern es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die zusätzlichen Ausstandsgründe früher vorzubringen, legt er nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie auf die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers nicht eintritt.
3.3.2. In der Sache legt die Vorinstanz überzeugend dar, inwiefern der staatsanwaltschaftliche Verzicht auf Durchführung der Schlusseinvernahme nicht geeignet sei, eine Parteilichkeit respektive Befangenheit der Beschwerdegegnerin zu begründen. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzt, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Insbesondere erschliesst sich nicht, was er aus dem Urteil 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 zu seinen Gunsten ableiten will, zumal das Bundesgericht auf seine damalige Beschwerde gar nicht erst eintrat, soweit er (bereits) darin die Durchführung einer Schlusseinvernahme verlangt hatte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler