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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.257/2003/sch 
 
Urteil vom 16. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, 
6023 Rothenburg, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 11. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 26. Oktober 2001 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und wiederholten Verstössen gegen das ANAG zu 15 Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 30'000.--; auf den Widerruf einer bedingten Gefängnisstrafe aus dem Jahre 1996 von 12 Monaten verzichtet es. Es hielt im Wesentlichen für erwiesen, dass er 1998 mit zwei Partnern die auf die Herstellung und den Vertrieb von Hanfprodukten spezialisierte Firma "A.________ GmbH" gründete, welche mehrere Tonnen teils selber produzierte, teils zugekaufte Hanfstauden verarbeitete und die daraus gewonnenen Produkte wie Bier, Tee, Öl, Taler aus Hanfharz, Duftkissen aus Hanfblüten und rohe Hanfblüten vertrieb; dabei hätten insbesondere die zeitweise 95 % des Umsatzes ausmachenden Hanftaler und die Duftkissen Betäubungsmittelqualität gehabt. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern stellte am 11. Dezember 2002 das Verfahren in Bezug auf die Verstösse gegen das ANAG wegen Verjährung ein und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Übrigen vollumfänglich. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. April 2003 wegen willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________, dieses Urteil des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
C. 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es davon ausgegangen sei, bei den vom Beschwerdeführer produzierten und verkauften Hanftalern habe es sich um gebrauchsfertige Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes gehandelt. Zudem seien ein Teil der vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel (IRM) begutachteten Proben nach den Akten nicht bei ihm beschlagnahmt worden; falls doch, stammten sie von der Konkurrenz und hätten ihm bloss zu Vergleichszwecken gedient. 
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die im IRM-Gutachten vom 19. Juli 2002 unter IRM-Nr. 02-21-J-M aufgelisteten Hanfprodukte bei ihm beschlagnahmt worden seien. 
 
Bei diesen Proben handelt es sich um ein rotes und zwei braune Jutesäcklein mit einem Inhalt von je einem Lutscher und einem Hanfballen. Das IRM untersuchte zwei Lutscher, welche mangels relevantem THC-Gehalt für die Verurteilung des Beschwerdeführers von vornherein keine Rolle spielten. Die beiden untersuchten Hanfballen von 3,8 g bzw. 6,7 g weisen nach dem Gutachten einen THC-Gehalt von 10,3 bzw. 7,5 % auf. Hanfballen wurden beim Beschwerdeführer nach den Hausdurchsuchungsprotokollen mehrere beschlagnahmt, weshalb sein Einwand, sie könnten nicht aus der bei ihm sichergestellten Ware stammen, unbegründet ist. Im Übrigen kann schon wegen seiner Geringfügigkeit ausgeschlossen werden, dass der Fund dieser drei kleinen Hanfballen auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, dem die Verarbeitung von mehreren Tonnen Hanf zu Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, irgend einen Einfluss hatte. 
4. 
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer die Annahme des Obergerichts als willkürlich, die Hanftaler könnten als Rauschmittel konsumiert werden. Durch die vom Beschwerdeführer verwendete Herstellungsweise würden nämlich Zistollitenhaare im Hanfharz, aus welchem die Taler gepresst würden, bleiben. Würden sich solche Haare im Hanfharz befinden, sei dieses nicht rauchbar, weil es "extrem gruusig" schmecke. 
 
In der polizeilichen Befragung hat indessen der Beschwerdeführer auf die Frage Nr. 67, ob er selber die von seiner Firma hergestellten Produkte konsumiere, Folgendes geantwortet: 
"Zwischendurch rauche ich Hanfharz, das zur Herstellung von Hanftalern verwendet wird. Auch Hanfblüten, die zu Duftkissen verarbeitet werden, werden ab und zu geraucht. Dies vor allem zu Degustationszwecken. (...)" 
Damit konnte das Obergericht wie das Kriminalgericht, auf dessen Urteil es verwies, und womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, willkürfrei davon ausgehen, dass die Hanftaler konsumierbar sind und brauchte keine weiteren Abklärungen mehr zu tätigen, wie dies der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen, appellatorischen und weitgehend an der Sache vorbeigehenden Ausführungen verlangt. Die Rüge ist, soweit sie überhaupt genügend begründet und auf sie einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und wäre besser unterblieben. 
5. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt; dieses ist indessen abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: