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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_598/2026  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 17. April 2026 (BKBES.2026.19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 17. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2026 ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn [BGS 618.111]; § 2 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter des Kantons Solothurn [BGS 124.21]), offensichtlich unzulässig.  
 
2.2. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément