Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_363/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente führen lässt, 
dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war und er somit den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt (Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen), 
dass auch die Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach erfolgter Verweigerung einer Rente - wie die Revision (Urteil 9C_808/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen) - nicht einfach der Weiterführung eines abgeschlossenen Verfahrens, insbesondere nicht der nachträglichen Korrektur von Fehlern und Unterlassungen der Prozessparteien oder der Vorinstanz, dient, 
dass daher nicht massgebend ist, ob mit dem Gutachten der MEDAS vom 19. Dezember 2012 die frühere Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle B.________ vom 5. August 2008 widerlegt wird, sondern ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) vorliegt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1), mithin ob seit Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2008 eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, 
dass die Vorinstanz diesbezüglich festgestellt hat, es sei keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und das MEDAS-Gutachten enthalte lediglich eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts, 
dass diese Sachverhaltsfeststellung weder aktenwidrig noch sonstwie willkürlich (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen; Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 2.3) ist, auch wenn das MEDAS-Gutachten andere Diagnosen als die Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle B.________ enthält, 
dass sie somit für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Vorinstanz folglich zu Recht die Verneinung des Rentenanspruchs bestätigt hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juli 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann