Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 384/06 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
I.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene I.________ war als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. April 2003 zog sie sich ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule (HWS) zu, als sie als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall verwickelt wurde. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und liess die Versicherte am Medizinischen Zentrum O.________ begutachten. Zudem liess die Unfallversicherung ein biomechanisches Gutachten über die am Unfall beteiligten physikalischen Kräfte und die dadurch zu erwartenden Einflüsse auf den menschlichen Körper erstellen. Mit Verfügung vom 30. April 2004 eröffnete sie I.________ die Einstellung der Versicherungsleistungen ab dem 29. Februar 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, die anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden stünden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis. Daran hielt die Mobiliar auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 4. November 2004). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab, nachdem es auch ein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts A.________ vom 20. Juli 2005 zu den Akten genommen hatte und die Parteien sich dazu äussern konnten (Entscheid vom 9. Mai 2006). 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihr auch über den 29. Februar 2004 hinaus Taggelder auf Grund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit oder eine entsprechende Invalidenrente zu gewähren, Heilungskosten zu bezahlen und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Darüber hinaus ersucht sie um Gewährung einer unentgeltlichen Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren. 
 
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 9. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis vom 26. April 2003) per 29. Februar 2004 und die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Während die Mobiliar und das kantonale Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus von der Versicherten geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, der anhaltende Gesundheitsschaden sei somatischer Natur und stehe in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Die Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig. 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437). 
2.3 Anzumerken bleibt, dass wenn die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen) und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil S. vom 7. Juni 2006 E. 2.2, U 414/05, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Beim Ereignis vom 26. April 2003 zog sich die Beschwerdeführerin gemäss den Ärzten des Landeskrankenhauses F.________, welches sofort aufgesucht wurde, eine Distorsion der HWS zu. Ob es zum Unfall gekommen ist, weil sie beim Warten auf einen freien Parkplatz leicht rückwärts rollte, oder weil ein nachfolgender Wagen leicht auf ihr Auto auffuhr, ist für die hier zu beurteilenden Fragen der Kausalität von persistierenden Beschwerden irrelevant, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt nicht näher geklärt werden muss. Die Versicherte nahm ihre Arbeit (feinmotorische Tätigkeit in einer Zwangshaltung) sofort wieder auf, wurde hingegen von ihrem Hausarzt, Dr. med. J.________ ab 30. April 2003 als arbeitsunfähig erachtet. Der wegen persistierenden Beschwerden konsultierte Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, Dr. med. N.________, stellte am 29. August 2003 die Diagnosen eines cervikocephalen und cervikospondylogenen Syndroms bei Status nach Distorsionstrauma der HWS, von Diskusprotrusionen rechtsmediolateral C3/4 und C6/7 sowie eines kleinen rechtslateralen teilweise intraforaminalen Diskusprolaps C5/6 mit Einengung des rechten Neuroforamens, eines Tinnitus, Sehstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Der Arzt qualifizierte die Beschwerden als eine Traumatisierung der HWS bei vorbestehenden degenerativen diskalen Läsionen. Die Beschwerdeführerin sei für die ergonomisch ungünstige Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. In der Folge liess die Mobiliar ein biomechanisches Gutachten erstellen (Technische Unfallanalyse vom 30. Januar 2004), holte bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, eine Aktenbeurteilung ein (Bericht vom 19. Dezember 2003) und liess die Beschwerdeführerin am Medizinischen Zentrum O.________ untersuchen. Laut Gutachten vom 9. Februar 2004 des orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.________ und des Facharztes FMH für Chirurgie, Dr. med. U.________, wird eine leichte Distorsion der HWS diagnostiziert, wobei die Chirurgen zur Erkenntnis gelangten, der gemäss Polizeibericht und Unfallanalyse leichte Unfall könne die aktuellen Beschwerden nicht erklären. Ohne selbst den psychischen Gesundheitszustand der Probandin zu prüfen, deklarierten sie die Progression der Symptome als krankhaften Ursprungs und - in Ermangelung traumatischer Läsionen - als psychisch bedingt. Im Gegensatz dazu stehen die von der Beschwerdeführerin nach der Einstellungsverfügung vom 30. April 2004 beziehungsweise nach dem Einspracheentscheid vom 4. November 2004 aufgelegten ärztlichen Atteste. Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am 18. Mai 2004 die Diagnosen eines Zustandes nach cranio-cervicalem Beschleunigungstrauma mit cervicocephalem Schmerzsyndrom nach Auffahrkollision, von vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereiche der HWS, eines Tinnitus rechts, einer Fusionsschwäche mit Diplopie beim Lesen und eines Zustandes nach kognitiven Funktionsstörungen. Seines Erachtens handle es sich um typische Beschwerden nach cronio-cervicalem Beschleunigungstrauma. Dr. S.________, Augenarzt FMH, hielt fest, die von ihm festgestellte Vergrösserung eines blinden Flecks und feine Doppelbilder vor allem mit dem rechten Auge seien sicherlich auf das Schleudertrauma zurück zu führen. Die augenärztliche Situation sei typisch für einen Zustand nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Berichte vom 23. September 2004 und vom 18. Januar 2005). Dr. med. H.________, leitender Arzt Chirurgie, und Dr. med. E.________, allg. Medizin FMH, ehemaliger Kreisarzt der SUVA, stellten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2005 die gleichen Diagnosen und hielten bezüglich Kausalität ihrer Befunde fest, es handle sich einerseits um ein Beschwerdebild, wie es nach Beschleunigungstraumen vorkommen könne, andererseits lägen unspezifische Symptome vor. Die Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhanges beziffern sie auf 50%. Dr. L.________, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, bejaht aus seiner Sicht einen natürlichen Kausalzusammenhang genauso wie Dr. D.________, Neurologie FMH. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Invalidenversicherung am Ärztlichen Begutachtungsinstitut A.________ untersucht. Im Gutachten vom 20. Juli 2005 wird ausdrücklich nicht auf die Kausalität der erhobenen Befunde eingegangen. Hingegen ist insbesondere dem neurologischen Teilgutachten (Dr. med. Z.________, 14. Juni 2005) zu entnehmen, dass die klinische Untersuchung Befunde gezeigt hat, welche nicht ausschliesslich auf die radiologisch sichtbaren Diskopathien zurückgeführt werden können. Diese somatischen Befunde würden die Patientin mit Sicherheit in ihrer Arbeitsfähigkeit relevant einschränken. Hinweise für irgendwelche Aggravations- oder gar Simulationstendenzen werden verneint. Die Patientin habe sich als kooperativ und überhaupt nicht klagsam erwiesen. Die Formulierung des Neurologen zeigt, dass das Ereignis vom 26. April 2003 eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorher stummen Vorzustandes bewirkt hat. Der Beginn der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wird denn auch auf dieses Datum gelegt. 
3.2 Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid kommen dem vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. M.________ und dem Gutachten des Medizinischen Zentrums O.________ keine grössere Beweiskraft zu als den verschiedenen anderen Berichten und Gutachten. Dr. M.________ hat die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht. Er begründet seine Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhanges mit dem Ergebnis des biomechanischen Gutachtens und der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten, über die er keinerlei Angaben hat. Auch die unkommentierte Bemerkung im Gutachten des Medizinischen Zentrums O.________: "Von der psychischen Seite fällt eventuell ins Gewicht, dass die Patientin geschieden ist und keine Arbeit hat" kann nicht weiter helfen. Sie findet in den Akten keinerlei Stütze. Eine eigene psychiatrische Beurteilung ist unterblieben. Die Beurteilung überzeugt nicht; zumal die begutachtenden Ärzte am Medizinischen Zentrum O.________ Fachärzte für Chirurgie und nicht für Psychiatrie sind. Als einzige der zahlreichen behandelnden und begutachtenden Ärzte stellen sie ausschliesslich die Diagnose einer leichten Distorsion der HWS. Die nach dem Ereignis aufgetretenen - und vom entsprechenden Spezialarzt als mit Sicherheit auf dieses zurückzuführenden - ophtalmologischen Beschwerden finden ebenso wenig Erwähnung wie der von allen anderen Spezialisten aufgelistete Tinnitus. Die Befunde der Beschwerdeführerin sind insbesondere neurologisch/rheumatologischer Natur. Die untereinander unabhängigen Neurologen Dr. med. C.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. Z.________ vom ärztlichen Begutachtungsinstitut A.________ sehen aber übereinstimmend immerhin eine natürliche Teilkausalität der von ihnen selbst erhobenen Befunde mit dem Unfall vom 26. April 2003. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass zwischen dem Unfall und den objektivierbaren Befunden und deren Folgen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise eine natürliche Kausalität besteht, was für die Bejahung des diesbezüglichen Kausalzusammenhanges genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360). Davon gehen auch die Gutachter des Spitals U.________ aus, wenn sie die Wahrscheinlichkeit mit 50% beziffern. Da die Mobiliar den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen hat (Erwägung 2.3 hievor), können sie aus dieser Quantifizierung nichts für sich ableiten. 
4. 
Damit bleibt zu prüfen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist. 
4.1 
4.1.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; vgl. zur differenzierten Anwendung dieser Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437); andernfalls kommen die in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien zum Zuge (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). 
4.1.2 Bei einem Schleudertrauma der HWS handelt es sich aus medizinischer Sicht um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule ohne Kopfanprall mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS resp. des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Typisch für diese Art von Verletzung ist das gehäufte Auftreten von Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, sowie Wesensveränderungen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360). Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seiner Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Distorsionen der Halswirbelsäule stellen eine dem Schleudertrauma der HWS äquivalente Verletzungsform dar (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; Urteil F. vom 26. November 2001 [U 409/00] E. 3). 
4.2 Unmittelbar nach dem Unfall war vom Spital F.________ bei der Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden. Diese Diagnose wurde in der Folge von Dr. J.________ am 3. Juni 2003, von Dr. N.________ am 29. August 2003, den Ärzten in der Rehaklinik G.________ am 12. Mai 2004, Dr. C.________ am 18. und 26. Mai 2004, Dres. H.________ und E.________ am 25. Februar 2005 und schliesslich auch den Dres. L.________ und D.________ am 23. Juni und 18. Juli 2005 bestätigt. Erst die Chirurgen am Medizinischen Zentrum O.________ erwähnten in ihrem am 9. Februar 2004 abgelieferten Gutachten ein psychisches Leiden, ohne dieses aber irgendwie zu spezifizieren. Bei einer solchen Konstellation kann aber kaum davon ausgegangen werden, die physischen Beeinträchtigungen hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt und seien damit ganz in den Hintergrund getreten. Vielmehr hat die in BGE 117 V 359 begründete Rechtsprechung zur Anwendung zu gelangen. Dabei wird auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367). 
4.3 Der Unfall vom 26. April 2003 ist dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zuzuordnen. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine Auffahrkollision mit sehr geringer Geschwindigkeit, oder um ein Rückwärtsrollen beim Warten auf einen freien Parkplatz handelt. Damit müssen die rechtsprechungsgemässen weiteren Kriterien (vgl. BGE 117 V 359, E. 6b S. 368) in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz zu bejahen ist. 
 
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Ebenso wenig erfüllt die HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, bestehen nicht. Dies gilt auch für das von den Gutachtern des Medizinischen Zentrums O.________ kritisierte Tragen eines Halskragens. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Hingegen leidet die Beschwerdeführerin an einer therapieresistenten Schmerzsymptomatik (Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts A.________ vom 20. Juli 2005, S. 15) im Sinne von Nacken- und Kopfschmerzen, einem langsam abnehmenden Tinnitus rechts, Gleichgewichtsstörungen sowie Doppelbildern. Damit ist das Kriterium von Dauerschmerzen erfüllt. In der angestammten Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausführte, arbeitete sie in der Montage von elektronischen Kleinbauteilen, was erhebliche Anforderungen an die Feinmotorik, die Sehkraft und an die Konzentrationsfähigkeit stellte. Sie musste in den Oberkörper und die Halswirbelsäule fixierter, sitzender Stellung ausgeführt werden. Der Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts A.________ schätzt die Arbeitsfähigkeit zwei Jahre nach dem Unfall auf 0 bis allerhöchstens 30%. In einer angepassten leichten wechselbelastenden Stelle wird diese dauernd auf 50% geschätzt. Damit liegt auch eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Hingegen dauerte die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange. Diese war spätestens mit Abschluss des stationären Aufenthaltes in G.________ und damit rund ein Jahr nach dem Ereignis beendet. Alle weiteren ärztlichen Bemühungen dienten einzig der Abklärung oder des Aufrechterhaltens des Status quo. Damit sind nur zwei der zu berücksichtigenden Zusatzkriterien erfüllt. Die Adäquanz der andauernden Beschwerden mit dem Unfall ist daher zu verneinen. 
4.4 Nach dem Gesagten hat die Mobiliar mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 4. November 2004 ihre Leistungen mit Recht auf den 29. Februar 2004 eingestellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. 
5. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann antragsgemäss gewährt werden, da hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Caviezel für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: