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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_75/2012 
 
Urteil vom 16. Juli 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A. Y.________, 
2. B. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. September 1994 verkaufte die Genossenschaft Z.________, handelnd durch C.________, an A. und B. Y.________ die Stockwerkeinheit 12A (4 1/2-Zimmerwohnung) an der Q.________strasse in R.________ zum Preise von Fr. 682'000.--. 
Zwecks Finanzierung des Liegenschaftskaufs gewährte die Genossenschaft S.________ den beiden Käufern am 25. November 1994 ein Hypothekardarlehen von Fr. 450'000.--. 
Am 5. Dezember 1994 unterzeichneten C.________ als "Darlehensgeber" und die beiden Käufer als "Darlehensnehmer" einen Darlehensvertrag. Vereinbart wurde, dass C.________ den beiden Käufern "im Zusammenhang mit dem Kauf des Stockwerkeigentums in der Liegenschaft Q.________strasse" ein ab 1. Oktober 1994 verzinsliches Darlehen von Fr. 232'000.-- gewähre. 
Am 14. Dezember 1994 wurde zwischen C.________ persönlich und den Käufern ein "Pfandvertrag über die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes" öffentlich beurkundet. Gemäss diesem Vertrag gewährte C.________ den Käufern "ein Grundpfanddarlehen gegen Errichtung des unter Ziffer II aufgeführten Inhaberschuldbriefes". Das Grundbuchamt wurde beauftragt, den Inhaberschuldbrief "der Bank T.________, zu Gunsten von C.________", zuzustellen. Im Inhaberschuldbrief wurde verurkundet, dass die Käufer "hiermit bekennen", "dem jeweiligen Inhaber dieses Schuldbriefes unter solidarischer Haftbarkeit die Summe von Fr. 232'000.-- ... schuldig zu sein". Die Käufer meldeten gleichzeitig den Inhaberschuldbrief im Betrage von Fr. 232'000.--, lastend auf der zweiten Pfandstelle ihres Grundstückes, zur Eintragung in das Grundbuch an. 
Am gleichen 14. Dezember 1994 wurde der am 7. September 1994 abgeschlossene Kaufvertrag zur Eintragung in das Grundbuch angemeldet. 
Am 23. Dezember 1994 schlossen C.________ als "Verkäufer" und die Z.________ als "Käuferin" eine Vereinbarung, wonach die Käuferin vom Verkäufer das Darlehen gemäss dem zwischen C.________ und den Ehegatten Y.________ am 5. Dezember 1994 abgeschlossenen Vertrag "mit Rechten und Pflichten" zum Kaufpreis von Fr. 232'000.-- übernimmt. Die "Käuferin" bescheinigte sodann "den Empfang eines Darlehensvertrages vom 5.12.94 und dem (sic!) lnhaberschuldbrief im 11. Rang von Fr. 232'000.00". 
Ebenfalls am 23. Dezember 1994 unterzeichnete die Z.________ eine Zessionserklärung zugunsten der X.________ AG, in deren Ingress auf den am gleichen Tag zwischen der Z.________ und C.________ abgeschlossenen "Kaufvertrag" Bezug genommen wird. Die Zessionserklärung hat den folgenden Wortlaut: 
"ZESSION: Die Zession des Betrages von Fr. 232'000.00 (zweihundertzweiunddreissigtausend) erfolgt an Zahlungsstatt im Rahmen der Forderung der X.________ an die Z.________ gemäss dem GU-Vertrag vom 28.2.1990 und dem Nachtrag Nr. 1 vom 14.5.93). Auf Grund dieser generellen Vereinbarung zediert hiermit die Z.________ das vorstehende Darlehen inkl. dem Inhaberschuldbrief mit Rechten und Pflichten an die Generalunternehmerin der Überbauung, X.________." 
Mit Schreiben vom 23. April 2004 und vom 7. Oktober 2008 kündigte die X.________ AG gegenüber A. und B. Y.________ das Darlehen gemäss dem am 5. Dezember 1994 mit C.________ abgeschlossenen Darlehensvertrag. 
 
B. 
B.a Am 21. August 2009 reichte die X.________ AG eine Klage beim Bezirksgericht Winterthur ein, mit der sie gegen A. und B. Y.________ eine Darlehensforderung von Fr. 232'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. November 2008 sowie Fr. 25'899.95 "rückständige Baurechtszinsen und Nebenkosten" geltend machte. 
Mit Urteil vom 19. Oktober 2010 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
B.b Dagegen legte die Klägerin Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. 
Mit Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2011 wies das Obergericht die Berufung ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Beklagten beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1). 
 
1.1 Nach Art. 75 Abs.1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit in der Beschwerde Rügen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vorgetragen werden, ist darauf zum Vornherein nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt. 
 
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts anficht, richtet sich die Beschwerde gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 i.V.m. Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
Damit ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheidet demnach aus (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten. 
 
1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen die Verletzung der kantonalen Zivilprozessordnung, deren Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). 
Auf das Verfahren vor der Vorinstanz fand gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch die nunmehr aufgehobene Zivilprozessordnung des Kantons Zürich Anwendung. Wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung von Normen des kantonalen Zivilprozessrechts rügen will, hat sie mithin darzutun, dass dabei gleichzeitig ein Verstoss gegen Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht vorliegt. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag vom 5. Dezember 1994 zwischen C.________ persönlich und den Beschwerdegegnern abgeschlossen worden sei. Dieser sei vielmehr zwischen der Z.________ und den Beschwerdegegnern zustande gekommen. Die Vorinstanz habe damit willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen und entsprechende Behauptungen und Beweisofferten der Beschwerdeführerin in Verletzung des Rechts auf Beweis zu Unrecht nicht berücksichtigt. Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass das Darlehen vom 5. Dezember 1994 nie valutiert, die Darlehenssumme also nie ausgerichtet worden sei. Auch in diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und die Verletzung des Rechts auf Beweis geltend. 
 
2.1 Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Dabei hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen). 
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6.3, mit Hinweisen). 
 
2.2 Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt leitet die Beschwerdeführerin ihre Forderung gegenüber den Beschwerdegegnern aus dem Darlehensvertrag ab, den diese am 5. Dezember 1994 mit C.________ abgeschlossen haben. Die Verbindung zu sich stellt die Beschwerdeführerin über zwei Übertragungstatbestände her: Den Vertrag zwischen C.________ und der Z.________ vom 23. Dezember 1994, mit dem die Z.________ den Darlehensvertrag "übernommen" hat, sowie die anschliessende, ebenfalls vom 23. Dezember 1994 datierende "Zession" des Darlehensbetrages von der Z.________ an die Beschwerdeführerin. 
Die Vorinstanz erwog hierzu zunächst, dass C.________ das Darlehen vom 5. Dezember 1994 gar nie valutiert, den Darlehensbetrag also gar nie an die Beschwerdegegner ausgerichtet habe. Somit sei gar nie eine Darlehensrückforderung entstanden und die Klage schon aus diesem Grunde unbegründet. 
Sollte dennoch eine Darlehensrückforderung entstanden sein, scheitert die Klage gemäss der Vorinstanz sodann daran, dass die Darlehensrückforderung nie wirksam auf die Beschwerdeführerin übertragen worden ist. Gemäss der Vorinstanz hätten C.________ und die Z.________ mit dem Vertrag vom 23. Dezember 1994 einen "Kaufvertrag" über den Darlehensvertrag abschliessen wollen. Ein ganzes Vertragsverhältnis kann gemäss der Vorinstanz aber nicht einfach "verkauft" werden. Vielmehr hätten die Parteien nach den Regeln über die Vertragsübernahme, einem "dreiseitigen Vertrag sui generis", die Zustimmung der im Vertrag verbleibenden Partei, vorliegend also der Beschwerdegegner, einholen müssen. Eine pauschale Zustimmung im Voraus, wie sie Ziff. 6 des Darlehensvertrags vorsah, genüge hierzu nicht. 
Schliesslich stelle auch die "Zession" vom 23. Dezember 1994 in Wirklichkeit eine Vertragsübernahme dar, zediere die Z.________ der Beschwerdeführerin doch damit "das vorstehende Darlehen inkl. dem Inhaberschuldbrief". Damit sollten gemäss der Vorinstanz aber nicht bloss Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abgetreten werden, sondern sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf die Beschwerdeführerin übergehen. Dies entspreche einer Vertragsübernahme, für welche die (nicht erfolgte) Zustimmung der Beschwerdegegner erforderlich gewesen wäre. Dies führe zusammenfassend dazu, dass die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Rügen einzig gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, indem sie geltend macht, dass der Darlehensvertrag vom 5. Dezember 1994 nicht zwischen C.________ persönlich und den Beschwerdegegnern, sondern zwischen der Z.________ und den Beschwerdegegnern zustande gekommen und das Darlehen valutiert worden sei. 
Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass selbst wenn diesen Sachverhaltsrügen Erfolg beschieden wäre, die Klage aufgrund der Begründung der Vorinstanz, wonach die "Zession" vom 23. Dezember 1994 zwischen der Z.________ und der Beschwerdeführerin eine Vertragsübernahme darstelle und mangels wirksamer Zustimmung der Beschwerdegegner gescheitert sei, abgewiesen werden müsste. 
Denn in der Tat handelt es sich bei der Vertragsübernahme bzw. Vertragsabtretung (cession d'un contrat, transfert de contrat) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um eine blosse Kombination von Zession und Schuldanerkennung, sondern um einen Vertrag sui generis (BGE 47 II 416 E. 2 S. 421; Urteile 4A_311/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1.2; 4C.109/1999 vom 24. Juni 1999 E. 3a). Dieser setzt im Unterschied zur Zession, welche ohne Zustimmung und sogar ohne Wissen des debitor cessus vereinbart werden kann, eine Einigung aller beteiligten Parteien voraus (BGE 47 II 416 E. 2 S. 421; 117 II 332 nicht publ. E. 3a). Der Eintritt eines Dritten in ein zweiseitiges Rechtsverhältnis an Stelle der ausscheidenden Vertragspartei kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die verbleibende Vertragspartei sich hiermit einverstanden erklärt (BGE 47 II 416 E. 2 S. 421). 
Da die Beschwerdeführerin gegen die entsprechende, den angefochtenen Entscheid selbständig tragende Begründung der Vorinstanz (E. 4.3.3 - 4.3.5) keinerlei Rügen vorbringt und daran auch keine offensichtlichen Mängel ersichtlich sind, ist auf die übrigen Rügen nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.1). 
 
2.4 Auf diese Rügen kann zudem auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden: 
Die Vorinstanz hat sowohl die Behauptung, dass der Darlehensvertrag abweichend vom Wortlaut nicht zwischen C.________ persönlich und den Beschwerdegegnern, sondern zwischen der Z.________ und den Beschwerdegegnern zustande gekommen sei, als auch die Behauptung, dass die Darlehenssumme bzw. eine "andere vertretbare Sache" i.S. von Art. 312 OR ausbezahlt worden sei, als unzulässige tatsächliche Vorbringen gemäss § 267 Abs. 1 i.V.m. § 115 ZPO/ZH qualifiziert. 
Die Beschwerdeführerin legt im Rahmen ihrer Beanstandungen gegenüber den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die genannten Normen der Zürcher Zivilprozessordnung nicht nur falsch, sondern in verfassungswidriger Weise angewendet haben sollte (vgl. oben E. 1.3). Auf die Vorbringen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist damit auch mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
3. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juli 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni