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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_97/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,  
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog seit dem 1. April 2004 aufgrund einer Borderline-Persönlichkeitsstörung eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 %. Dieser wurde im Rahmen der sogenannten gemischten Bemessungsmethode ermittelt, wobei die IV-Stelle Basel-Landschaft in der zu 80 % ausgeübten beruflichen Tätigkeit eine volle Erwerbsunfähigkeit feststellte. Im Aufgabenbereich bestand keine Beeinträchtigung. Insbesondere gestützt auf ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente revisionsweise mit Wirkung ab September 2013 auf. Sie begründete dies mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es sei der Versicherten fortan eine leichte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an soziale Kompetenzen und ohne Stressbelastung in einem Pensum von 50 % zumutbar. Damit bestehe noch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % (Verfügung vom 4. Juli 2013). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Viertelsrente, zuzusprechen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Vor Bundesgericht ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nur noch das Einkommen strittig, das die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Dabei ist einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Durchschnittslöhne gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Bundesrecht verletzte, indem es keinen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75) vornahm. Die Beschwerdeführerin verlangt einen maximalen Abzug von 25 %.  
 
2.2. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin sei in körperlicher Hinsicht nur insoweit behindert, als ihr Einsatzbereich auf nur leicht wirbelsäulen- und gelenkbelastende Tätigkeiten in Wechselhaltung beschränkt sei. Wegen den psychiatrischen Beschwerden sei sie auf einfach strukturierte Beschäftigungen angewiesen. Diesen qualitativen Einschränkungen werde mit dem Anforderungsniveau 4 der LSE bereits Rechnung getragen, weshalb sich ein weiterer Abzug nicht rechtfertige.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, mit dem Anforderungsniveau 4 und der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung sei den Anforderungen, die ein Arbeitsplatz für die Versicherte erfüllen müsse, nicht genügend Rechnung getragen. Auch in einem 50 %-Pensum könne es zu Stress und Zeitdruck kommen. Zudem sei der Umstand, dass eine zumutbare Tätigkeit nur geringe Anforderungen an ihre sozialen Kompetenzen stellen dürfe, mit der Teilzeittätigkeit nicht genügend berücksichtigt. Es liege ein exemplarischer Fall vor, bei dem der Maximalabzug von 25 % vorzunehmen sei.  
 
Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Eingaben verweist, ist sie nicht zu hören, da der Verweis auf solche letztinstanzlich praxisgemäss unzulässig ist (vgl. statt vieler Urteile 8C_307/2012 vom 11. Mai 2012, 8C_156/2012 vom 2. März 2012, 5A_13/2012 vom 10. Januar 2012, 5A_57/2012 vom 23. Januar 2012 und 5A_126/2012 vom 8. Februar 2012). 
 
4.  
 
4.1. Wie unter Erwägung 2.2 dargelegt, werden bei der Beurteilung, ob ein Abzug vorgenommen werden muss, die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad beachtet. Letztinstanzlich ist auf Grund konkreter Rügen zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie keinen Abzug gewährt hat (vgl. E. 2.1).  
 
4.2. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, ist der Umstand, dass nur leichte, die Wirbelsäule nicht belastende Arbeiten zumutbar sind - die überdies keine schwere Belastung der rechten Hand und des Handgelenkes notwendig machen - auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit vorliegend kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Dies darum, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten schränkt die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforderungsprofil nur mässig stark ein. So ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hostess, wie auch jede andere leichte nicht wirbelsäulen- und gelenkbelastende Tätigkeit, aus rein somatischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Im Gutachten vom 24. Januar 2012 wird mit der labilen Persönlichkeitskonstellation begründet, weshalb auch eine klar strukturierte, leichte Tätigkeit nur halbtags als zumutbar erscheint. Eine Behinderung darf hingegen nicht einerseits mit einem reduzierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und andererseits zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteile 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.6, 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E.4.2, 8C_673/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.2 je mit Hinweisen). Da die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Arbeit in - einzig aus psychischen Gründen reduziertem Ausmass - nunmehr wieder körperlich uneingeschränkt zumutbar ist, besteht keine Grundlage für einen Abzug wegen leidensbedingter Einschränkung. Zudem gilt eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 E. 2.3.2 [9C_708/2009]; Urteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 4.2.2). Selbst wenn im Übrigen ein höchstens in Frage kommender Abzug von 5 % gewährt würde, würde daraus noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (siehe E. 4.3 in fine).  
 
Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). Ebenso wenig ist aus Gründen des Lebensalters der im Verfügungszeitpunkt 39-jährigen Versicherten ein Abzug angebracht. Diese ist Schweizer Bürgerin, weshalb die Aufenthaltskategorie keine Rolle spielt. Da auch eine Teilzeittätigkeit bei Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau bei Frauen rechtsprechungsgemäss keinen Anlass für einen Abzug bietet (Urteil 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2), bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beeinträchtigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das durchschnittliche Lohnniveau einer gesunden Hilfsarbeiterin nicht erreichen könnte. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin verlangt einen maximalen Abzug im Umfang von 25 %, begründet dies aber einzig mit den Anforderungen an den Arbeitsplatz. Dass allenfalls ein kleinerer Abzug in Frage kommt, wird nicht geltend gemacht. Es bleibt anzufügen, dass auch ein solcher im Umfang von 5 % keinen weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde (Valideneinkommen Fr. 46'292.- ; Invalideneinkommen Fr. 26'364.- minus 5 %, somit Fr. 25'046.-; Erwerbseinbusse: 45.90 % x 80 % = 36.71 % + Einschränkung im Haushalt: 3 % x 20 % = .6 %; Invaliditätsgrad: 37.3 %).  
 
5.   
Die Invaliditätsbemessung ist im Rahmen des Revisionsverfahrens in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb wie die IV-Stelle und das kantonale Gericht richtig feststellten, kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. 
 
6.   
Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse B.________, Schlieren, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juli 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer