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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 578/06 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene P.________ ist aufgrund eines am 2. September 1972 erlittenen Motorradunfalls querschnittgelähmt und seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Invalidenversicherung sprach ihm aufgrund dieser Behinderung verschiedene Leistungen insbesondere medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Am 8. November 2004 stellte die Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) eine Anfrage um Auftragserteilung betreffend Abklärung für einen Treppenlift an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen. Gestützt auf den daraufhin erteilten Auftrag unterbreitete die SAHB am 17. Februar 2005 einen Abklärungsbericht, worin sie vorschlug, einen Kostenbeitrag an die Revision des bestehenden Treppenlifts von der Garage ins Parterre in der Höhe von Fr. 18'527.35 zu übernehmen. Sie betrachtete die Revision der alten Liftanlage als günstige und gute Lösung. Am 14. April 2005 reichte die SAHB auf Anfrage der IV-Stelle einen mit Fotografien dokumentierten zweiten Bericht ein, in welchem sie den Zugang zur Garage über den Aussenbereich des Hauses als unzumutbar und die Kosten im Zusammenhang mit der Benützung der Autoabstellplätze vor dem Haus als höher als die Revision der Liftanlage beurteilte. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Revision des Treppenlifts ab mit der Begründung, dass es dem Versicherten möglich sei, die Wohnstätte ohne die Benützung des Treppenlifts zu verlassen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 fest. 
B. 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu zusätzlichen Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 31. Mai 2006). 
C. 
Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Verfügung vom 14. Juni 2005 zu bestätigen. 
 
Während Vorinstanz und Versicherter auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]) sowie das in Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorgesehene Hilfsmittel des Treppenlifts, auf welches nur unter den Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch besteht, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V 343). Sodann führt der im Zuge der 4. IV-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (SVR 2005 IV Nr. 38 S. 142 E. 2, I 446/04, mit Hinweis). 
3. 
Vorliegend steht fest, dass der berufstätige Versicherte als Rollstuhlfahrer für den Arbeitsweg sein Auto benötigt. Streitig und zu prüfen ist, ob ihm ein Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI zur Überwindung des Arbeitsweges zusteht bzw. ob die IV-Stelle die Kosten für die Revision des bestehenden Treppenliftes von der Garage ins Parterre zu übernehmen hat. Unbestritten ist die Eingliederungswirksamkeit dieser Massnahme. 
3.1 Die Vorinstanz ging in Bestätigung der Verwaltung davon aus, dass der Versicherte bei guter Witterung in der Lage ist, den Weg von und zur Garage um das Haus herum selbstständig zurückzulegen. Demgegenüber kam sie aufgrund ausführlicher und überzeugender Erwägungen zum Schluss, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen der Zugang zur Garage über den Aussenbereich des Hauses mit Blick auf die steile Garagenzufahrt für den Versicherten auch bei Hilfe durch eine andere Person unzumutbar ist, was sich mit der Einschätzung des SAHB im ergänzenden Abklärungsbericht vom 14. April 2005 deckt. Es besteht kein Grund von diesen zutreffenden Ausführungen abzuweichen. Dies wird denn von der IV-Stelle auch nicht mehr bestritten. 
3.2 Die Verwaltung stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, der Hauptgrund der Abweisung liege darin, dass gemäss Bericht des SAHB vom 14. April 2005 dem Beschwerdegegner zudem ein Aussenparkplatz direkt vor dem Haus zur Verfügung stehe. Die kurze Wegstrecke dorthin sei eben und rollstuhltauglich. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und Zweckmässigkeit bedürfe es keiner weiteren Anpassungen nach Ziff. 13.05* der Liste im Anhang zur HVI. Falls der Versicherte den Aussenparkplatz benutzen würde, könnte allenfalls auch eine Standheizung im Auto durch die Invalidenversicherung finanziert werden, welche bei Wegfahrt die freie Sicht der Frontscheibe garantieren würde. Im Weitern sei der Versicherte trotz Zugang der Garage via Treppenlift auf Hilfe anderer angewiesen, welche die steile Garagenauffahrt von Schnee und Eis freihalten müssten. Sowohl mit als auch ohne Garage sei der Versicherte auf gewisse Unterstützung angewiesen. Ein Aussenparkplatz (direkt vor dem Hauseingang) mit ebener Wegfahrmöglichkeit sei einfacher zu unterhalten als die Auffahrrampe direkt auf die Strasse. Bei ungünstigen Wetterverhältnissen sei der Versicherte nie völlig unabhängig und es müsse zumutbar sein, eine gewisse Mithilfe zu organisieren. Diesfalls seien die Familienangehörigen gehalten, im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu helfen. 
4. 
Gemäss Bericht des SAHB vom 14. April 2005 sollte der Versicherte als Rollstuhlfahrer, der einer geregelten Arbeit nachgeht, bei jedem Wetter trocken zu seinem Auto gelangen können. Zu prüfen ist, ob die dazu bei vorhandenem ungedecktem Aussenparkplatz erforderlichen Hilfestellungen durch Familienangehörige im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sind. 
4.1 Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung können Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden (Urteil I 3/04 vom 27. August 2004, mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung u.a. auf AHI 2003 S. 218 E. 2.3.3.). Die in Ziff. 13.05.7* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) vorausgesetzte Schadenminderungspflicht erstreckt sich dabei, soweit es um sporadische kleinere, nicht mit erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse voraussetzende Hilfeleistungen geht, gar auf solche von nicht behinderten ausserfamiliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und -kollegen. Das Zumutbarkeitsprinzip, welches die Schadenminderungspflicht begrenzt, schützt nicht nur die versicherte Person, sondern bezweckt auch eine Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten für Dritte unzumutbare Nachteile zur Folge hat (Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 47 und 84). 
 
Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; vgl. auch BGE 119 V 255 E. 2 S. 259 in fine; Urteil I 55/02 vom 15. Juli 2002 mit Hinweisen). 
4.2 Wie sich aus dem Bericht des SAHB vom 14. April 2005 ergibt, ist der nicht gedeckte Aussenparkplatz für den Beschwerdeführer sowohl bei Regen wie auch bei Schnee ohne fremde Hilfe nicht benutzbar. Der Weg vom Hauseingang zum Auto müsste bei Regen stets unter einem von einem Familienangehörigen oder einer Drittperson gehaltenen Schirm zurückgelegt werden. Bei Schnee müsste der Weg geräumt, bei Eis allenfalls mit Salz abgetaut werden. Zudem wäre das Auto vor dem Losfahren vom Eis zu befreien. Mit einer - von der Invalidenversicherung zu finanzierenden - Standheizung allein wäre dem Schnee und dem Eis, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, nicht beizukommen. Allenfalls könnte - allerdings lediglich bei Schnee - das Auto jeweils am Morgen durch einen Familienangehörigen von der Garage auf den Aussenparkplatz gestellt werden, um dann am Abend nach der Arbeit wieder in der Garage parkiert zu werden. Der Aufwand ist insgesamt erheblich und bedingt, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen stets eine Drittperson zugegen ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit, d.h. beim Abwägen zwischen dem Gewinn des Versicherten an Selbstständigkeit bei der Überwindung des Arbeitsweges und dem damit verbundenen Aufwand von Familienangehörigen einerseits und den mit der Revision des Treppenlifts einhergehenden Kosten zu Lasten der Invalidenversicherung andererseits, müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang gilt mit der Vorinstanz zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige Installation eines Treppenlifts handelt, sondern um die Revision eines bestehenden Treppenlifts. Die Kosten liegen mit Fr. 18'500.- weit unter dem Aufwand, den eine erstmalige Installation mit sich bringen würde. Es handelt sich mithin nicht um eine besonders kostenintensive Hilfsmittelversorgung. Überdies vermögen die Kosten der bei der Benützung des Aussenparkplatzes gemäss SAHB unentbehrlichen Standheizung das Verhältnis der Kosteneinsparungen der Invalidenversicherung weiter zugunsten des Versicherten zu verändern. Zudem erachtete die SAHB, welche die Verhältnisse beim Versicherten gründlich abgeklärt hatte, im Abklärungsbericht vom 17. Februar 2005 wie auch im ergänzenden Bericht vom 14. April 2005, die Revision der alten Liftanlage als eine günstige und gute Lösung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der jeweils bei nasser Witterung, welche hierzulande nicht eben selten anzutreffen ist, erforderliche Aufwand von Familienangehörigen und die damit einhergehende Einschränkung des Versicherten in seiner Selbstständigkeit bei der Überwindung des Arbeitsweges im Verhältnis zu den entstehenden Hilfsmittelkosten als unverhältnismässig und mithin nicht zumutbar. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen. 
4.3 Sämtliche weiteren Einwendungen der IV-Stelle vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist der Versicherte bei schlechten Wetterverhältnissen nicht immer auf Hilfe Dritter angewiesen. Vielmehr beschränkt sich dies bei vorhandenem Zugang zur Garage über den Treppenlift mit Blick auf die Überwindung des Arbeitsweges auf die üblichen Schneeräumungs- bzw. Strassenunterhaltsarbeiten in den kalten Jahreszeiten. 
4.4 Da der Versicherte, der bereits in Anwendung der geltenden Rechtsprechung, die den Familienangehörigen umfangreiche Hilfestellungen zumutet, Anspruch auf das Hilfsmittel hat, besteht kein Anlass zur Überprüfung dieser von der Vorinstanz kritisierten Rechtsprechung. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: