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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 257/01 
Urteil vom 16. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
M.________, 1960, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 12. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1960, arbeitete von April bis Dezember 1998 im Rahmen eines Arbeitslosenbeschäftigungsprogramms als Deutschlehrer an einer Schule in Tschechien. Anschliessend war er bis Juni 1999 an dieser Schule direkt angestellt. Nach einer Tätigkeit in der Schweiz als Sachbearbeiter im Bereich Finanzberatung vom 1. Oktober 1999 bis 29. Februar 2000 meldete er sich am 31. März 2000 zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2000. Er gab an, eine Teilzeitstelle im Umfang von 80 % eines Vollpensums zu suchen. Noch vor der Anmeldung zum Leistungsbezug hatte M.________ am 1. März 2000 mit der Firma W.________ GmbH (später: A.________ AG) einen Vertrag über eine Anstellung als Finanzplaner-Assistent im Umfang von 60 Stellenprozenten mit Arbeitsantritt am 1. April 2000 abgeschlossen. In einer gleichentags unterzeichneten Vereinbarung einigten sich die Vertragsparteien auf eine Erhöhung des Pensums auf 80 % in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 und auf 100 % im Frühling 2001. Die Arbeitgeberin reichte am 30. Mai 2000 ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2000 ein. Dieses Gesuch wurde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 28. Juni 2000 abgelehnt; die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom 28. August 2000 abgewiesen. 
 
Weil M.________ im Zeitpunkt seiner Anmeldung zum Taggelderbezug noch keine genügende Beitragszeit aufweisen konnte, wurde der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) auf den 1. Mai 2000 verschoben. 
 
Am 29. August 2000 reichte M.________ eine Zwischenverdienstbescheinigung der A.________ AG für die Monate Mai bis August 2000 ein, und am 30. August nahm er auf Aufforderung der zuständigen RAV-Beraterin schriftlich zur Frage Stellung, weshalb er bisher keine Bemühungen zur Arbeitssuche unternommen habe. 
 
Am 12. September 2000 gab M.________ dem RAV davon Kenntnis, dass sein Beschäftigungsgrad bei der Firma A.________ AG per 1. November 2000 von 60 % auf 80 % erhöht werde, weshalb er sich per 31. Oktober 2000 von der Arbeitsvermittlung abmelde. 
 
 
Am 4. Oktober überwies die Arbeitslosenkasse die Akten zum Entscheid über die Anspruchsberechtigung im Zweifelsfall an das KIGA. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 nahm M.________ auf Aufforderung dieser Stelle zur Frage der Vermittlungsfähigkeit Stellung. 
 
Das KIGA verfügte am 2. Februar 2001, M.________ habe ab dem 1. März 2000 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. 
 
Wegen fehlender Arbeitsbemühungen wurde M.________ mit drei Verfügungen des RAV vom 10. Oktober 2000 in den Monaten Mai, Juni und Juli 2000 für je acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er erhob gegen alle drei Verfügungen Einsprache. Das KIGA hat das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2000 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Frage der Anspruchsberechtigung sistiert. 
B. 
Die gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 2. Februar 2001 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juli 2001 abgewiesen. Für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2000 wurde die Verfügung des KIGA mit der substituierten Begründung der fehlenden Erfüllung der Beitragszeit geschützt, während für die Zeit ab 1. Mai bis Ende Oktober 2000 der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wie in der angefochtenen Verfügung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint wurde. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Ausserdem wird Einsicht in Akten des KIGA und des RAV verlangt. Schliesslich seien Einarbeitungszuschüsse für die ersten sechs Monate der Anstellung bei der A.________ AG zu gewähren. 
 
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat M.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2003 das verlangte Aktenstück zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugesandt. Er hat am 15. Mai 2003 dazu schriftlich Stellung genommen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG; BGE 120 V 388 Erw. 3a, 115 V 446 Erw. 2a, ARV 1998 S. 265 Erw. 1b) und die Annahme fehlender Vermittlungsfähigkeit aufgrund fortdauernder ungenügender Arbeitsbemühungen (BGE 112 V 218 Erw. 1b; ARV 1993/94 S. 55 Erw. 1, ARV 1996/97 S. 31 Erw. 3, SVR 1997 AlV Nr. 81 Erw. 3b/bb ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2.2 Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2001 betrifft einzig den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Frage der Einarbeitungszuschüsse gehört nicht zum Anfechtungsgegenstand. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 
 
Für die Zeit vor dem 1. Mai 2000 hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der fehlenden Erfüllung der minimalen Beitragszeit geschützt. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr bestritten. Streitig und zu beurteilen ist demnach allein, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2000 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen hatte. 
3. 
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit umfasst neben dem objektiven einen subjektiven Aspekt. Die Arbeit suchende Person muss demnach sowohl in der Lage als auch bereit sein, ihre Arbeitskraft im Umfang der geltend gemachten Arbeitslosigkeit einzusetzen (s. Erw. 1). 
 
Der Beschwerdeführer kann für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 keinerlei Bemühungen um Arbeit nachweisen. In einer Stellungnahme gegenüber dem RAV vom 30. August 2000 hat er dazu ausgeführt, durch Stellenbewerbungen würde er zeigen, dass die seit 1. April 2000 bei der W.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit für ihn nur vorübergehenden Charakter habe, was aber nicht zutreffend sei. War demnach der Versicherte nicht willens, seine 60 %-Stelle zugunsten einer Stelle, welche die von ihm gewünschten 80 Stellenprozente umfasst hätte, aufzugeben, so war - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG nur erfüllt, sofern er eine weitere Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 % suchte. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich aus dem völligen Fehlen von Arbeitsbemühungen, aus den Äusserungen in der genannten Stellungnahme vom 30. August 2000, aus einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber dem KIGA vom 31. Oktober 2000, in welcher er ausführte, er habe mit dem Antritt der 60 %-Stelle alles Zumutbare zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit getan, sowie aus der Argumentation in der letztinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dergemäss die Annahme eines Zwischenverdienstes die dauerhafte Integration in das Erwerbsleben, insbesondere die Einarbeitung in die damalige Tätigkeit, massiv behindert hätte. 
 
Auf Grund dieser Tatsachen ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit gar keine weitere Anstellung neben seiner 60 %-Stelle (für welche vertraglich eine Pensenerhöhung auf 80 % und später 100 % vorgesehen war) suchte. Ob die Anspruchsvoraussetzung der (in vorliegendem Fall: teilweisen) Arbeitslosigkeit damit noch gegeben war oder ob der Beschwerdeführer nicht vielmehr seine Erwerbstätigkeit für eine beschränkte Zeit freiwillig auf 60 % reduzierte, kann offen bleiben, denn ersichtlich ist zumindest die fehlende Bereitschaft, eine andere oder eine weitere Stelle zu suchen und anzutreten, womit die weitere Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt war. Zwar lässt sich gemäss der Rechtsprechung aus ungenügenden Bemühungen um eine neue Stelle nicht ohne weiteres auf eine fehlende subjektive Bereitschaft schliessen, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. In der Regel liegt lediglich eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht vor. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft auf Grund ungenügender Stellensuche bedarf es vielmehr qualifizierter Umstände (ARV 2002 Nr. 13 S. 109 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung nennt unter anderem das vollständige Fehlen jeglicher Bemühungen um eine Anstellung (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, er habe sich auf Grund des ersten Beratungsgesprächs für berechtigt gehalten, auf Bemühungen um Arbeit zu verzichten, und macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Den Gesprächsnotizen der zuständigen RAV-Mitarbeiterin ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 26. April und erneut am 27. Juni 2000 auf seine Verpflichtungen aufmerksam gemacht worden ist. Er wurde zudem wiederholt aufgefordert, eine Stellungnahme zum Fehlen von Arbeitsbemühungen einzureichen. Dies ist mit Schreiben des Versicherten an das RAV vom 30. August 2000 geschehen. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, bis über das Gesuch um die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen entschieden sei, sehe er keine Veranlassung, Stellenbewerbungen zu schreiben. Auf ein nunmehr geltend gemachtes diesbezügliches Einverständnis des RAV nahm er damals keinen Bezug. 
 
Angesichts dessen kann nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt gelten, dass die fragliche Auskunft von der Mitarbeiterin des RAV erteilt worden ist, womit eine der zentralen Voraussetzungen der Berufung auf unrichtige behördliche Auskünfte nicht gegeben ist. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer als Sozialversicherungsexperte mit eidgenössischem Fachausweis (ausgestellt am 30. März 1994) ohne weiteres die Unrichtigkeit erkennen können (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a, je mit Hinweisen). 
4.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in die genannte Gesprächsnotiz. Damit macht er einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, näherhin das Akteneinsichtsrecht, geltend. 
 
Durch die Zusendung des betreffenden Aktenstücks (s. oben D.) ist dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Die daraufhin eingereichte Stellungnahme vom 15. Mai 2003 gibt zu keinerlei Änderungen des in Erwägung 4.1 Gesagten Anlass. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.