Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 8/02 /Sf
Urteil vom 16. Juli 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella; Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
(Entscheid vom 16. November 2001)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. August 1993 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie dem 1955 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen L.________ unter Zugrundelegung einer vollständigen Invalidität ab 1. März 1993 eine ganze einfache Invalidenrente zu (nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie vier Kinderrenten). Nach Durchführung eines anfangs 1995 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle Schaffhausen dem Versicherten am 12. Mai 1995 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine relevante Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf die ganze Invalidenrente habe. Im August 1997 leitete die IV-Stelle durch Zustellung des entsprechenden Formulars an den Versicherten eine weitere Rentenrevision ein. Nach Eingang eines Zwischenberichtes des Hausarztes Dr. P.________, vom 10. September 1997, worin bei unverändertem Gesundheitszustand nach wie vor eine vollständige Leistungseinbusse bescheinigt wurde, richtete die Verwaltung weiterhin eine ganze Invalidenrente aus.
Am 24. März 2000 stellte die IV-Stelle Dr. P.________ erneut ein Formular für einen ärztlichen Zwischenbericht zu, welcher indessen vom Hausarzt unausgefüllt zurückgesandt wurde mit der Feststellung, dass der Versicherte - getrennt von den nach wie vor hierzulande wohnenden übrigen Familienmitgliedern - "in Mazedonien sei und (offenbar aus polizeilichen Gründen) keine Möglichkeit habe, in die Schweiz einzureisen". Die daraufhin vorgenommenen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt X.________ ergaben, dass der Versicherte im Jahre 1999 ausgereist ist. Der Auskunft des Ausländeramtes des Kantons Y.________ vom 30. Oktober 2000 zufolge ist der Versicherte in der Schweiz wegen massiven Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie anderer Delikte zur Fahndung ausgeschrieben. Eine Einreisesperre bestehe nicht; wohl aber würde der Gesuchte bei einer Einreise sofort in Untersuchungshaft gesetzt.
Mit (an seine frühere Adresse versandtem) Schreiben vom 31. Oktober 2000 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis zum 30. November 2000 bei Dr. P.________ zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen (im Anschluss daran werde er zu einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten aufgeboten). Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung werde die Invalidenrente entzogen. Am 17. und 20. November 2000 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und erklärte, sein Gesuch um ein Visum für die Einreise in die Schweiz sei von der schweizerischen Auslandvertretung in S.________ ohne Begründung verweigert worden, wobei er anlässlich des zweitgenannten Anrufs geltend machte, der Visumsbehörde sowohl die Aufforderung der IV-Organe als auch ein Schreiben von Dr. P.________ mit einem vereinbarten Arzttermin vorgelegt zu haben. Im Hinblick auf die Visumsverweigerung liess er ferner am 23. November 2000 durch seinen Rechtsvertreter bei der IV-Stelle darum ersuchen, auf die Fristansetzung zurückzukommen und eine neue Frist anzusetzen, sobald es ihm möglich sei, der Aufforderung zur medizinischen Abklärung bei seinem (früheren) Hausarzt nachzukommen. Die IV-Stelle holte bei der Schweizerischen Botschaft in S.________ eine (mit Fax übermittelte) schriftliche Stellungnahme vom 21. November 2000 und beim Bundesamt für Ausländerfragen eine telefonische Auskunft vom 23. November 2000 ein. Gestützt darauf entzog sie L.________ mit Verfügung vom 30. November 2000 die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000, weil er die Aufforderung, sich der unerlässlichen und zumutbaren ärztlichen Abklärung in der Schweiz zu unterziehen, selbstverschuldet nicht befolgt habe.
B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2001 ab.
C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisher bezogenen Invalidenrente über den 30. November 2000 hinaus. Überdies lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen.
Während die IV-Stelle unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine diesbezügliche Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Obwohl von keiner Seite aufgeworfen, stellt sich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Schaffhausen zur Beurteilung der Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle.
1.1
Über Beschwerden im Gebiete der Invalidenversicherung entscheiden die kantonalen Rekursbehörden; über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde; der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen (Art. 84 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG). Nach Art. 200bis AHVV (in Verbindung mit Art. 89 IVV) ist für die Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen die Eidgenössische Rekurskommission zuständig, vorbehältlich Art. 200 Abs. 1 und 3 AHVV . Gemäss Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung ist zur Beurteilung der Beschwerden die Rekursbehörde des Kantons zuständig, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Und nach Abs. 3 von Art. 200 AHVV ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Massgebender Anknüpfungspunkt gemäss Art. 200bis AHVV ist das territoriale Kriterium, dass die Beschwerde führende Person bei Einreichung der Beschwerde im Ausland wohnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 241 Erw. 2b, 100 V 57 Erw. 3c).
Rechtsprechungsgemäss kann das mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer örtlich unzuständigen Rekursbehörde befasste Eidgenössische Versicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz absehen; dies aber nur unter der doppelten Voraussetzung, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wird und dass auf Grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (unveröffentlichte Urteile B. vom 24. Mai 1982, H 24/82, und R. vom 12. Mai 1975, I 287/74).
1.2
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist letztinstanzlich zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die IV-Stelle Dr. P.________ das Formular für den ärztlichen Zwischenbericht zusandte (24. März 2000), Wohnsitz in Mazedonien hatte. Dies gilt auch für den Verfügungszeitpunkt (30. November 2000) und denjenigen der vorinstanzlichen Beschwerdeeinreichung (2. Januar 2001). Überdies hielt er sich seit seiner im Jahre 1999 erfolgten Ausreise nie mehr in der Schweiz auf und war unter keinem Titel mehr obligatorisch versichert. Angesichts dieser Gegebenheiten ist keiner der in Art. 200bis AHVV vorbehaltenen Tatbestände gemäss Art. 200 Abs. 1 und 3 AHVV erfüllt, weshalb nicht das Obergericht des Kantons Schaffhausen, sondern die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen für die Beurteilung der vorinstanzlichen Beschwerde zuständig war. Weil indessen die Unzuständigkeit der kantonalen Rekursbehörde von keiner Seite gerügt wird und in der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unterbreiteten Sache - im Sinne der nachfolgenden Erwägungen - auf Grund der vorliegenden Akten entschieden werden kann, ist rechtsprechungsgemäss (Erw. 1.1 hievor in fine) von der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen örtlicher Unzuständigkeit des Obergerichts und Überweisung der Sache an die Eidgenössische Rekurskommission abzusehen.
2.
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich wie bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht geltend, dass vorliegend nicht die IV-Stelle Schaffhausen, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für die Durchführung des Revisionsverfahrens zuständig ist.
2.1
Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat; der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (lit. a), oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (lit. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV).
2.2
Wie schon erwähnt (Erw. 1b hievor), ist letztinstanzlich zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die IV-Stelle Schaffhausen Dr. P.________ das Formular für den ärztlichen Zwischenbericht zusandte (24. März 2000), Wohnsitz in Mazedonien hatte. Folglich war nicht diese kantonale IV-Stelle, sondern diejenige für Versicherte im Ausland für die Durchführung des Revisionsverfahrens zuständig (Art. 88 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV). An dieser Zuständigkeit ändert die Tatsache nichts, dass die IV-Stelle Schaffhausen im Zeitpunkt der Eröffnung des Revisionsverfahrens (durch die Zustellung des erwähnten Formulars an den - früheren - Hausarzt) mangels einer entsprechenden Meldung noch nicht wusste, dass der Versicherte seinen Wohnsitz mittlerweile wieder in seine mazedonische Heimat verlegt hatte. Sobald die bisher mit dem Fall befasste kantonale IV-Stelle auf Grund der Angaben von Dr. P.________ sowie ihrer Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle X.________ von der Wohnsitzänderung Kenntnis erhalten hatte, hätte sie die Akten zur Durchführung des Revisionsverfahrens an die örtlich zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweisen müssen (vgl. ZAK 1989 S. 606 Erw. 1a).
Der von der IV-Stelle Schaffhausen im vorinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 3 IVV eingenommene Standpunkt, der vorliegende Streit drehe sich immer noch um das im August 1997 eingeleitete Revisionsverfahren und damals sei sie zweifellos zuständig gewesen, ist nicht haltbar. Das seinerzeitige Rentenrevisionsverfahren war, obgleich keine entsprechende Mitteilung an den Versicherten im Sinne von Art. 74quater in Verbindung mit Art. 74ter lit. f IVV erfolgte, bereits im Herbst 1997 abgeschlossen worden, als die IV-Stelle nach Eingang des durch den Versicherten ausgefüllten Revisionsformulars und des ärztlichen Zwischenberichts von Dr. P.________ vom 10. September 1997 offenbar keine zusätzlichen Abklärungen für erforderlich erachtete und die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin ausrichtete. Weil die ältere Tochter des Beschwerdeführers ab April 1998 keinen Anspruch auf eine Kinderrente mehr hatte und die beiden verbleibenden Kinderrenten fortan ungekürzt auszurichten waren, erliess die IV-Stelle Schaffhausen am 20. März 1998 eine die ursprüngliche Rentenverfügung ersetzende Verfügung. Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer - ohne jeglichen Vorbehalt - bei einer nach wie vor vollständigen Invalidität weiterhin eine ganze Rente zugesprochen. Unter diesen Umständen erweist sich der Einwand der Beschwerdegegnerin, mit der am 24. März 2000 erfolgten Zustellung des Formulars für einen ärztlichen Zwischenbericht sei nicht ein neues Revisionsverfahren eröffnet, sondern das im August 1997 eingeleitete fortgeführt worden, klarerweise als unbegründet.
2.3
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, wonach es "aus prozessökonomischen Gründen" nicht zu beanstanden sei, dass die IV-Stelle Schaffhausen das Revisionsverfahren "trotz des bekanntgewordenen Auslandaufenthalts" weitergeführt habe, vermag die Verfahrensökonomie das Vorgehen der kantonalen IV-Stelle nicht zu rechtfertigen. Als diese nämlich im Mai 2000 durch die Einwohnerkontrolle X.________ über die Wohnsitzverlegung in Kenntnis gesetzt wurde, hatte sie noch keine für das neuerliche Revisionsverfahren relevanten Abklärungen getätigt. Die Überweisung der Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland drängte sich umso mehr auf, als dem Versicherten zu jenem Zeitpunkt noch nicht einmal das Rentenrevisionsformular zugestellt worden war. Im Folgenden ist indessen der Frage nachzugehen, ob das kantonale Gericht mit Blick auf die Prozessökonomie auf die Beschwerde gegen die von der unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung materiell eintreten durfte oder ob es diese hätte aufheben und die Sache seinerseits an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hätte überweisen müssen.
2.4
Bei analoger Anwendung der hievor (Erw. 1.1 in fine) angeführten Rechtsprechung, wonach das mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer örtlich unzuständigen Rekursbehörde befasste Eidgenössische Versicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz absehen kann, wenn die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wird und überdies auf Grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann, verbot sich vorliegend das materielle Eintreten des Obergerichts des Kantons Schaffhausen bereits auf Grund der seitens des Beschwerdeführers erhobenen Rüge der Unzuständigkeit der verfügenden kantonalen IV-Stelle. Ausschlaggebend ist jedoch, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt (ZAK 1980 S. 64 Erw. 2b). Angesichts dieser Interessenlage ist in Fällen wie dem vorliegenden dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die angefochtene, von der unzuständigen IV-Stelle Schaffhausen erlassene Verfügung aufheben und die Sache zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweisen müssen, was nunmehr nachzuholen ist.
3.
Bei dieser Verfahrenserledigung braucht die Frage nicht beantwortet zu werden, ob der Beschwerdeführer im November 2000 der Anordnung einer erforderlichen und zumutbaren ärztlichen Abklärung in der Schweiz aus eigenem Verschulden keine Folge leistete. Immerhin gilt es anzumerken, dass die vom Rechtsdienst der IV-Stelle Schaffhausen bei einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Ausländerfragen telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz vom 23. November. 2000 festgehaltene Auskunft (über das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich dessen Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft in S.________ vom 16. November 2000) den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein zulässiges Beweismittel nicht genügt (BGE 117 V 282). Diese (von einer bei der formlosen Visumsverweigerung durch die schweizerische Auslandvertretung offenkundig nicht anwesenden Drittperson erteilte) Auskunft, auf welche Verwaltung und Vorinstanz im Wesentlichen abgestellt haben, wird im Übrigen durch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft für die Republik Mazedonien vom 21. November 2000 nicht gestützt.
4.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG), weshalb sich dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls als gegenstandslos erweist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. November 2001 und die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 30. November 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen wird, damit diese das Revisionsverfahren durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2000 neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Juli 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: