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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_431/2010 
 
Urteil vom 16. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2010. 
 
In Erwägung, 
dass sich W.________ (geboren 1949) im Juli 2005 bei der IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, 
dass die IV-Stelle nach umfassenden Abklärungen erwerblicher und medizinischer Richtung, namentlich aufgrund einer Begutachtung des asim, Basel, vom 28. Dezember 2006, und eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 6. Mai 2008, den geltend gemachten Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung mit Verfügung vom 12. Februar 2009 abgelehnt und dem Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente und zwei Kinderrenten zugesprochen hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die vom Versicherten hiegegen eingereichten Beschwerden betreffend Umschulung und Invalidenrente mit Entscheid vom 31. März 2010 abgewiesen hat, 
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab 1. Januar 2006 an die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, 
dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), 
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen höheren als den vorinstanzlich bestätigten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat - was einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % voraussetzen würde (Art. 28 Abs. 2 IVG) -, wogegen dem Bundesgericht bezüglich beruflicher Massnahmen kein rechtsgenüglich begründeter Antrag unterbreitet worden ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal die vorinstanzliche Verneinung der Verhältnismässigkeit und die unsicheren Erfolgsaussichten einer Umschulung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a und lit. b i.V.m. Art. 17 IVG) beim im Zeitpunkt des Verfügungserlasses über 60jährigen Beschwerdeführer unter weiterer Berücksichtigung seiner psychischen Beeinträchtigung jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) bezeichnet werden könnte, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass das Versicherungsgericht insbesondere gestützt auf die Begutachtung der MEDAS vom 6. Mai 2008, einschliesslich eines auf Rückfrage hin ergangenen Ergänzungsberichtes vom 5. Juni 2008, zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer weise in seiner angestammten Tätigkeit als freier Unternehmer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf, was als Entscheidung über eine Tatfrage für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten ff.) und auch unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerdevorbringen verbindlich bleibt, das die Berufung auf Dr. med. A.________ die vorinstanzliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit keinesfalls als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen vermag, 
dass der Beschwerdeführer, soweit nicht von vornherein unbehelflich, im Weiteren rügt, die Vorinstanz habe eine grobe Persönlichkeitsverletzung begangen, indem sie in ihrem Entscheid die gutachterlichen Darlegungen des Dr. med. B.________ bezüglich Befunde, Diagnosen, Krankheitsverlauf usw. im Detail zitiert habe, obwohl der psychiatrische Experte vermerkte, es dürfe dem Beschwerdeführer "nicht uneingeschränkte Einsicht in dieses Gutachten gegeben werden" (dies unter Erläuterung der Gründe), 
dass die Rüge der Persönlichkeitsverletzung offen bleiben kann (wobei die Vorinstanz immerhin nicht uneingeschränkte Einsicht in das fragliche Gutachten gewährt, sondern nur zusammengefasst die wesentlichen Ergebnisse daraus wiedergegeben hat), weil eine Bejahung der Frage keineswegs die Begründetheit des Streitgegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bildenden Anspruches auf eine höhere Invalidenrente nach sich ziehen würde, 
dass der Beschwerdeführer schliesslich im Wesentlichen einzig noch die Anwendung des Prozentvergleiches durch die Vorinstanz rügt, welcher Einwand aber offensichtlich unbegründet ist, handelt es sich doch hiebei um eine ständiger Rechtspraxis entsprechende Variante des gesetzlichen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f., Urteil 8C_25/2010 vom 21. Mai 2010 E. 4.2.2), welche gerade in Verhältnissen wie den hier vorliegenden zur Anwendung gelangt, wie das kantonale Gericht in E. 5 des angefochtenen Entscheides zutreffend dargetan hat, was umso mehr überzeugt, als die im vorliegenden Fall durchaus erfolgte Berufsberatung zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei optimal eingegliedert; er arbeite in bekannten Strukturen und werde geschätzt; seine Arbeit teile er selber ein und bestimme damit auch seinen Tagesablauf; eine Umschulung würde das labile Gleichgewicht stören und könnte nicht gewinnbringend eingesetzt werden (Abschlussbericht vom 23. Juli 2008), 
dass somit angesichts der in allein Teilen bundeskonformen Beurteilung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz sich Weiterungen im Sinne der beantragten Zurückweisung erübrigen, 
dass die nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb sie ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Juli 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini